BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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Sicherheitsleistung

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      § 320 Abs. 1 S. 3 bestimmt ausdrücklich, dass § 273 Abs. 3 nicht zur Anwendung kommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags kann deshalb im Gegensatz zum Zurückbehaltungsrecht nach § 273 nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Auch darin kommt die enge Verbindung der synallagmatischen Pflichten zum Ausdruck.

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      § 321 Abs. 2 eröffnet dem Vorleistungspflichtigen auch den Weg zu einem besonderen Rücktrittsrecht: Nach erfolgloser Fristsetzung zur Bewirkung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung (Zug um Zug gegen die Leistung) kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten; § 323 findet dann entsprechende Anwendung (§ 321 Abs. 2 S. 3).

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      K könnte zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2) nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Weinflaschen verpflichtet sein. Das setzt voraus, dass ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 zusteht.

      I. Der Kaufvertrag bildet den dafür erforderlichen gegenseitigen Vertrag. Die beiden Hauptleistungen des K und des V, die Kaufpreiszahlung und die Übergabe und Übereignung der Weinflaschen, stehen auch im Synallagma zueinander.

      II. Die Forderung des K ist zudem gemäß § 271 Abs. 1, 2 fällig und mangels entgegenstehender Einrede durchsetzbar.

      III. V dürfte noch nicht geleistet haben. V hat indes bereits vier der zehn Flaschen übergeben und übereignet (quantitative Teilleistung). Bei solchen Teilleistungen kann der Vertragspartner grundsätzlich seine gesamte Gegenleistung zurückbehalten. Allerdings durfte K die Kaufpreiszahlung gem. § 320 Abs. 2 nicht zurückhalten, wenn dies nach den Umständen des Falls gegen Treu und Glauben (§ 242) verstoßen würde. Treuwidrig wäre etwa, die Kaufpreiszahlung wegen einer ganz geringfügigen Teilleistung zurückzuhalten. Hier wurden aber lediglich vier von zehn Flaschen geliefert, also nicht einmal die Hälfte. § 320 Abs. 2 greift daher nicht ein.

      IV. Ungeschriebene Voraussetzung des § 320 ist, dass sich der Vertragspartner selbst vertragstreu verhält. Diese Voraussetzung ist gegeben, denn K war ohne Weiteres zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage und bereit. Sonstige Gründe, an seiner Vertragstreue zu zweifeln, gibt es nicht.

      V. Sonstige Ausschlussgründe sind ebenfalls nicht erkennbar.

      Ergebnis: K hat somit ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1. Er muss den Kaufpreis gemäß § 322 Abs. 1 nur Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung der Weinflaschen zahlen.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH NJW 2014, 55 (Rn 36).

       [2]

      OLG Frankfurt NJW 1985, 3083.

       [3]

      Vgl BGHZ 87, 277.

       [4]

      Jauernig/Stadler, BGB17, § 273 Rn 3.

       [5]

      Vgl BGHZ 171, 30.

       [6]

      Zu § 320 im Einzelnen unten Rn 363 ff.

       [7]

      Vgl zB BGH NJW-RR 2005, 1041.

       [8]

      Vgl zB BGH NJW-RR 2005, 1041; BGH, WM 1971, 1020.

       [9]

      Jauernig/Stadler, BGB17, § 273 Rn 22; BGH NJW-RR 1995, 564 (zu § 320).

       [10]


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