Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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Gleichermaßen gilt dies für deutsche Soldaten, die außerhalb der SK – z.B in einer Dieststelle der BwVerw – in Führungsfunktion verwendet werden und mangels Befehlsbefugnis ebenfalls mit Weisungs-/Anordnungsrecht ausgestattet sind. Die Vorgesetztenbeschwerde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO setzt einen mil. Vorg. voraus.[133] Soldat mit Anordnungsbefugnis zu sein, reicht hierzu nicht.

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      Die Leiter ziv. Dienststellen sind – ohne befehlsbefugt zu sein – auch für die mit dem Soldatenstatus unabdingbaren truppendienstl. Aufgaben (z.B. Sicherstellung der Schießausbildung) verantwortlich. Hierfür stehen ihnen Soldaten beratend zur Verfügung. Diese sog. Beauftragten für Angelegenheiten des militärischen Personals sind im Regelfall auch DiszVorg. der Soldaten und nur im Hinblick auf die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis mit der Aufgabe „Wahrung der mil. Ordnung und DisziplinVorg. nach § 3 VorgV. Führt ein Soldat die Dienststelle und ist er als ranghöchster Soldat zugleich DiszVorg., beschränkt sich seine Befehlsbefugnis auf den besonderen Aufgabenbereich als DiszVorg. Im Übrigen führt er die Dienststelle wie ein ziv. Dienststellenleiter.

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      Werden Soldaten ohne Eingliederung in eine privatrechtl. organisierte Gesellschaft im Rahmen eines Kooperationsvorhabens mit der Wirtschaft oder zur Unterstützung eines privaten Auftragnehmers der Bw lediglich „beigestellt“, um einen amtl. Beitrag zu leisten, liegen nur im amtl. Bereich allg. oder mil. Vorgesetztenverhältnisse vor. Im Regelfall erfordert die Pflicht zum treuen Dienen es gleichwohl, der Anweisung eines Firmenvertreters zu folgen, dessen Unterstützung die Beistellung dient.

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