Ius Publicum Europaeum. Robert Thomas
Kooperation (mit anderen Gerichten)181, 182
VI.Erkenntnisse183 – 188
VII.Herausforderungen und Ausblick189 – 193
Allgemeine Hinweise
Abgekürzt zitierte Rechtsquellen:
AuslG | Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern |
KGSR | Koordinierte Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 (Lois sur le Conseil d’État, coordonnées le 12 janvier 1973) |
VVerwSSRE | Erlass des Regenten vom 23. August 1948 über das Verfahren vor der Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrates (Arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d’État) |
Weitere Abkürzungen:
Anm. v. | Anmerkungen von |
Ann. not. | Annales du notariat et de l’enregistrement |
APT | Administration publique trimestrielle |
Belg. Verf. | Belgische Verfassung |
BJ | La Belgique judiciaire |
CRISP | Centre de recherche et d’information socio-politiques |
GA | Generalanwalt |
JLMB | Revue de Jurisprudence de Liège, Mons et Bruxelles |
JT | Journal des Tribunaux |
Kass. | Kassationshof |
NjW | Nieuw Juridich Weekblad |
Parl. Ann. | Parlamentarische Sitzungsprotokolle (Parlamentarische Annalen) |
Parl. Dok. | Parlamentarische Dokumente |
Pas. | Pasicrisie belge |
RACE | Recueil des arrêts du Conseil d’Etat |
RBDC | Revue belge de droit constitutionnel |
RBDI | Revue belge de droit international |
RCJB | Revue Critique de Jurisprudence Belge |
RDP | Revue du droit public |
RFDA | Revue Française de Droit Administratif |
RMC | Revue du marché commun |
RW | Rechtskundig Weekblad |
Slg. | Sammlung |
TBP | Tijdschrift voor Bestuurswetenschappen en Publiekrecht |
VerfGH | Verfassungsgerichtshof |
§ 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien › I. Einleitung
I. Einleitung
Aus dem Französischen übersetzt von Dr. Olivier Joop. Der Autor dankt Herrn Xavier Miny, Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Lüttich, für seine wertvolle Hilfe bei der Vorbereitung dieses Beitrags.
1
In der französischen Rechtssprache umfasst der Begriff „contentieux administratif“ sowohl die Verwaltungsstreitigkeiten als solche als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Beilegung dieser Streitigkeiten.[1] Die belgische Rechtsordnung versteht diesen Begriff sehr weit[2] und fasst darunter insbesondere wie selbstverständlich den Rechtsschutz des Einzelnen, also die dem Bürger offenstehenden Möglichkeiten, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde anzufechten.[3]
2
Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen gegen Verwaltungshandeln garantieren per Definition die Wirksamkeit eines Rechtsstaats, indem sie die Verwaltung dazu anhalten, auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu achten.[4] Das belgische System für die Beilegung von Verwaltungsstreitigkeiten stellt im Ergebnis einen Kompromiss zwischen dem französischen Modell mit einem Staatsrat an der Spitze und dem anglo-amerikanischen System dar, in dem das Verwaltungshandeln der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte unterliegt.[5] So obliegt die gerichtliche Überprüfung des Handelns der ausführenden Gewalt bei Missachtung einer höherrangigen Vorschrift in Belgien unter gewissen Umständen den ordentlichen Gerichten und in anderen Fällen den Verwaltungsgerichten.
§ 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien › II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung
II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung
§ 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien › II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung › 1. Ältere Institutionen, geschichtlicher Zusammenhang ihrer Errichtung, ausländische und europäische Einflüsse
1. Ältere Institutionen, geschichtlicher Zusammenhang ihrer Errichtung, ausländische und europäische Einflüsse
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Die verwaltungsgerichtliche Organisationsstruktur in Belgien geht auf das Gesetz vom 23. Dezember 1946[6] zurück, durch das der Staatsrat geschaffen wurde. Dieser nahm seine Tätigkeit am 23. August 1948 auf. Als oberstes Verwaltungsgericht ist er heute ein wichtiger Bestandteil des Rechtsschutzsystems des Bürgers gegen Verwaltungshandeln. Aufbau und organisatorische Einbettung dieser Institution sind freilich das Ergebnis jahrhundertelanger Entwicklung – von der Epoche der belgischen Provinzen des Mittelalters bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs – wie auch zahlreicher äußerer Einflüsse.[7]