Europarecht. Bernhard Kempen
17 und 18 EFTAV, die teilweise dem Unionsrecht nachgebildet sind, stellen Wettbewerbsregeln für öffentliche bzw. Unternehmen im Allgemeinen auf. Auch ein Schutz des geistigen Eigentums wird in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen gewährleistet, Art. 19 EFTAV. Gem. Art. 36 EFTAV sind Antidumping-Maßnahmen zwischen Mitgliedstaaten verboten. Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer Öffnung ihrer Märkte der öffentlichen Auftragsvergabe, Art. 37 Abs. 2 EFTAV.
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Schließlich besteht für jeden Mitgliedstaat die Möglichkeit, nach Maßgabe der Art. 39 ff. EFTAV bei einer drohenden Beeinträchtigung wesentlicher Eigeninteressen die Anwendung des EFTA-Vertrags auszusetzen bzw. entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
E › Europäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl) › IV. Institutionelle Struktur
IV. Institutionelle Struktur
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Die institutionelle Struktur der EFTA besteht aus ihren ursprünglichen, bereits im EFTA-Vertrag vorgesehenen Einrichtungen sowie aus nachträglich angesichts von Regelungen im EWR-Abkommen geschaffenen Institutionen.
a) EFTA-Rat
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Das oberste Organ der EFTA ist der EFTA-Rat. Ihm kommt u.a. die Entscheidungsbefugnis darüber zu, den EFTA-Vertrag gemäß seiner Bestimmungen abzuändern, Art. 43 Abs. 1 Buchst. b) EFTAV. Ferner prüft er, inwieweit weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Assoziation erforderlich sind, Art. 43 Abs. 1 Buchst. d) EFTAV. Er ist es auch, der Beziehungen zu Internationalen Organisationen herstellt bzw. Handels- und Zusammenarbeitsabkommen mit Drittstaaten aushandelt, Art. 43 Abs. 1 Buchst. f) bzw. g) EFTAV. Schließlich ist er zuständig für die Streitbeilegung, Art. 43 Abs. 1 Buchst. h) EFTAV.
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Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in den Rat und hat dort über diesen je eine Stimme, Art. 43 Abs. 2 EFTAV. Grundsätzlich fasst der Rat seine Beschlüsse einstimmig, Art. 43 Abs. 5 S. 1 EFTAV. Der Rat tagt in der Zusammensetzung aus den jeweiligen ständigen Delegierten der EFTA-Staaten monatlich, auf Ministerebene zweimal jährlich. Dabei rotiert der Ratsvorsitz halbjährlich.
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Gem. Art. 43 Abs. 3 S. 1 EFTAV kann der Rat all jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse errichten, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die einzelnen Ausschüsse, die auf Grundlage dieser Vorschrift geschaffen wurden, sind in Anhang S des EFTA-Vertrags aufgelistet.
b) Konsultativkomitee
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Hervorzuheben ist hierbei zum einen das sog. Konsultativkomitee, das die Sozialpartner der jeweiligen Mitgliedstaaten in sich vereint. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und sonstige zivilgesellschaftliche Vertreter. Das Komitee befasst sich v.a. mit den wirtschaftlichen und sozialen Fragen, die die EFTA selbst bzw. die von ihr geschlossenen Freihandelsabkommen mit Drittstaaten aufwerfen.
c) Parlamentarischer EFTA-Ausschuss
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Weiterhin besondere Erwähnung verdient der sog. Parlamentarische Ausschuss der EFTA, der sich aus Abgeordneten der vier mitgliedstaatlichen Parlamente zusammensetzt. Er soll die Aktivitäten der EFTA möglichst eng an die politischen Realitäten in den Mitgliedstaaten rückbinden und zudem anhand von Austauschaktivitäten mit Parlamentariern innerhalb der EU eine Verbindung auch zum dortigen politischen Tagesgeschäft herstellen.
