Soldatengesetz. Stefan Sohm
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_846010e6-6d2c-5155-90e0-3885e46a027c">Absatz 478 – 80
Literatur zu den Abs. 1 und 2:
Burmester, Gabriele: Verfassungsrechtliche Grundlagen beim Einsatz der Bundeswehr zur Verteidigung, NZWehrr 1993, 133; Dreist, Peter: Dürfen Sanitätssoldaten Dienst an der Waffe leisten?, UBwV 2008, 382; Eichen, Klaus: Erosion der deutschen Wehrverfassung durch sekundäres Gemeinschaftsrecht?, NZWehrr 2000, 45; ders.: Das „Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG)“ vom 19. Dezember 2000, NZWehrr 2001, 45; Mutschler, Bernd: Die Grundrechte der „Staatsbürger in Uniform“, NZWehrr 1998, 1; Laubinger, Hans-Werner/Repkewitz, Ulrich: Freiwilliger Waffendienst von Frauen in der Bundeswehr, VerwArch 2000, 297; Lingens, Eric: Befehlsbefugnis und Vorgesetzteneigenschaft, NZWehrr 1993, 19; Spranger, Tade Matthias: Die Entscheidungen „Sirdar“ und „Kreil“ des EuGH – Diskriminierung oder Gleichberechtigung de luxe?, NZWehrr 2000, 117; Walz, Dieter: Der „neue Auftrag“ der deutschen Streitkräfte und das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht, NZWehrr 1993, 89; ders.: Der minderjährige Wehrpflichtige, NZWehrr 1995, 106; ders.: Wehrpflicht und „Landes“verteidigung, NZWehrr 1998, 110; ders.: Die Besonderheiten des gesetzlichen Status des Soldaten, in: Gareis/Klein, HdBMilSoWi, 482.
Literatur zu den Abs. 3 und 4:
Althaus, Uwe: Zur Verbindlichkeit von Therapiebefehlen, NZWehrr 1996, 110; Burmester, Wilhelm: Das militärische Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis, NZWehrr 1990, 89; Dau, Klaus: Der Parlamentarische Staatssekretär – Stellvertreter im Oberbefehl? Zugleich ein Beitrag zur Ressortkompetenz des Bundesministers der Verteidigung, in: Fs für Dieter Fleck, 81; Deiseroth, Dieter: Rechtliche Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Bundeswehrstreitkräfte, jurisPR-BVerwG 4/2007 Anm. 2; Dreist, Peter: Neue Unterstellungsverhältnisse in der Bundeswehr nach dem Dresdner Erlass?, NZWehrr 2012, 221; Eichen, Klaus: Anmerkungen zur Vorgesetztenverordnung und zu Unterstellungsverhältnissen, NZWehrr 2011, 177, 235; Erbs/Kohlhaas: Strafrechtliche Nebengesetze, Band 5, 2013 (Komm. der VorgV bei § 2 WStG unter W 50 – Bearb.: Dau, Klaus); Franke, Peter: Zur Stellvertretung des Bundesministers der Verteidigung in der Befehls- und Kommandogewalt, NZWehrr 1977, 45; Hahnenfeld, Günter: Die Befehls- und Kommandogewalt im Verteidigungsfall, BWV 1965, 73; Hennings, Jürgen: Zur Vorgesetzteneigenschaft im Sinne der VorgV, NZWehrr 1977, 114; ders.: Gibt es im Wehrrecht zwei verschiedene Vorgesetztenbegriffe: § 41 WStG und § 10 SG?, NZWehrr 1962, 50; Kirchhof, Ferdinand: Deutsche Verfassungsvorgaben zur Befehlsgewalt und Wehrverwaltung in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1998, 152; Klein, Hans: Ministerielle Weisungsbefugnis und Stellvertretung in der Befehls- und Kommandogewalt, JuS 1974, 362; Laber, Jörg: Besonderheiten des Direktionsrechts im öffentlichen Dienst, ArbRB (Der Arbeits-Rechts-Berater) 2006, 364; Lingens, Eric: Zur Befehlsbefugnis militärischer Dienststellen, NZWehrr 1997, 248; ders.: Befehlsbefugnis und Vorgesetzteneigenschaft, NZWehrr 1993, 19; ders.: Wann entscheidet der Vertreter?, NZWehrr 1985, 92; ders.: Die Befugnis des Wachsoldaten zur vorläufigen Festnahme nach § 17 WDO, NZWehrr 1985, 18; ders.: Zur Vorgesetzteneigenschaft des Leiters einer Stabsabteilung, NZWehrr 1984, 114; ders.: Wie ist der Begriff „Dienst“ in der Vorgesetztenverordnung