Europarecht. Bernhard Kempen
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_99efbc85-1b09-5cb3-a4e2-1a16e7ae44b6">Insbesondere Datenschutz797
4.Kooperationspartner von Europol798 – 803
a)Mitgliedstaaten798 – 800
b)Andere Einrichtungen der EU801, 802
c)Internationale Kooperationen803
IV.Organisation804 – 813
1.Einordnung im System der EU804
2.Innerer Aufbau805 – 811
a)Verwaltungs- und Leitungsstruktur805 – 807
b)Personalstruktur und Aufgabenverteilung808 – 811
3.Nationale Europol-Stellen812, 813
V.Kontrolle und Rechtsschutz814 – 819
2.Rechtsschutz817 – 819
Lit.:
J. P. Albrecht/N. J. Janson, Die Kontrolle des Europäischen Polizeiamtes durch das Europäische Parlament nach dem Vertrag von Lissabon und dem Europol-Beschluss, EuR (47) 2012, 230; S. Gleß, Europol, NStZ 2001, 623; R. Mokros, in: Lisken/Denninger, HdbPolR, 5. Aufl. 2012, Kap. O, Rn. 30 ff.; D. Neumann, Europol, in: U. Sieber/H. Satzger/B. von Heintschel-Heinegg, Europäisches Strafrecht, 2. Aufl. 2014, § 44; R. Priebe, Europol – neue Regeln für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, EuZW (27) 2016, 894; J. Ruthig, Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EuropolG), in: W.-R. Schenke/K. Graulich/J. Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 1. Aufl. 2014; K. Schoppa, Europol im Verbund der europäischen Sicherheitsagenturen, 2013.
772
Europol ist eine Agentur (→ Einrichtungen und sonstige Stellen) der Europäischen Union mit Sitz in Den Haag, die für die mitgliedstaatliche Kooperation auf dem Gebiet der Verfolgung und Verhütung von Straftaten zuständig ist und zum EU-Betätigungsfeld der → Polizeilichen Zusammenarbeit (PZ) zählt. Unter der Bezeichnung „Europäisches Polizeiamt“ wurde Europol am 1.7.1999 vollumfänglich in Betrieb genommen und dient seitdem im Wesentlichen als Knotenpunkt zum Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten, um schwerer grenzüberschreitender Kriminalität auf europäischer Ebene koordiniert zu begegnen. Die Aufgabenschwerpunkte von Europol wurden sukzessive erweitert und liegen heute in der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten mit grenzüberschreitendem Sachverhalt durch Erhebung, Auswertung und Austausch von Daten sowie operative Unterstützung nationaler Polizeibehörden. Polizeiliche Zwangsbefugnisse stehen den Beamten von Europol dagegen nicht zu.
E › Europol (Björn Schiffbauer) › I. Historische Entwicklung
1. Schrittweise Umsetzung einer Idee
773
Europol geht auf eine Initiative des deutschen Bundeskanzlers Helmut Kohl und des französischen Staatspräsidenten François Mitterrand auf der Tagung des → Europäischen Rates am 28. und 29.6.1991 in Luxemburg zurück. Ihrer Vision zufolge sollte bis Ende 1993 eine europäische kriminalpolizeiliche Zentralstelle eingerichtet werden, um den internationalen Drogenhandel und die organisierte Kriminalität besser bekämpfen zu können. Dieses Ziel sollte in zwei Schritten verwirklicht werden: Zunächst wollte man bis zum 31.12.1992 eine Relaisstation zum mitgliedstaatlichen Informations- und Erfahrungsaustausch geschaffen und im Anschluss daran – bis zum 31.12.1993 – eine echte europäische Polizeibehörde mit Handlungsbefugnissen in den Mitgliedstaaten errichten.
774
Dieser ambitionierte Plan konnte allerdings zunächst nicht umgesetzt werden. Schon der am 1.11.1993 in Kraft getretene Vertrag von Maastricht (→ Europäische Union: Geschichte) – dort Art. K.1 Nr. 9 a.E. – sprach lediglich von dem „Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen i.R.e. Europäischen Polizeiamts (Europol)“. Zwangsbefugnisse, wie sie eine Polizeibehörde im Regelfall hat, waren für Europol-Beamte dagegen nicht vorgesehen. Überdies war Europol in der bis zum Vertrag von Nizza noch bestehenden Säulenstruktur der EU als Teil der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (sog. dritte Säule) intergouvernemental angelegt, weshalb dessen Errichtung von einem separaten einstimmigen Beschluss des → Rates (Ministerrat – und damit de facto aller Mitgliedstaaten) abhing und gerade nicht aus den Verträgen selbst hervorgehen konnte.
775
Aufgrund der vielschichtigen Interessenlage und der daraus resultierenden schwierigen Verhandlungssituation kam ein entsprechender Ratsbeschluss zunächst nicht zustande. Stattdessen einigten sich die Mitgliedstaaten übergangsweise darauf, eine vorläufige Stelle einzusetzen, die sich mit dem Informationsaustausch zur Bekämpfung von Drogen- und damit verbundener Geldwäschekriminalität befassen sollte. Diese Stelle wurde „Europol-Drogenstelle“ (EDS) genannt und nahm am 3.1.1994 ihren Betrieb auf.
2. Europol-Übereinkommen
776
Währenddessen setzten die Mitgliedstaaten ihre Verhandlungen über die Einrichtung von Europol fort. Am 26.7.1995 verabschiedete der Rat (→ Rechtsakt vom 26.7.1995, 95/C316/01) schließlich das Übereinkommen über die Einrichtung eines Europäischen Polizeiamtes („Europol-Übk.“). Es hatte die Rechtsnatur eines völkerrechtlichen Vertrages (s. auch → Völkerrecht [als Teil d. EU-Rechts]). Das Europol-Übk. musste daher zunächst in jedem Mitgliedstaat ratifiziert werden und trat erst am 1.10.1998 in Kraft. Es wies Europol im Wesentlichen informationelle und organisatorische Aufgabenbereiche zu, nämlich die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, die Informationsauswertung sowie die Koordination der mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit.
777