d) EFTA-Sekretariat
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Das EFTA-Sekretariat mit Hauptsitz in Genf unterstützt den Rat bei der Durchführung seiner Aufgaben. Das dortige Büro ist auch federführend bei der Aushandlung von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. Von seiner Zweigstelle in Brüssel aus, wo Zweidrittel der etwa 90 Mitarbeiter beschäftigt sind, unterstützt das Sekretariat die EWR-EFTA-Staaten bei der Durchführung des EWR-Abkommens sowie bei der Erstellung von Stellungnahmen zu neuen EU-Gesetzgebungsvorhaben. Geleitet wird das Sekretariat von einem Generalsekretär mitsamt seinen zwei Stellvertretern.
2. Aufgrund des EWR-Abkommens geschaffene Institutionen
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Neben den originären EFTA-Institutionen bestehen noch weitere Einrichtungen, die im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen geschaffen wurden. Hintergrund hierfür war ein Gutachten des → Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Gutachten 1/91 v. 14.12.1992 – EWR I –). Hiernach darf die Autonomie der Unionsrechtsordnung, und damit die Letztentscheidungskompetenz des EuGH hinsichtlich der Gültigkeit von Unionsrecht, nicht anhand eines völkerrechtlichen Vertrages beeinträchtigt werden. Ursprünglich war jedoch die Schaffung eines eigenständigen sog. EWR-Gerichtshofs vorgesehen, der zur Auslegung des EWR-Abkommens (mitsamt seiner unionsrechtlichen Bestandteile, insbesondere der Grundfreiheiten) befugt gewesen wäre. In der Folge wurde die Durchführung und Überwachung des EWR-Abkommens unionsrechtskonform anhand des sog. Zweisäulenmodells ausgestaltet, was die Schaffung zusätzlicher EFTA-Institutionen erforderlich machte.
a) EFTA-Überwachungsbehörde (EFTA surveillance authority/ESA)
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So ist die EFTA-Überwachungsbehörde gem. Art. 108 Abs. 1 EWRA dafür zuständig, die Durchführung des EWR-Abkommens zu überwachen. Sie wurde anhand Art. 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (ÜGA) geschaffen. In Art. 5 ÜGA folgt eine eingehende Tätigkeitsbeschreibung der ESA, die Art. 6 ff. ÜGA regeln u.a. ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise.
b) EFTA-Gerichtshof
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Gem. Art. 108 Abs. 2 EWRA kommt dem EFTA-Gerichtshof die Kompetenz zu, die Durchführung des EWR-Abkommens gerichtlich zu überwachen (insbesondere Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, vgl. Art. 36 ÜGA) und zudem die Streitbeilegung bei Streitigkeiten von EFTA-Staaten untereinander zu gewährleisten, Art. 32 ÜGA (Sein EU-Pendant, der EuGH, ist entsprechend zuständig für die Klagen von EU-Mitgliedstaaten bzw. deren Streitigkeiten untereinander). Der EFTA-Gerichtshof wurde mittels Art. 27 ÜGA errichtet. Er besteht gem. Art. 28 ÜGA aus fünf Richtern, die die in Art. 30 ÜGA näher spezifizierten Kriterien erfüllen.
c) Ständiger Ausschuss
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Der Ständige Ausschuss der EFTA-EWR-Staaten wurde anhand des am 5.11.1992 unterzeichneten und am 1.1.1993 in Kraft getretenen Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten geschaffen, vgl. dessen Art. 1 Abs. 1. Er dient in erster Linie der Meinungsbildung bzw. Entscheidungsfindung dieser Staaten, heute also Liechtensteins, Norwegens und Islands, in allen Belangen, die ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen betreffen. Ziel hierbei ist es, dass diese Staaten i.R. etwaiger Verhandlungen mit der EU mit einer gemeinsamen Stimme sprechen können. Seine Aufgabenbereiche sind in Art. 3 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten niedergelegt.
d) Parlamentarischer Ausschuss
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Der Parlamentarische Ausschuss der EFTA-EWR-Staaten dient diesen als beratendes Gremium