zu verstehen?, NZWehrr 1982, 81; ders.: Können Vertreter und Vertretener Vorgesetzte nach § 1 VorgVO sein?, NZWehrr 1980, 133; ders.: Die Überschreitung der Befehlsbefugnis und ihre Auswirkung auf die Vorgesetzteneigenschaft, NZWehrr 1978, 55; Lingens/Marignoni: Vorgesetzter und Untergebener. Ein Grundriß zum Befehlsrecht, 3. Aufl. 1987; Lorse, Jürgen: Die Befehls- und Kommandogewalt des Art. 65a GG im Lichte terroristischer Herausforderungen, DÖV 2004, 329; Metzger, Philipp-Sebastian: Zur Konkurrenz der Befehlsbefugnisse nach § 4 der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 2016, 194; ders.: Zur Frage der Überschreitung der Befehlsbefugnis, NZWehrr 2018, 45-53; Peterson, Detlef P.: Das Problem der gleichzeitigen wechselseitigen Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse, NZWehrr 1983, 161; Peterson, Volker P.: Wann entscheidet der Vertreter?, NZWehrr 1986, 243; Poretschkin, Alexander: Befehlsgewalt internationaler Kommandeure, NZWehrr 2005, 247; ders.: Ist militärisches Befehlsrecht noch verfassungsgemäß?, NZWehrr 2007, 138; ders.: ZDv als Befehl?, NZWehrr 2013, 115; Scherer, Werner: Zur Änderung der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 1959, 92; Scherübl/Dürig/von der Heydte/Böckenförde: Stellvertretung im Oberbefehl, Referate auf einer Arbeitstagung der Hochschule für Politik (Hrsg.), 1966; Schreiber, Jürgen: Vorläufige Dienstgrade, NZWehrr 1974, 23; ders.: Das Problem überschneidender Vorgesetztenverhältnisse, NZWehrr 1964, 156; ders.: Die Rechtsstellung des verantwortlichen Flugzeugführers in militärischen Luftfahrzeugen, NZWehrr 1961, 149; Schwaiger, Konrad: Zur zweiten Änderung der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 1961, 11; Stein, Torsten: Rechtsformen multinationaler Verbände, NZWehrr 1998, 143; v. Steinau-Steinrück, Robert: Das Weisungsrecht im Öffentlichen Dienst, NJW-Spezial 2008, 658; Wieland, Joachim: Ausländische Vorgesetzte deutscher Soldaten in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1999, 133.
Weitere Literaturhinweise bei § 10 und § 11.
1. Entstehung der Vorschrift
1
Der REntw.[1] sah folgende Fassung des § 1 vor:
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leistet.
(2) Auf Grund freiwilliger Verpflichtung kann der Soldat in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden.
(3) Vorgesetzter ist, wer einem Soldaten auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.
2
Die amtl. Begr.[2] wiederholte im Wesentlichen den Gesetzestext. Nur noch historische Bedeutung hat die Ausgangsprämisse der BReg: „Die Streitkräfte haben die allgemeine Wehrpflicht zur Grundlage.“[3] Nur „Ausbilder, Fachleute und die militärischen Führer“ sollten länger dienende Soldaten sein. Heute ist die Bw eine reine Freiwilligenarmee geworden. Die konzeptionelle Herausforderung, die Rechtsverhältnisse für unterschiedliche mil. Statusverhältnisse in einem G zu regeln, besteht bis heute fort.
3
Der federführende VertA übernahm Änderungsvorschläge des BR und des Ausschusses für Beamtenrecht.[4] Darüber hinaus fügte er in Abs. 1 einen neuen Satz 2 ein („Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden“).[5] Diesen Einschub begründete der VertA mit der sich aus einer evtl. Verminderung der Planstellen für Soldaten ergebenden Problematik. Die Betonung des Treueverhältnisses sollte den Soldaten „Sicherheiten für die wirtschaftlichen Grundlagen ihrer Existenz geben“.[6]
4
In der Erstfassung des SG lautete § 1 schließlich:
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch