Europarecht. Bernhard Kempen

Europarecht - Bernhard  Kempen


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Jeder Mitgliedstaat muss mindestens einen Verbindungsbeamten aus der nationalen Europol-Stelle (dazu Rn. 812 f.) entsenden. Anders als die eigenen Beamten von Europol unterliegen die Verbindungsbeamten dem jeweiligen Recht ihres Heimatstaates, dies jedoch vorbehaltlich besonderer binnenrechtlich durch den Verwaltungsrat festgelegter Rechte und Pflichten. Aufgabe der Verbindungsbeamten ist es, die Interessen ihrer Entsendestaaten bei Europol zu vertreten, den Informationsaustausch zwischen Europol und Entsendestaat zu unterstützen sowie als Bindeglied zwischen anderen Entsendestaaten, Drittstaaten und Organisationen zu agieren.

      811

      Sämtliches Personal (einschließlich der Verbindungsbeamten) von Europol genießt gem. Art. 63 (ggf. i.V.m. Art. 8 Abs. 5) Europol-VO dieselben Vorrechte und Befreiungen (insbesondere Immunität) wie die EU und ihre Bediensteten selbst, und zwar nach Maßgabe des dem EU-Vertrag und AEU-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Abl. 2010, C 83, S. 266).

      812

      Die Organisation von Europol wird komplettiert durch die nationalen Europol-Stellen. Gem. Art. 7 Europol-VO hat jeder Mitgliedstaat eine nationale Stelle zu errichten oder zu benennen, die als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen nationalen Behörden dient. Damit wird eine schnellere Kommunikation ermöglicht und eine Konfusion mit nationalen Zuständigkeitsgeflechten verhindert. Die nationalen Europol-Stellen stehen unter alleiniger Organisations- und Personalhoheit des jeweiligen Mitgliedstaats, der dabei aber die Vorgaben der Europol-VO einzuhalten hat. In Deutschland ist gem. § 1 Europol-Gesetz das BKA die nationale Europol-Stelle i.S.v. Art. 7 Europol-VO.

      813

      Wesentliche Aufgabe der nationalen Europol-Stellen ist der Informationsaustausch mit Europol nach Maßgabe der Europol-VO. Die Merkmale der übermittlungspflichtigen Informationen sind dabei jedoch recht weit und offen formuliert: umfasst sind alle „für die Verwirklichung der Ziele von Europol notwendigen Informationen – einschließlich der Informationen über Kriminalitätsformen, deren Verhütung oder Bekämpfung von der Union als vorrangig angesehen wird“ (Art. 7 Abs. 6 Buchst. a Europol-VO). Dies bedeutet eine erhebliche Ausweitung des Datenaustauschs gegenüber den Erfordernissen, die zuvor der Europol-Beschl. aufgestellt hatte. Ausnahmen sind nur gestattet, soweit grundlegende Interessen der Mitgliedstaaten betroffen sind, laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigt wären oder es sich um Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit handelt (Art. 7 Abs. 7 Europol-VO).

      EEuropol (Björn Schiffbauer) › V. Kontrolle und Rechtsschutz

V. Kontrolle und Rechtsschutz

      814

      Europol wird de iure auf unterschiedliche Weise beaufsichtigt. Zunächst unterliegt sie der parlamentarischen Kontrolle sowohl des → Europäischen Parlaments als auch der Parlamente der Mitgliedstaaten, Art. 88 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV, Art. 51 f. Europol-VO. Basis dafür ist ein gemeinsamer parlamentarischer Kontrollausschuss, der die Tätigkeiten Europols bei der Erfüllung ihres Auftrags – einschließlich hinsichtlich der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – überwacht. Dazu werden dem Ausschuss die notwendigen Daten und Dokumente überlassen, zudem sind ihm gewisse Zugangsrechte zum Datenbestand von Europol eingeräumt.

      815

      Eine spezielle datenschutzrechtliche Kontrolle wird in dreifacher Hinsicht gewährleistet, nämlich erstens durch einen eigenen Europol-Datenschutzbeauftragten (Art. 41 Europol-VO), der die interne Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften unabhängig überwacht. Zweitens wird die nationale Kontrollbehörde (Art. 42 Europol-VO) in die Pflicht genommen, die in Deutschland der Bundesdatenschutzbeauftragte ist, § 5 Abs. 1 Europol-Gesetz. Drittens ist auch der Europäische Datenschutzbeauftragte (dazu auch → Datenschutz, Europäischer) zur Kontrolle und Sicherstellung der Anwendung der Europol-VO verpflichtet, Art. 43 Europol-VO.

      816

      

      Schließlich ist eine finanzielle Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof, Art. 285 ff. AEUV, gewährleistet. Diese ist näher ausgestaltet in Art. 60 Europol-VO.

      817

      Dem möglichen Rechtsschutz gegen die unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Beschwerdeverfahren beim Europäischen Datenschutzbeauftragten vorgeschaltet, Art. 47 Europol-VO. Dieser prüft eingegangene Beschwerden und trifft hierzu eine Entscheidung. Diese können sodann auf dem Klageweg vor dem → Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefochten werden, Art. 48 Europol-VO.

      818

      Unabhängig davon hat jede Person gem. Art. 50 Europol-VO die Möglichkeit, wegen Verletzung personenbezogener Daten Schadensersatz gegen Europol geltend zu machen. Eine entsprechende Klage kann sowohl beim EuGH als auch vor nationalen Gerichten erhoben werden.

      819

      Darüber hinaus bestehen weitere Klagemöglichkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten (Art. 43 Abs. 3 Buchst. h Europol-VO) sowie des Europäischen Bürgerbeauftragten (Art. 65 Abs. 2 Europol-VO).

      E › Europäische Atomgemeinschaft (EAG) (Ulrich Vosgerau)

      I.Begriff820

      II.Geschichte der EAG821 – 824

      III.Aufgaben und Arbeitsweise der EAG825 – 831

       1.Grundprobleme der Nutzung der Kernenergie in Europa826

       2.Regelungsgegenstände des EAG-Vertrags827, 828

       3.Besonderheiten des Kernenergierechts nach dem EAG-Vertrag829 – 831

      IV.Ausblick832, 833

      Lit.:

      J. Grunwald, Das Energierecht der Europäischen Gemeinschaften, 2003; A. Johnston/G. Block, EU Energy Law, 2012; W. Loth, Der Weg


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