Soldatengesetz. Stefan Sohm
Die Berufung in das Dienstverhältnis eines BS setzt die Verpflichtung voraus, Wehrdienst „auf Lebenszeit“ zu leisten. Abgesehen von der dem mil. Dienst geschuldeten besonderen Tapferkeitspflicht (§ 7) entspricht das Dienstverhältnis im Wesentlichen einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Wie lange tatsächlich Dienst zu leisten ist, wird gesetzl. geregelt. Grds. hätten BS bis zur allg. Altersgrenze und im Einzelfall bis zu drei Jahre darüber hinaus Dienst zu leisten (§ 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1).[45] In der Praxis ist die Versetzung in den Ruhestand bereits mit dem Überschreiten einer deutlich davor liegenden besonderen Altersgrenze (§ 44 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 2, § 96) der Regelfall.[46]
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Noch vor den Altersgrenzen des § 45 können BS ihre Entlassung verlangen (§ 46 Abs. 3).
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Früh. BS, die altersgrenzenbedingt im Ruhestand sind, sind verpflichtet, bis zum 65. Lebensjahr einer Aufforderung zur Wiederverwendung (§ 51 Abs. 1) oder der Heranziehung zu Übungen oder zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und V-Fall (§ 59 Abs. 1, § 60 Nr. 1 und 6)[47] Folge zu leisten. Lebenslang unterliegen früh. BS lediglich den nachwirkenden Pflichten gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1.
b) Satz 2
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SaZ leisten auf der Grundlage einer zeitlich begrenzten Verpflichtung Wehrdienst. Soweit § 27 Abs. 2 für die Laufbahnen der Offz (3 Jahre)[48] und Uffz (1 Jahr) Vorgaben für Mindestdienstzeiten macht, handelt es sich trotz des unglücklichen Wortlauts dort nicht um Mindestverpflichtungszeiten, sondern um Mindestdienstzeiten für eine Beförderung zum Uffz bzw. Offz.[49] Es ist dem Verordnungsgeber überlassen, Mindestverpflichtungszeiten festzulegen (§ 27 Abs. 1). Dabei ist es diesem möglich, für eine sachgerechte Personalplanung und unter Berücksichtigung eines sachgerechten Verhältnisses des Ausbildungsaufwandes zur eigentlichen Nutzungsdauer weitere Vorgaben zu machen.[50] Umgekehrt ist es zulässig, für hinreichend ausgebildete Seiteneinsteiger auch kurze Verpflichtungszeiten vorzusehen.[51] Die Regelungen der SLV sind als Mindeststandard bindend, aber nicht abschließend. Sie lassen daher Spielraum für bedarfsabhängige Regelungen durch Erl. oder Einzelfallentscheidung.
Für SaZ in Mannschaftslaufbahnen bestehen keine gesetzl. Mindestdienstzeitvorgaben. Solange GWD und anschließender zusätzlicher freiwilliger Wehrdienst – als FWDL alter Art – nach dem WPflG[52] geleistet wurden, war es dem Gleichbehandlungsgebot geschuldet, von SaZ generell eine Mindestverpflichtungszeit von zwei Jahren zu fordern (Abstandsgebot). Bei einem jederzeit möglichen Verzicht auf die Einstellung von FWDL (neu) nach §§ 58b ff. könnte die Bw noch attraktivere Kurzzeitverpflichtungen als SaZ anbieten. Ein Umsteuern von FWDL auf SaZ wäre aus Bedarfsgründen und ohne Streichung oder Änd. der §§ 58b ff. möglich, da der Gesetzgeber die Einstellung von FWDL nicht vorschreibt. Das SG enthält lediglich die Option eines freiwilligen Wehrdienstes als „besonderes staatsbürgerliches Engagement“[53] in zweifelhaft (ab)wertender Abgrenzung zum freiwilligen Wehrdienst als SaZ, BS oder RDL. Allerdings müsste der Haushaltsgesetzgeber die erforderlichen Planstellen für SaZ statt entspr. Mittel für FWDL zur Verfügung stellen.[54]
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Längstens kann die Dienstzeit als SaZ 25 Jahre betragen (§ 40 Abs. 1 Satz 1). Als Höchstalter bestimmt § 40 Abs. 1 Satz 1 die Vollendung des 62. Lebensjahres. In bestimmten Laufbahnen sowie in Fällen, in denen dringende dienstl. Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3).
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Das SG enthält für SaZ keine ausdrückliche Probezeit. SaZ können jedoch nach § 55 Abs. 4 und 5 innerhalb der ersten vier Dienstjahre entlassen werden. Über die Praxis der stufenweisen Dienstzeitfestsetzung[55] wird zudem faktisch eine Erprobungszeit generiert. Umgekehrt kann SaZ über das Instrument der widerruflichen Verpflichtungserklärung[56] eine Ausstiegsoption eröffnet werden, wie sie für FWDL nach § 58h Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 58b Abs. 1 Satz 2 besteht.
Im Übrigen sind SaZ auf ihren Antrag nur unter den – im Verhältnis zu BS erschwerten – Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 zu entlassen. Die Dienstzeit kann gem. § 40 Abs. 7 auf Antrag verkürzt werden.
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Bis zu einer Verpflichtungsdauer von zwei Jahren erhalten SaZ – in erster Linie zur Erleichterung der Rekrutierung – für die Dauer ihres zeitlich befristeten Wehrdienstverhältnisses Arbeitsplatzschutz. Dies gilt für die regelmäßig zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit und schließlich für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbPlSchG).
c) Satz 3
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Die Best. erwähnt deklaratorisch das in §§ 58b ff. näher geregelte Wehrdienstverhältnis. Die Statusregelung des zuvor im 7. Abschnitt des WPflG geregelten freiwilligen Wehrdienstes ist als „freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement“ in das SG verschoben worden, um „eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Dienst in den Streitkräften im Frieden“ schaffen.[57] Dies hatte die BReg bereits mit dem Entw. des WehrRÄndG 2011, durch das die gesetzl. Verpflichtung zur Ableistung des GWD ab dem 1.7.2011 ausgesetzt[58] worden ist, beschlossen.[59] Es handelt sich um eine bloße Verschiebung statt der formal behaupteten Vereinheitlichung bzw. der sachgerechten Bereinigung der durchgängig auf freiwilliger Verpflichtung beruhenden, zeitlich befristeten Statusverhältnisse. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 58b.
d) Satz 4
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Satz 4 erwähnt deklaratorisch die in §§ 59 ff. näher geregelten Dienstleistungen der RDL nach dem IV. Abschnitt des SG. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu §§ 59 ff.
e) Frauen
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Solange nur Männer