Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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Organschaft, steht Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern damit die Beratung im faktischen wie im Vertragskonzern offen.[1]

      Wirtschaftsprüfer verfügen zudem über die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 Abs. 2 WPO, §§ 3 Nr. 1, 12 StBerG. Die Steuerberatung wiederum kann als Teil der Rechtsberatung angesehen werden. Zulässige Rechtsberatung ist damit jede Darlegung von zivilrechtlichen Grundlagen, soweit sie zur steuerlichen Beratung notwendig sind, sowie die Lieferung von Tatsachenmaterial und Einschätzung zum wirtschaftlichen Stand des Mandanten. Dadurch sind aber auch Vertragsentwürfe für Standardverträge durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater durch das RDG legitimiert.

      § 1 Vorbemerkung › C. Wirtschaftsrechtliche Aufgaben des Wirtschaftsprüfers

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      Vertiefte gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Kenntnisse einschließlich solcher des Konzern- und Umwandlungsrechts als Teile des Gesellschaftsrechts sind für den (angehenden) Wirtschaftsprüfer besonders wichtig. Beide Rechtsgebiete bilden zusammen mit dem Handelsrecht und dem Bürgerlichen Recht die Grundlage seiner Berufstätigkeit. Unverzichtbar sind ebenso insolvenzrechtliche Kenntnisse etwa in Bilanzierungsfragen.

      § 1 Vorbemerkung › C. Wirtschaftsrechtliche Aufgaben des Wirtschaftsprüfers › I. Identifikation und Beantwortung von Rechtsfragen

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      Insb. die gesetzlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 WPO beschränken sich nicht auf rein betriebswirtschaftliche Fragestellungen. Vielmehr muss der WP in diesen Fällen rechtliche Problemstellungen erkennen können und sodann selbst oder durch Hinzuziehung von Fachleuten zutreffend beurteilen.

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      § 9 Abs. 2 UmwG formuliert als Aufgabe einer Verschmelzungsprüfung an den WP: „Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen“.

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      Es handelt sich also um eine Vertragsprüfung und der Inhalt des Verschmelzungsvertrages ist zu beurteilen. Zu seinem Inhalt (vgl. § 5 UmwG) gehört gem. Abs. 1 Nr. 3 z.B. das Umtauschverhältnis der Anteile, was (dem WP vielleicht eher vertraute) Unternehmensbewertungen der beteiligten Rechtsträger einschließt. Aber bereits hier sind die Ausnahmen von der Notwendigkeit der Unternehmensbewertung in § 5 Abs. 2 UmwG oder sogar von der Verschmelzungsprüfung im Ganzen (§§ 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 UmwG) zu erkennen. Dazu muss aber der Ablaufplan von Umwandlungen bekannt sein. Gleiches gilt etwa im Hinblick auf die zu prüfenden Folgen für das Gewinnbezugsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG) oder den Verschmelzungsstichtag (Nr. 6).

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      Hinzu kommt, dass zum Inhalt eines Verschmelzungs- bzw. jedes Umwandlungsvertrages auch z.B. „die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen“ (Nr. 9) gehören, so dass individual- und kollektivarbeitsrechtliche Fragen zu beantworten bzw. zu prüfen sind. Handelt es sich stattdessen um eine Spaltung, sind zusätzlich z.B. „die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern“ (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) zu beurteilen. Dem liegen schuldrechtliche Grundsätze der Haftung für Verbindlichkeiten (vgl. § 133 UmwG) zugrunde.

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      Gleiches gilt für die Jahresabschlussprüfung, als alle dort einfließenden Veränderungen des Vermögensbestands nicht nur rechnerisch, sondern auch sachlich richtig sein müssen. Der rechtlichen Beurteilung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung unterliegen damit nicht nur die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und damit der zutreffende Ansatz und die Bewertung einzelner Geschäftsvorfälle aus Handelsgeschäften (vgl. § 238 Abs. 1 HGB). Betroffen sind vielmehr auch z.B. alle gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen des entsprechenden Wirtschaftsjahres. Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen oder Spaltungen unterliegen deshalb nicht nur u.U. einer besonderen Prüfungspflicht, sondern wirken sich ebenso auf den Jahresabschluss aus und sind auch im Rahmen der „normalen“ Jahresabschlussprüfung zu begutachten.

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      Bei der Prüfung nach § 89 WpHG ist festzustellen, ob Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihre Dienstleistungen ordnungsgemäß entsprechend den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes erbringen. Das erfordert neben dem Verständnis für die Geschäftstätigkeiten selbst deren Subsumtion unter den rechtlichen Regelungsrahmen, wofür insb. Kenntnisse von Gesetzesauslegung und der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden vonnöten sind.

      § 1 Vorbemerkung › C. Wirtschaftsrechtliche Aufgaben des Wirtschaftsprüfers › II. Vertiefte Kenntnisse höchster Kompetenzstufe

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      Als eines von vielen Beispielen mag hierfür die Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre herhalten. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG verlangt allein die Angabe (irgend)eines Grundes für den Bezugsrechtsausschluss. Erst das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben in der Wirkung des Bezugsrechtsausschlusses (Verwässerung der Stimmrechte etc.) einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Aktionäre erkannt und dafür praeter legem, außerhalb des Gesetzestextes, eine Rechtfertigung aus dem Gesellschaftsinteresse gefordert (vgl. Rn. 1756 und 1999). Diese im Wege der Anfechtungsklage judikable Einschränkung dient dem verfassungsrechtlich geforderten Minderheitenschutz.

      Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3, 4 AktG)


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1. Expliziter Ausschluss der übrigen Aktionäre (Abs. 3 S. 1)
2. ¾-Mehrheit bei der Beschlussfassung erforderlich (Abs. 3 S. 2)