Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

Der geschäftliche Betrieb als


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_445107ce-3c05-53d0-ad36-3f6d034a0fa0">Ergebnis für den Ausgangsfall

       b)Abwandlung

       aa)Strafbarkeit des A gem. § 299 Abs. 1 StGB

       bb)Ergebnis für die Abwandlung

       III.Beispielsfall 3: „Einseitige Berater“

       1.Sachverhalt

       2.Lösung von Beispielsfall 3 nach herkömmlicher Auffassung

       a)Strafbarkeit des G gem. § 299 Abs. 1 StGB

       b)Ergebnis

       IV.Bewertung der Ergebnisse

       B.Darstellung und Bewertung bisheriger Lösungsansätze

       I.Der Wertungswiderspruch zu der Straflosigkeit des Geschäftsherrn bei gleichem Verhalten

       1.Straflosigkeit des Betriebsinhabers nach derzeit geltender Fassung

       2.Rückschlüsse auf eine mögliche Straflosigkeit des Angestellten

       a)Meinungsstand in der strafrechtlichen Literatur

       aa)Die Ansicht Rengiers

       bb)Die Ansicht Wollschlägers

       cc)Die Ansicht Winkelbauers

       dd)Die Ansichten Rönnaus und Nepomucks/Groß

       ee)Die Ansicht Kindhäusers

       b)Kritik an den Lösungsansätzen

       II.Die fehlende Schädigung des Wettbewerbs als Argument für eine straflose Vorteilsannahme

       1.Die Unrechtsvereinbarung als Korrektiv

       a)Die Ansicht Odenthals

       b)Kritik an dem Lösungsansatz

       2.Einschränkungen hinsichtlich des Drittvorteilsempfängers

       a)Tauglicher Vorteil

       aa)Die Ansicht Lüderssens

       bb)Kritik an dem Lösungsansatz

       b)Das Unternehmen des Vorteilsannehmenden als Drittvorteilsempfänger

       aa)Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur

       (1)Rechtsprechung

       (2)Literatur

       (a)Die Ansicht Koepsels

       (b)Die Ansicht Winkelbauers

       (c)Die Ansicht Erbs

       (d)Die Ansicht Nepomucks/Groß´

       (e)Die Ansicht Schuhrs

       (f)Die Ansicht Rogalls

       (g)Die Ansicht Grützners/Momsens/Behrs

       bb)Kritik an den Lösungsansätzen

       (1)Die einschränkende Auslegung des


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