Internationales Strafrecht. Robert Esser

Internationales Strafrecht - Robert Esser


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href="#ulink_35775d30-3622-5486-b630-bf8165b89beb">Eröffnung der Hauptverhandlung

       4.Die Beweisaufnahme

       a)Zulässigkeit von Beweismitteln

       b)Ablauf der Beweisaufnahme

       aa)JStGH/MICT

       bb)IStGH

       c)Zeugen

       d)Andere Beweismittel

       5.Beendigung der Hauptverhandlung

       6.Urteil und Strafmaß

       VI.Handlungsschwerpunkt – Rechtsmittel

       1.Revision

       2.Beschwerde

       3.Wiederaufnahme des Verfahrens

       VII.Sonstige Handlungsschwerpunkte und Schwerpunktwissen

       1.Handlungsschwerpunkt – Vollstreckung

       2.Schwerpunktwissen – Rechtspflegedelikte u.Ä.

       3.Schwerpunktwissen – Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte

       E.Völkerstrafrecht

       I.Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen

       II.Verbrechen der Aggression

       III.Verbrechen gegen die Menschlichkeit

       IV.Völkermord

       V.Die Allgemeinen Regeln des Völkerstrafrechts

       1.Allgemeine Strafrechtsprinzipien

       2.Täterschafts- und Teilnahmeformen

       3.Mens rea

       4.Ausschluss der Strafbarkeit

       5.Immunität und Verjährung

       Literaturverzeichnis

       Stichwortverzeichnis

      Inhaltsverzeichnis

       A. Einführung

       B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde

       C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR

       D. Urteil des EGMR

       E. Kosten des Verfahrens

       F. Wiederaufnahme des nationalen Strafverfahrens

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      Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg werden zunehmend auch von deutschen Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden rezipiert. Insbesondere im Strafprozessrecht sind in den letzten Jahren über das Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) europaweit verbindliche strafprozessuale Standards festgeschrieben worden, die der Verteidiger für das eigene Mandat fruchtbar machen und nach Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes selbst durch einen Gang nach Straßburg für den individuellen Fall


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