Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
Ein Rechtsstaat muss aber (außerhalb des Schutzes konkreter, vorrangiger natürlicher Rechte) im vorhinein sagen, welches Verhalten er fordert.
Vgl. Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 653 f; die Herausforderung deckt auch eine Selbstschädigung des Herausgeforderten, jedoch nur, soweit dessen Motiv, die Herausforderung anzunehmen, billigenswert war (nicht also haftet der eine dem anderen bei gemeinsam geplantem kriminellem Tun für dessen Verletzungsfolgen).
Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 650b, 650i.
Die Anerkennung des Anwartschaftsrechts im Rahmen von § 823 Abs. 1 kann erhebliche Probleme zeitigen, etwa bei der Pfändung und Versteigerung des Vorbehaltsguts durch einen Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers, vgl. BGHZ 55, 20, 31 f. Der Sicherungsnehmer (hier: Pfändungspfandgläubiger) unterfällt einer im Voraus kaum erkennbaren Schadensersatzpflicht gegenüber einem Dritten (dem Vorbehaltskäufer), wodurch ihm jede Sicherheit zerstört wird und die Mobiliarzwangsvollstreckung illusorisch wird.
Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen noch vermehrt dann, wenn das Anwartschaftsrecht z.B. durch Zerstörung der Vorbehaltsware vernichtet wird; dann konkurrieren Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 des (Noch-)Eigentümers mit denen des Anwartschaftsberechtigten, während „eigentlich“ im Hinblick auf Letzteren (nur) die kaufrechtliche Erfüllung gefährdet bzw. unmöglich gemacht wurde (auch mit vollständiger Zahlung kann er ja nun nicht mehr Eigentümer werden, weil die Sache zerstört ist), was er nach § 437 Nr. 2, 3 allein beim Verkäufer geltend machen müsste. BGHZ 114, 161, 165 nimmt hier gemeinschaftliche Gläubigerschaft nach §§ 1281 S. 1, 432 Abs. 1 analog an.
Umstritten im Hinblick auf eine Ersatzpflicht des beteiligten Dritten und seine Haftung auf das Abwicklungsinteresse, was im Hinblick darauf konsequent wäre, als das Institut der Ehe auch rechtlich gerade nicht nur ein Vertrag ist, vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, wenngleich das Scheidungsrecht und die gerichtliche Praxis es inzwischen so behandeln. Dementsprechend lehnt der BGH auch die Haftung des Dritten ab, vgl. bei Medicus/Petersen, BR Rn. 616 ff. Für Kindesunterhalt des Scheinvaters soll allerdings der Bereicherungsausgleich gegen das Kind bestehen (dieses dürfte aber meist entreichert sein); zugunsten des Scheinvaters vgl. jetzt die Legalzession nach §§ 1607 Abs. 3 S. 1 (ggf. über § 1615l Abs. 3 S. 1).
Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 611 ff.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 614 m.w.N.; allerdings können die Wettbewerbsvorschriften Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 sein. Eine spezialgesetzliche Schadensersatzpflicht enthält § 9 UWG.
Fall bei Medicus/Petersen, BR Rn. 613.
Götting/Schertz/Seitz, HdB Persönlichkeitsrecht, § 19 Rn. 49 ff.
Götting/Schertz/Seitz, HdB Persönlichkeitsrecht, § 19 Rn. 52, 56 ff.; z.B. der Fall Daimler vs. SWR des OLG Stuttgart (Urt. v. 8.7.2015 – 4 U 182/14): Zwar verstießen die versteckten Filmaufnahmen zur Dokumentation verbilligt beschäftigter Leiharbeiter gegen das Unternehmerpersönlichkeitsrecht sowie das Hausrecht des Autobauers und seien deshalb rechtswidrig, die Ausstrahlung des Materials sei aber durch die Pressefreiheit und das darin begründete Anliegen der Aufdeckung erheblicher Missstände (Titel: „Hungerlohn am Fließband“) gedeckt und damit rechtmäßig. Unter diesem Aspekt wären wohl auch die heimlichen Filmaufnahmen in der sog. Ibiza-Affäre (2019) des damaligen österreichischen Vizekanzlers Strache – nach dt. Recht – gerechtfertigt gewesen.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 642 f; insb. zur Feststellung der Rechtswidrigkeit wird dort mit der h.M. nach unmittelbaren und mittelbaren Verletzungshandlungen unterschieden und für Letztere die Unrechtsindikation abgelehnt; dies soll unabhängig von der Begehungsform (Tun oder Unterlassen) gelten. Die Schwierigkeit liegt bloß darin, dass nahezu immer weitere Ursachen den Erfolg einer Tat mit herbeigeführt haben (fast jedes Opfer läuft gewissermaßen auch „in das Messer hinein“). Die Schwierigkeiten jeder Unterscheidung sehend, erscheint die Ableitung des Unrechts je nach der Konkretheit der verletzten Pflicht vorzugswürdig. Mangels mehrheitlich konkreter Unterlassungspflichten verlagert sich dadurch die Problematik auf die Begehungsform: Schaltet ein Arzt lebenserhaltende Apparate ab oder nicht (wieder) an, hätte er dennoch eine allgemeine konkrete Standespflicht zur Lebenserhaltung verletzt, wofür er sich nur anhand z.B. einer Patientenverfügung rechtfertigen kann, vgl. §§ 1901a ff. (ohne solche konkrete Pflicht müsste man – umgekehrt – ihm bei Zweifeln ob des Patientenwillens nachweisen, dass keine Patientenverfügung existierte; im ersten Fall haftete er dann wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums ggf. für Fahrlässigkeit, im anderen gar nicht).
Vgl. Hochzeitsessensfall, Grunewald, BR § 32 Rn. 11; Medicus/Petersen, BR Rn. 650h.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 650.
BGHZ 194, 26 = NJW 2012, 3439 = ZIP 2012, 1552; BGH ZIP 2012, 723; BGH BB 2007, 1243.
Vgl. BGH ZIP 2012, 2302 = DB 2012, 2628.
Vgl. BGHZ 109, 171 = NJW 1990, 454 = BB 1990, 16.
Vgl. OLG Stuttgart ZIP 2012, 625.
Zu Täterschaft und Teilnahme vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 2 ff.
So kann eine zweite Schädigung eines Unfallopfers dem Erstschädiger zurechenbar sein (Adäquanz), etwa bei Kettenunfällen, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 792a; Näheres bei Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 5 ff.
Generell zur nur eingeschränkten Beachtlichkeit hypothetischer Kausalität vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 848 ff.
Wo Schäden bereits einem Beteiligten zurechenbar sind, bleibt