DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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      Allerdings steht es den Ländern nicht frei, diejenigen Stellen des Landes, die nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, von der Geltung des BDSG auszunehmen.

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      Für nichtöffentliche Stellen gilt das BDSG, sofern diese ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vornehmen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Das BDSG nimmt insoweit die Begrifflichkeit der DS-GVO auf.

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      Nichtöffentliche Stellen sind gem. § 2 Abs. 4 natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Abs. 1 bis 3 fallen. In Fällen einer Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, also einer Beleihung, gelten die genannten nichtöffentlichen Stelle als öffentliche Stellen und unterfallen dann § 1 Abs. 1 S. 1.

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      § 1 Abs. 1 S. 2 nimmt im Übrigen das Haushaltsprivileg nach Art. 2 Abs. 2 lit. c auf, indem die Norm anordnet, dass das BDSG nicht anwendbar ist, wenn die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt. Die Regelung entspricht insoweit auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG a.F.

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      Zugleich gehen alle spezialgesetzlich geregelten Geheimhaltungsvorschriften (etwa Sozialgeheimnis, § 35 SGB I, Steuergeheimnis, § 30 AO, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 17 UWG) vor. Ausdrücklich angeordnet ist auch die vorrangige Geltung nicht gesetzlich geregelter Geheimhaltungspflichten, wie etwa das Anwaltsgeheimnis und das Patientengeheimnis.

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      Wie bereits unter Geltung des § 1 Abs. 4 BDSG a.F. geht das BDSG entsprechend § 1 Abs. 3 den Vorschriften den VwVfG vor, soweit bei Ermittlung eines Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

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      Eine Parallel-Vorschrift zu § 4 Abs. 2 BDSG a.F. fehlt im BDSG. Die Grundsätze der Direkterhebung ergeben sich mittlerweile vorrangig aus Art. 5 Abs. 1 lit. a. Damit tritt die Bedeutung des § 1 Abs. 3 gegenüber der Vorfassung zurück.

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      Während § 1 Abs. 1 die Normadressaten regelt, regelt Abs. 4 den Anwendungsbereich des BDSG. Abs. 4 differenziert zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen.

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      Für öffentliche Stellen wird in S. 1 – gleichsam deklaratorisch – zunächst die Anwendbarkeit des BDSG als Ganzes ausgesprochen.

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      Gemäß § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 ist das BDSG auf nichtöffentliche Stellen anwendbar, wenn diese als Verantwortliche oder als Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeiten.

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      Der Begriff des Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters und der Verarbeitung kann unter Rückgriff auf Art. 4 Nr. 2, 7 und 8 bestimmt werden.

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