Internationales Strafrecht. Robert Esser

Internationales Strafrecht - Robert Esser


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      Um den Unterzeichner (bzw. Verfasser) eines per Fax übermittelten Schriftsatzes identifizieren zu können, muss dessen Name auf dem betreffenden Schriftstück gedruckt bzw. ausgeschrieben sein (§ 8 PD-W). Jeder Schriftsatz sollte nach §§ 10 ff. PD-W außerdem

die Registernummer sowie den Namen, unter dem die Beschwerde geführt wird, enthalten,
auf DIN A4 Seiten geschrieben sein (Seitenrand mindestens 3,5 cm),
deutlich lesbar und – vorzugsweise – in Schriftgröße 12, bzw. 10 für Fußnoten gedruckt sein, bei einem Zeilenabstand von 1,5 Zeilen,
Zahlen und Nummern als Zahlenangabe (0-9) enthalten,
eine durchgehende Seitennummerierung aufweisen,
in durchnummerierte Absätze unterteilt sein,
in Abschnitte gegliedert sein, die in Form und Abfolge dem Aufbau der Entscheidungen und Urteile des Gerichtshofs entsprechen: Sachverhalt (Facts); nationales Recht und Praxis (Domestic law and practice); Beschwerden (Complaints); Rechtslage (Law); der Abschnitt zur Rechtslage sollte wie folgt unterteilt sein: Aspekte zur Zulässigkeit der Beschwerde (Preliminary objection on […]); Verletzung von Artikel […] (Alleged violation of Article […]),
jede Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs oder Erwiderung auf eine Stellungnahme eines anderen Verfahrensbeteiligten in einem separaten Abschnitt mit entsprechender Überschrift abhandeln,
einen Verweis auf jedes in Bezug genommene und in der Anlage beigefügte Dokument enthalten,
eine Kurzzusammenfassung enthalten, wenn sein Umfang 30 Seiten übersteigt sowie
mit einer Unterschrift versehen sein,
auf nur einseitig bedrucktem Papier per Post geschickt werden, wobei Anlagen zwar zusammengeheftet sein sollen, allerdings nur so, dass sie leicht getrennt werden können (keine Heftklammern, etc.).

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      Wird in einem Schriftsatz auf Dokumente oder andere Unterlagen Bezug genommen, die dem Gerichtshof auch vorgelegt werden, so müssen diese in einem separaten Anhang aufgeführt werden.

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      Üblicherweise erfolgt die erste Korrespondenz mit der Kanzlei in der Sprache, in der auch die Beschwerde eingereicht worden ist. Zur weiteren Sprachenregelung siehe Rn. 223.

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      Die nach Erhebung der Beschwerde beim Gerichtshof eingehenden Schriftsätze sollten nach § 14 PD-W):

Angaben zum Sachverhalt enthalten, soweit der Bf. diese vorbringen möchte (§ 14 lit. a PD-W),

      Hinweis

      Werden die von der Kanzlei des Gerichtshofs zusammengetragenen Angaben zum Sachverhalt (statement of facts prepared by the Registry) ganz oder teilweise nicht bestritten, sollte der Bf. eine kurze diesbezügliche Erklärung abgeben. Bestrittene Tatsachen oder etwaige Ergänzungen sollten unmissverständlich benannt bzw. als solche gekennzeichnet werden; die Ausführungen sollten auf sie beschränkt werden.

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rechtliche Ausführungen enthalten, in einem ersten Abschnitt zur Zulässigkeit der Beschwerde und in einem zweiten Abschnitt zur materiellen Rechtslage, d.h. den behaupteten Konventionsverstößen (§ 14 lit. b PD-W).

      Hinweis

      Bittet das Gericht um die Erläuterung eines bestimmten rechtlichen Gesichtspunktes, sollte sich der Bf. in seinen Erklärungen konkret auf diese spezielle Frage beziehen. In einer Stellungnahme zu Ausführungen des beklagten Vertragsstaates sollte der Bf. konkret auf die dort vorgebrachten Argumente eingehen.

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      Nach der Entscheidung über die Zulässigkeit, falls eine solche überhaupt noch separat erfolgt (siehe Rn. 303), sollen nach § 15 PD-W die Schriftsätze

eine Zusammenfassung des Standpunkts der Partei zum Tatbestand, wie er in der Zulässigkeitsentscheidung durch das Gericht festgestellt worden ist,
Rechtsausführungen zur Begründetheit, und
Antworten auf Fragen des Gerichtshofs zum Sachverhalt oder zu rechtlichen Gesichtspunkten beinhalten.

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      Hinweis

      Ein förmlicher Antrag auf Gewährung einer gerechten Entschädigung (claim for just satisfaction; Art. 41 EMRK) sollte grundsätzlich innerhalb der für die Einreichung von Schriftsätzen in Bezug auf die Begründetheit gesetzten Frist gestellt werden, aber nachdem der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig erklärt hat (Rule 60 Abs. 2). Erfolgt keine separate Entscheidung über die Zulässigkeit (vgl. Rule 54A) kann der Antrag auch schon früher eingereicht werden. Eine kurze, vorläufige


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