.
1909, S. 499 (502).
So auch Tiedemann Wettbewerb und Strafrecht, S. 31 f.; Erb in: FS Geppert, S. 97.
Erb in: FS Geppert, S. 97 (97 f.).
Fischer StGB, Vor § 298 Rn. 2.
Werte Statistisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik, Fachserie 10, Reihe 3, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/AlteAusgaben/StrafverfolgungAlt.html (abgerufen am 28.7.2013). Exemplarisch wurden einige Jahre seit 1998 herausgegriffen.
Gemeint ist, dass oftmals auf Geber- und Nehmerseite Tatbeteiligte zu finden sind.
Im Ergebnis so auch Pfefferle Korruption, S. 5; Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 24 f. Für den öffentlichen Dienst Geis in: Reichmann/Schlaffke/Then, Korruption, S. 48 f.
Für den genauen Sachverhalt vgl. BGH NJW 2009, 89 (89 f.).
Vgl. BGH NJW 2010, 92 ff.
Teil 1 Einleitung › B. Problemstellung
B. Problemstellung
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Die Tatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 StGB sind seit ihrer Einführung durch das „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ im Jahr 1997 einiger Kritik durch die strafrechtliche Literatur ausgesetzt. Die Übernahme in das Kernstrafrecht hätte durch den Gesetzgeber genutzt werden können, um einige der schon seit langem existenten Kritikpunkte aufzugreifen und die Vorschrift dementsprechend zu verändern. Stattdessen wurden die Probleme zum Teil noch verschärft. Insbesondere die mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 einhergehende Erweiterung um die sog. Drittvorteile führte zu fortlaufenden Diskussionen in der strafrechtlichen Literatur.[1] Während nach § 12 UWG a.F. Zuwendungen an Dritte nur dann tatbestandsmäßig waren, wenn sie dem Angestellten zumindest mittelbar zugutekamen,[2] wurden fortan in Anlehnung an die entsprechende Änderung bei den §§ 331 ff. StGB und unter Verweis auf die dort angeführte Begründung ausdrücklich auch „Drittvorteile“ vom Tatbestand des § 299 StGB erfasst.[3]
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In diesem Zusammenhang stellt sich ein besonderes Problem, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes[4] Vorteile, welche mit dem Ziel einer späteren Bevorzugung im Wettbewerb von einem Dritten gewährt werden, nicht für sich annimmt, sondern für die ihn anstellende Körperschaft. Durch die Erweiterung des Tatbestandes auf „Drittvorteile“ und die damit einhergehende Einbeziehung des Betriebes in den Kreis der Drittvorteilsempfänger des § 299 StGB könnte sich der Angestellte oder Beauftragte in einem solchen Fall einer Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 1 StGB strafbar machen.[5] Der Vorteilsgewährende läuft spiegelbildlich Gefahr, sich wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 2 StGB strafbar zu machen.
Eine besondere Brisanz erhält die Frage einer möglichen Strafbarkeit auch durch den Umstand, dass der Betriebsinhaber[6] nach der derzeitigen Fassung des § 299 StGB nach einhelliger Auffassung kein Täter einer Angestelltenbestechlichkeit gem. § 299 Abs. 1 StGB ist.[7] Damit ist für ihn das Annehmen von Vorteilen jedweder Art jederzeit möglich. Der Vorteilsgewährende macht sich mangels tauglichen Vorteilsempfängers in diesem Fall auch nicht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 2 StGB strafbar. Der Angestellte oder Beauftragte jedoch, der nicht selten gar mit der Einwilligung des Geschäftsherrn Vorteile für diesen annimmt, könnte aufgrund der Tatsache, dass dieser Einwilligung nach überwiegender Auffassung keine strafbefreiende Wirkung zukommt, vom Tatbestand des § 299 Abs. 1 StGB erfasst sein.[8]
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Verstärkt wird die Problematik schließlich noch dadurch, dass das Aushandeln von Rabatten, das Ausschütten von Prämien und die Zahlung von Provisionen alltägliche Vorgänge im Wirtschaftsverkehr sind. Der Preis einer Leistung, das Locken mit besonders günstigen Angeboten sowie das Unterbieten etwaiger Mitbewerber gehören zu einem wirtschaftlichen Leistungswettbewerb dazu und machen diesen auch aus. Im Grundsatz muss es daher für den im Einkauf beschäftigten Mitarbeiter möglich sein, Vorteile für das Unternehmen auszuhandeln und anzunehmen.
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Dennoch darf nicht verkannt werden, dass einige Verhaltensweisen im Wirtschaftsverkehr weit über das im Allgemeinen übliche Aushandeln von Rabatten hinausgehen. Außerdem könnte die Gewährung von Vorteilen an das Unternehmen selbst als bloßes Zwischenziel fungieren, den Vorteil schlussendlich doch den Angestellten oder Beauftragten des jeweiligen Betriebes zugutekommen zu lassen. Auch würde es bei genereller Straflosstellung der Beteiligten unerheblich sein, in welcher Art und in welchem Umfang die Vorteile gewährt werden. In der Praxis muss es jedoch einen Unterschied machen, ob marktübliche Rabatte auf die abzunehmende Ware gewährt oder gefordert werden oder zum Teil erhebliche, die Marktüblichkeit verlassende materielle Zuwendungen wie beispielsweise neue Firmenfahrzeuge an das Unternehmen ausgeschüttet werden. Im letzteren Fall erscheint es auf den ersten Blick eher wahrscheinlich, dass sich die jeweiligen Entscheidungsträger in der Auswahl des zu beziehenden Produkts mehr von den materiellen Zuwendungen, als durch rationale Kriterien, wie Preis und Qualität der Ware, beeinflussen lassen. Eine unsachliche Bezugsentscheidung könnte die Folge sein.
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Aus dem beschriebenen Problem ergibt sich die Notwendigkeit, korrupte und strafwürdige Verhaltensweisen von dem im Rechtsverkehr erlaubten Aushandeln oder Annehmen von Vorteilen für das eigene Unternehmen abzugrenzen. Die nachfolgende Arbeit versucht eine Antwort auf die bislang nicht hinreichend geklärte Frage zu geben, in welchen Fällen die Annahme von Vorteilen durch Angestellte und Beauftragte für das eigene Unternehmen ein Strafbarkeitsrisiko wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 1 StGB nach sich zieht. Durch die spiegelbildliche Ausgestaltung des Tatbestandes der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 2 StGB wird dabei auch die Frage mitbeantwortet, wie der Vorteilsgewährende in den fraglichen Konstellationen aus strafrechtlicher Sicht zu behandeln ist.
Anmerkungen
Vgl. etwa Geerds JR 1996, 309 (312). Allerdings bezogen sich die Ausführungen – so auch die von Geerds – zunächst primär auf die insoweit identische Erweiterung der §§ 331 ff. StGB. Für § 299 StGB siehe zuletzt etwa Grützner/Momsen/Behr NZWiSt 2013, 88 (88 ff).
Vgl. GK-UWG-Otto § 12 Rn. 15. Für §§ 331 ff. StGB siehe HWSt-Rönnau III, 2 Rn. 23.
Zur Begründung des Gesetzgebers vgl. BT-Drucks.