Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn
(a)Beschränkung auf gesetzlich verankerte Neutralitätspflichten
(b)Gewandeltes Verbraucherleitbild
(c)Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle
c)Zusammenfassung der Bewertung
aa)Gewerblicher Kunde als Endabnehmer
3.Ergebnis der lauterkeitsrechtlichen Analyse
III.Wettbewerbswidrigkeit als hinreichende Bedingung der Strafbarkeit nach § 299 StGB
1.Konkretisierung der strafwürdigen Wettbewerbsverstöße
2.Notwendigkeit einer zusätzlichen normativen Wertung als Filter tatbestandsmäßigen Verhaltens – ein Vergleich mit §§ 331 ff. StGB
3.Weitere normative Einschränkungen
IV.Anwendung der wettbewerbsakzessorischen Interpretation auf die o.g. Beispielsfälle
1.Beispielsfall 1: „Der Reifenhändler“
2.Beispielsfall 2: „Eine Hand wäscht die andere“
3.Beispielsfall 3: „Einseitige Berater“
V.Ergebnis der wettbewerbsakzessorischen Betrachtungsweise
D.Reformbedarf de lege ferenda aufgrund der Untersuchungsergebnisse
I.Reformbedarf aufgrund von Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung
II.Einbeziehung des Geschäftsherrn in den Tatbestand des § 299 StGB
III.Erweiterung des § 299 StGB aufgrund internationaler Vorgaben
IV.Ergebnis und Formulierungsvorschlag
Teil 4 Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick
Anhang A:Frühere Gesetzesfassungen des § 299 StGB bzw. § 12 UWG
Anhang B:Internationale Regelungen zur Korruptionsbekämpfung
Teil 1 Einleitung
Teil 1 Einleitung
Inhaltsverzeichnis
A. Korruption in der Privatwirtschaft – ein aktuelles Problem