Europarecht. Bernhard Kempen

Europarecht - Bernhard  Kempen


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rel="nofollow" href="#ulink_628c8b92-2082-50bc-94f7-229fb69a8018">→ Kohärenzgebot) des auswärtigen Handelns der Union (Art. 18 Abs. 4 S. 2 EUV). Gleichzeitig ist der Hohe Vertreter einer der Vizepräsidenten der Kommission und Vorsitzender des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ (Art. 18 Abs. 3 und 4 EUV). Auch in diesen Funktionen unterstützt der EAD den Hohen Vertreter (Art. 2 Abs. 1 EAD-Beschluss).

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      Der Errichtungsbeschluss zum EAD geht über diese Zuordnung des EAD zum Hohen Vertreter hinaus und bindet den EAD in die Arbeit der anderen auf dem Gebiet der Außenbeziehungen tätigen Organe der EU ein. Ziel der Zusammenarbeit ist es, Kohärenz im auswärtigen Handeln der Union sicherzustellen (s. Art. 3 Abs. 1 EAD-Beschluss). Gem. Art. 2 Abs. 2 EAD-Beschluss unterstützt der EAD den Präsidenten des → Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission sowie die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen. Der EAD kann damit nicht nur vom Hohen Vertreter, sondern auch von den Organen der Union (→ Organe und Einrichtungen) in Anspruch genommen werden, die in ihren jeweiligen Funktionen mit der Außenvertretung der Union beauftragt sind. Dadurch dass der EAD die Kommission in ihrem auswärtigen Handeln unterstützt, werden seine Aufgaben über die GASP hinaus erweitert.

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      Daneben übernimmt der EAD Servicefunktionen insbesondere für das Europäische Parlament bei seinen Kontakten mit Drittstaaten und Internationalen Organisationen (Art. 5 Abs. 7 EAD-Beschluss). Der EAD arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und unterstützt diese (Art. 27 Abs. 3 S. 2 EUV; Art. 3 Abs. 1 EAD-Beschluss). Über die Delegationen der EU übt der EAD konsularische Funktionen (→ Diplomatischer und konsularischer Schutz) für die Unionsbürger (→ Unionsbürgerschaft) aus (Art. 35 UAbs. 3 EUV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 Buchst. c) und Art. 23 AEUV).

      EEuropäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › IV. Delegationen der EU

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      Derzeit bestehen weltweit über 140 Delegationen der EU. Sie vertreten die Union in Drittländern und bei Internationalen Organisationen bspw. den Vereinten Nationen (Art. 221 Abs. 1 AEUV). Seit dem Vertrag von Lissabon sind sie nicht mehr der Kommission, sondern dem EAD zugeordnet. Sie unterstehen der Leitung des Hohen Vertreters (Art. 221 Abs. 2 S. 1 AEUV). Er eröffnet oder schließt Delegationen im Einvernehmen mit dem Rat und der Kommission (Art. 5 Abs. 1 EAD-Beschluss) und schließt die erforderlichen Vereinbarungen mit den Gastländern (Art. 5 Abs. 6 EAD-Beschluss). Jede Delegation untersteht einem Delegationsleiter. Er nimmt Weisungen vom Hohen Vertreter und vom EAD entgegen (Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 EAD-Beschluss). Soweit die Kommission auf der Grundlage der Verträge die Dienste einer Delegation zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Anspruch nimmt, ist sie – in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und dem EAD – weisungsbefugt (Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 EAD-Beschluss). Der Leiter einer Delegation ist befugt, die Union in dem jeweiligen Land beim Abschluss von Verträgen und als Partei bei Gerichtsverfahren zu vertreten (Art. 5 Abs.8 EAD-Beschluss).

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      Die Delegationen der EU sind keine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der EU. Sie arbeiten aber eng mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zusammen (Art. 32 UAbs. 3 EUV und Art. 35 UAbs. 1 und 2 EUV; Art. 221 Abs. 2 S. 2 AEUV). Sie unterstützen die Mitgliedstaaten bei ihrer Aufgabe, konsularischen Schutz (→ Diplomatischer und konsularischer Schutz) für die Bürger der Union in Drittländern bereitzustellen (Art. 35 UAbs. 3 EUV).

      E › Europäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl)

      I.Überblick844 – 847

      II.Entstehungsgeschichte und historische Entwicklung848 – 857

      III.Wesentliche rechtliche Wirkungen858 – 866

       1.Freier Warenverkehr860

       2.Freier Personenverkehr861, 862

       3.Niederlassungs-, Kapitalverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit863, 864

       4.Sonstiges865, 866

      IV.Institutionelle Struktur867 – 878

       1.Ursprüngliche EFTA-Institutionen868 – 873

       a)EFTA-Rat868 – 870

       b)Konsultativkomitee871

       c)Parlamentarischer EFTA-Ausschuss872

       d)EFTA-Sekretariat873

       2.Aufgrund des EWR-Abkommens geschaffene Institutionen874 – 878

       a)EFTA-Überwachungsbehörde (EFTA surveillance authority/ESA)875

       b)EFTA-Gerichtshof876

       c)Ständiger Ausschuss877

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