DS-GVO/BDSG. David Klein
href="#u6191222b-e8ac-467c-8867-584183f0ff98">Art. 4 Rn. 121 ff.
Vgl. unten Schwartmann/Mühlenbeck HK DS-GVO Art. 4 Rn. 171 ff.
BeckOK DatenSR-Gusy/Eichenhofer § 1 BDSG Rn. 99.
So zur früheren Rechtslage Gola/Schomerus-Körffer/Klug/Gola BDSG a.F., § 1 Nr. 28.
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU), BGBl. I 2019 S. 1626 ff.
Vgl. BT-Drucks. 18/11325, S. 80.
BT-Drucks. 18/11325, S. 80.
BT-Drucks. 18/11325, S. 80.
Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
a) | betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist; |
b) | das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt. |
(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
– | ErwG: 22–25 |
Kommentierung
A.Einordnung und Hintergrund1 – 6
I.Erwägungsgründe1 – 5
B.Kommentierung7 – 41
I.Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften7 – 12
II.Räumlicher Anwendungsbereich bei Niederlassung in der Union (Abs. 1)13 – 21
1.Kreis der geschützten Personen14, 15
2.Anforderungen an das Merkmal der Niederlassung16 – 21
III.Räumlicher Anwendungsbereich ohne Niederlassung in der Union (Abs. 2)22 – 39
1.Kreis der geschützten Personen23, 24
2.Anwendbarkeit ohne Niederlassung25 – 37
a)Anknüpfung an (beabsichtigte) Erbringung von Waren- und Dienstleistungsgeboten (lit. a)28 – 33
b)Anknüpfung an Verhaltensbeobachtung (lit. b)34 – 37
3.Nichtexistenz einer Schutzlücke38
IV.Erstreckung der räumlichen Anwendung aufgrund Völkerrechts40, 41
Literatur:
Albrecht Das neue EU-Datenschutzrecht – von der Richtlinie zur Verordnung, CR 2016, 88; Ashkar Durchsetzung und Sanktionierung des Datenschutzrechts nach