Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_445107ce-3c05-53d0-ad36-3f6d034a0fa0">Ergebnis für den Ausgangsfall
b)Abwandlung
aa)Strafbarkeit des A gem. § 299 Abs. 1 StGB
bb)Ergebnis für die Abwandlung
III.Beispielsfall 3: „Einseitige Berater“
2.Lösung von Beispielsfall 3 nach herkömmlicher Auffassung
a)Strafbarkeit des G gem. § 299 Abs. 1 StGB
B.Darstellung und Bewertung bisheriger Lösungsansätze
I.Der Wertungswiderspruch zu der Straflosigkeit des Geschäftsherrn bei gleichem Verhalten
1.Straflosigkeit des Betriebsinhabers nach derzeit geltender Fassung
2.Rückschlüsse auf eine mögliche Straflosigkeit des Angestellten
a)Meinungsstand in der strafrechtlichen Literatur
dd)Die Ansichten Rönnaus und Nepomucks/Groß
b)Kritik an den Lösungsansätzen
II.Die fehlende Schädigung des Wettbewerbs als Argument für eine straflose Vorteilsannahme
1.Die Unrechtsvereinbarung als Korrektiv
2.Einschränkungen hinsichtlich des Drittvorteilsempfängers
a)Tauglicher Vorteil
bb)Kritik an dem Lösungsansatz
b)Das Unternehmen des Vorteilsannehmenden als Drittvorteilsempfänger
aa)Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur
(d)Die Ansicht Nepomucks/Groß´
(g)Die Ansicht Grützners/Momsens/Behrs