Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

Der geschäftliche Betrieb als


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fränkischen Zeit (ca. 500-900 n. Chr.) fehlte es noch an wettbewerbsrechtlichen Normen. Grund dafür waren vor allem die Kontroll- und Bannbefugnisse der Grundherren.[6] Die Abnahme gewerblicher Waren war auf bestimmte Gewerbebetriebe beschränkt.[7] Zunächst stand auch hier die Deckung des Eigenbedarfs in der jeweiligen Grundherrschaft im Vordergrund. Das Maß der Betätigung wurde durch die eigenen Bedürfnisse sowie die der Grundherrschaft reguliert.[8] Der Aufschwung der gewerblichen Tätigkeit durch die zunehmende Bevölkerungsdichte in den einzelnen Grundherrschaften führte erst nach und nach zu der Einführung einer gewissen Wettbewerbsstruktur. Damit einher gingen Verbesserungen des Betriebs und seiner Erzeugnisse. Einige Betriebe erhielten Zinslehen, die an die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter gewerblicher Leistungen geknüpft wurden.[9] In der weiteren Entwicklung wurde der Betrieb des Handwerks als Amt verliehen und mit einem Grundstück sowie weiteren Rechten ausgestattet. In dieser Folge entstanden die Realrechtsgewerbe, deren herrschaftliche Verleihung sowohl Rechte als auch Pflichten begründete.[10] Vorteilhaft für den Realrechtsinhaber war, dass andere Betriebe von der Ausübung des Gewerbes am gleichen Ort ausgeschlossen waren. Auf der Gegenseite war der Amtsinhaber jedoch verpflichtet, die Bedürfnisse seines Herrschaftsbereiches zu befriedigen, seine Dienstleistungen der Grundherrschaft zur Verfügung zu stellen und die Preise auf einem niedrigen Niveau zu halten. Die Ausübung des Gewerbes blieb daher stets ein vom Grundherrn abgeleitetes Herrschaftsrecht.[11]

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      Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenA › II. Die Einführung der Gewerbefreiheit

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