Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

Der geschäftliche Betrieb als


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Stellungnahme

       5.Nichtkäuflichkeit übertragener Entscheidungsmacht und diesbezügliches Vertrauen der Allgemeinheit

       a)Die Ansicht Pragals

       b)Eigene Stellungnahme

       6.Schutz der Allgemeinheit oder des Verbrauchers

       a)Meinungsstand in der strafrechtlichen Literatur

       b)Eigene Stellungnahme

       7.Interesse des einzelnen Staatsbürgers

       a)Die Ansicht Heinrichs

       b)Eigene Stellungnahme

       III.Zusammenfassung und Ergebnis

       D.Wettbewerbsakzessorietät des strafrechtlichen Bestechungsverbots

       I.Akzessorietät im Strafrecht

       II.Übertragung auf § 299 StGB

       1.Strenge Akzessorietät

       2.Bedingte oder asymmetrische Akzessorietät

       III.Folgerung für die weitere Untersuchung

       E.Überblick zu den Amtsträgerdelikten der §§ 331 ff. StGB

       I.Personaler und sachlicher Anwendungsbereich der Amtsträgerdelikte

       II.Das geschützte Rechtsgut der §§ 331 ff. StGB

       III.Ergebnis

       Teil 3 Strafrechtliche Analyse von Vorteilsgewährungen zugunsten der Anstellungskörperschaft des Vorteilsannehmenden

       A.Bedenkliche Weite des strafrechtlichen Bestechungstatbestandes

       I.Beispielsfall 1: „Der Reifenhändler“

       1.Sachverhalt

       a)Ausgangsfall

       b)Abwandlung

       2.Lösung von Beispielsfall 1 nach herkömmlicher Auffassung

       a)Ausgangsfall

       aa)Strafbarkeit des M gem. § 299 Abs. 1 StGB

       bb)Strafbarkeit des C gem. § 299 Abs. 2 StGB

       cc)Strafbarkeit des U gem. §§ 299, 27 StGB

       dd)Ergebnis für den Ausgangsfall

       b)Abwandlung

       aa)Strafbarkeit des M

       bb)Strafbarkeit des X gem. § 299 Abs. 2 StGB

       cc)Strafbarkeit des U gem. §§ 299, 27 StGB

       dd)Ergebnis für die Abwandlung

       II.Beispielsfall 2: „Eine Hand wäscht die andere“

       1.Sachverhalt

       a)Ausgangsfall

       b)Abwandlung

       2.Lösung von Beispielsfall 2 nach herkömmlicher Auffassung

       a)Ausgangsfall

       aa)Strafbarkeit des A gem. § 299 Abs. 1 StGB

       bb)Strafbarkeit des S gem. § 299 Abs. 2 StGB

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