DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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Regeln der Union zu akzeptieren. Letztlich stellt die Statuierung des Marktortprinzips jedenfalls eine Möglichkeit dar, hohe Datenschutzstandards für die natürlichen Personen in der Union beizubehalten. Ansonsten würde der Datenschutz als wesentliches grundrechtliches Anliegen der Unionsbürger absehbar durch Verlagerung der Datenverarbeitungstätigkeit auf Stellen außerhalb der Union ausgehöhlt werden. Insbesondere wird vermieden, dass Anbieter von Leistungen im Wege des „forum shopping“ durch die Wahl des Sitzes die – datenschutzrechtlich betrachtet – günstigste Rechtslage verfügbar machen.[20]

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      Art. 3 Abs. 2 lit. a erstreckt den räumlichen Anwendungsbereich der DS-GVO auf Sachverhalte, bei denen ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter ohne Sitz oder Niederlassung in der Union personenbezogene Daten zu dem Zweck verarbeitet, natürlichen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

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      ErwG 23 führt hierzu aus: „Um festzustellen, ob dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte festgestellt werden, ob der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter offensichtlich beabsichtigt, betroffenen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union Dienstleistungen anzubieten.“

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      Nicht ausreichend ist in Übereinstimmung mit ErwG 23 zunächst die reine Zugänglichkeit einer Internetseite bzw. die Angabe einer E-Mail-Adresse. Die Frage, ob ein Anbieten von Waren und Dienstleistungen in der Union beabsichtigt ist, kann nur anhand von Indizien festgestellt werden. Kein allein tragendes Indiz ist die auf einer Website verwendete Sprache, auch sofern diese einer Sprache in einem Mitgliedstaat der Union entspricht, jedenfalls wenn die Sprache in Drittstaaten, so dem Sitzstaat des Anbieters, gebräuchlich ist.

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      Der räumliche Anwendungsbereich wird nach Art. 3 Abs. 2 lit. b auch dann eröffnet, wenn ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Beobachtung des Verhaltens einer natürlichen Person verarbeitet.

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      Der Begriff der Verhaltensbeobachtung ist nicht definiert. Entsprechend ErwG 24 ist danach zu fragen, „ob […] Internetaktivitäten nachvollzogen werden, einschließlich der möglichen nachfolgenden Verwendung von Techniken zur Verarbeitung personenbezogener Daten, durch die von einer natürlichen Person ein Profil erstellt wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen.“

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      Anders als bei lit. a, bei dem neben der Anknüpfung an Internetaktivitäten noch andere Formen der Kontaktherstellung denkbar sind, bezieht sich lit. b nahezu ausschließlich auf die Beobachtung im Internet bzw. auf die Benutzung sozialer Medien oder von Apps.

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