Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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BGBl. IS. 2548 Inhaltsübersicht, §§ 3, 99Erstreckung des § 3 Absatz 2 auf Wiedereinstellungen und Erweiterung der Möglichkeiten, bestimmte gesundheitliche Schädigungen zu berücksichtigen (§ 99) 90 Artikel 6 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012Inkrafttreten: 22. März 2012 BGBl. IS. 462, 1489 Inhaltsübersicht, §§ 30a, 40, 45a und 87Schaffung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als 50 Prozent, soweit ein Anspruch auf Elternzeit besteht (§ 30a); Erweiterung der Höchstverpflichtungszeit von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit auf 25 Jahre in allen Laufbahnen; Ermöglichung von Verpflichtungen als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit bis zum 62. Lebensjahr, für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bis zum 65. Lebensjahr (§ 40 Absatz 1).Ermöglichung des Absehens von einer Dienstverlängerung nach Inanspruchnahme einer Elternzeit, wenn ausnahmsweise kein dienstliches Interesse an der Dienstzeitverlängerung besteht (§ 40 Absatz 8). 91 Artikel 9 des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG) vom 21. Juli 2012Inkrafttreten: 26. Juli 2012 BGBl. I S. 1583 Inhaltsübersicht, §§ 1, 4a, 11, 46, 54, 58, 58a, 76 und 93 SGStringente Fassung der Klarstellung im Soldatengesetz, dass Regelungsort der Disziplinarbefugnis die Wehrdisziplinarordnung ist (§ 1 Absatz 4) und Regelung der Pflichtenstellung gegenüber anordnungsbefugten nichtmilitärischen Vorgesetzten, insbesondere für außerhalb der Streitkräfte verwendete Soldatinnen und Soldaten (§ 11 Absatz 3). Klarstellung und Schließung von Regelungslücken beim Dienstgradverlust (§ 76). Redaktionelle und sprachliche Änderungen (§§ 4a, 46, 54, 58, 58a und 93) 92 Artikel 1 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 8. April 2013 Inkrafttreten: 13. April 2013 BGBl. I S. 730 Inhaltsübersicht, §§ 1, 9, 20, 31, 58b, 58c, 58d, 58e, 58f, 58g, 58h und 77 SGInhaltsgleiche Übernahme der bisher im Wehrpflichtgesetz enthaltenen Vorschriften für freiwilligen Wehrdienst 93 Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013Inkrafttreten: 1. Juli 2013 BGBl. I S. 1514 §§ 29, 82 und 89Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine geschäftsbereichsübergreifende Aufgabenwahrnehmung unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange (§§ 29 und 82); Nachvollziehen von Strukturänderungen der Bundeswehr (§ 89) 94 Artikel 8 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28. August 2013Inkrafttreten: 4. September 2013 BGBl. I S. 3386 § 20aFolgeänderung zur Einführung eines Altersgelds 95 Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 20. November 2014Inkrafttreten: 1. November 2015 BGBl. I S. 1738 § 58cFolgeänderung (Verweis) zur Änderung des Melderechts (Melderechtsrahmengesetz/Bundesmeldegesetz) 96 Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. März 2015Inkrafttreten: 14. März 2015 BGBl. I S. 250 § 30Folgeänderung zur Einfügung des § 84a im Bundesbeamtengesetz 97 Artikel 5 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) vom 13. Mai 2015Inkrafttreten: 23. Mai 2015/1. Januar 2016 BGBl. I S. 706 Inhaltsübersicht, §§ 17, 21, 28a, 29, 30a, 30c, 31, 38, 40, 46, 49, 50, 51, 55, 58, 59 und 93Einführung einer gesetzlichen Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten (§ 30c), Erweiterung der Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung (§ 30a), Möglichkeit der Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen (§ 31), Möglichkeit der Abschichtung bisher ministerieller Aufgaben (§§ 28a, 46, 49), redaktionelle Änderungen 98 Artikel 6 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes (7. BesÄndG) vom 3. Dezember 2015Inkrafttreten: 1. Januar 2016 BGBl. I S. 2163 § 31Verweisungsänderung 99 Artikel 6 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2016Inkrafttreten: 28. Oktober 2016 BGBl. I S. 2362 Inhaltsübersicht, §§ 20, 30a, 30b und 31aEinführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit und Pflegezeit sowie einer Vorschussregelung eingeführt (§ 30a), Einführung einer Regelung, wonach der Dienstherr an Soldatinnen und Soldaten, die Opfer von Gewalttaten geworden sind und einen titulierten, aber mangels Zahlungsfähigkeit des Schädigers nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger haben, Zahlungen leisten soll 100 Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017Inkrafttreten: 11. Januar 2017 BGBl. I S. 17 § 25Ergänzung im Hinblick darauf, dass der Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis das Dienstverhältnis als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldaten auf Zeit oder Soldat auf Zeit gerade nicht beenden soll 101 Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 27. März 2017Inkrafttreten: 31. März 2017/1. Juli 2017 BGBl. I S. 562 §§ 37, 59 und 91Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Durchführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung vor der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis (§§ 37 und 59, Inkrafttreten am 1. Juli 2017), Folgeänderung zur konstitutiven Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes (§ 91, Inkrafttreten am 31. März 2017) 102 Artikel 3 des Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. Juni 2017Inkrafttreten: 15. Juni 2017 BGBl. I S. 1570 §§ 4 und 17Deklaratorische Klarstellung der Befugnis des Bundespräsidenten festzulegen, welche Kleidungsstücke zur Uniform getragen werden dürfen (§ 4) und Schaffung eines Verbotes, innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen auch in der Freizeit das Gesicht zu verhüllen (§ 17) 103 Artikel 10 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) vom 11. Dezember 2018Inkrafttreten Artikel 10: 1. Januar 2019 BGBl. I S. 2387 Inhaltsübersicht, §§ 31, 100Streichung des Beihilfeanspruchs zugunsten eines Beitrittsrechts zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 31), Übergangsregelung für ausgeschiedene Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Beihilfeanspruch (§ 100)
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