Internationales Strafrecht. Robert Esser

Internationales Strafrecht - Robert Esser


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      Die als Bf. auftretende parteifähige natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe muss geltend machen, selbst durch das Handeln oder Unterlassen eines Konventionsstaates in einem durch die EMRK oder ihren Zusatzprotokollen anerkannten Recht verletzt zu sein (Art. 34 Satz 1 EMRK), also direktes Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Auf den Eintritt eines konkreten materiellen oder immateriellen Schadens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf eine spezielle Adressatenstellung des Bf. Entscheidend ist allein seine Betroffenheit durch die Maßnahme.

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      Wenn aber eine solche Ausnahme vom Erfordernis der Selbstbetroffenheit eingreift, muss die im Beschwerdeformular als Bf. (applicant) genannte Person diejenige sein, die von einer staatlichen Maßnahme unmittelbar und in eigener Person betroffen ist (directly affected by the measure complained of). Die das Verfahren betreibende Person sollte als ihr Vertreter (representative) auftreten.

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