Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
WpHG, die nicht zu einer Schwellenberührung geführt hat, unbeachtlich. Soweit jedoch sowohl Schwellen nach §§ 33, 34 WpHG als auch nach § 38 WpHG berührt werden, können mehrere Gründe anzugeben sein, etwa bei Ausübung von Instrumenten, die zum Erwerb von Stimmrechten führen.[247] Eine „Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte“ gilt nur für den Fall einer Schwellenberührung aufgrund der Änderung des stimmberechtigten Grundkapitals. Soweit neue Aktien bezogen werden – was ebenfalls mit einer Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte einhergeht – und dieser Erwerb zu einer Schwellenberührung führt, liegt eine sog. aktive Schwellenberührung vor, die unter dem Grund „Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten“ mitzuteilen ist.
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Im Falle von Konzernmeldungen ist nicht für jede Konzerngesellschaft, die eine Schwelle berührt hat, ein gesonderter Grund, sondern vielmehr der „Initialgrund“, der zum Datum der Schwellenberührung zu einer Veränderung des Konzernbestandes geführt hat, aufzunehmen. Erwirbt beispielsweise ein Tochterunternehmen Stimmrechte mit Schwellenrelevanz, ist in der Konzernmeldung des Mutterunternehmens „Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten“ anzugeben. Bei einem Erwerb der Mehrheitsanteile an einer Gesellschaft, die bereits Stimmrechte an einem Emittenten hält, ist „sonstiger Grund“ anzukreuzen und im freien Feld dahinter der Erwerbsvorgang zu beschreiben etwa „Mehrheitserwerb an Tochterunternehmen“. Im Fall von konzerninterner Umhängung einer Beteiligung ist in der Konzernmeldung des Mutterunternehmens „Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten“ sowie „sonstiger Grund“ anzukreuzen und im freien Feld dahinter „freiwillige Konzernmeldung mit Schwellenberührung auf Ebene der Tochterunternehmen“ anzugeben.[248]
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Der Fall der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt und ein damit einhergehendes Halten von 3 % oder mehr der Stimmrechte am Emittenten ist als „sonstiger Grund“ mitzuteilen. Im Übrigen ist als „sonstiger Grund“ jeder Sachverhalt anzugeben, der nicht unter die anderen drei Kategorien in Ziff. 2 des Meldeformulars fällt. Dies betrifft beispielsweise Bestandsmitteilungen gem. § 127 Abs. 10 WpHG, Ausübung und Verfall von Instrumenten, freiwillige Konzernmeldungen, Abschluss oder Aufhebung einer Stimmrechtsvereinbarung (acting in concert) oder Erteilung oder Erlöschen einer Vollmacht. Im Falle der Auswahl des sonstigen Grundes ist im Freifeld des Meldeformulars eine kurze prägnante Beschreibung des Grundes anzugeben.
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Unter Ziff. 3 sind Angaben zum Meldepflichtigen zu machen. Bei juristischen Personen ist die Angabe des im Handelsregister eingetragenen Sitzes erforderlich. Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Person, sind neben dem Namen der Vorname und das Geburtsdatum anzugeben; Angaben zu Wohnsitz oder Staat sind jedoch nicht erforderlich. Wenn das Formular ausnahmsweise für eine gemeinsame Mitteilung mehrerer Meldepflichtiger, z.B. einer Erbengemeinschaft genutzt wird, darf Feld 3 durch einen Annex ergänzt werden.[249]
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Unter Ziff. 4 sind die Namen aller unmittelbaren Aktionäre anzugeben, die von Mitteilungspflichtigen abweichen und mehr als 3 % der Stimmrechte halten. Relevant wird dies insbesondere in Konzernsachverhalten, in denen die Muttergesellschaft befreiend für alle Tochtergesellschaften meldet. In Feld 4 wären in diesem Fall alle Tochtergesellschaften namentlich aufzuführen, die 3 % oder mehr der Stimmrechte halten.
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Das Datum der Schwellenberührung ist unter Ziff. 5 anzugeben. Dieses Datum ist nicht zwangsläufig identisch mit dem Zeitpunkt, zu welchen der Meldepflichtige Kenntnis von der Schwellenberührung erlangt und das maßgeblich für den Beginn der Meldefrist ist.
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Unter Ziff. 6 des Meldeformulars sind die Gesamtstimmrechtsanteile bezogen auf Stimmrechte sowie Instrumente und die Summe aus beidem einzutragen. Eine explizite Angabe der berührten Schwellen ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich. Stattdessen werden die neuen Bestände schlicht den zuletzt gemeldeten Beständen gegenübergestellt, woraus sich die jeweils berührte Schwelle ablesen lässt.[250] Das Formular ist immer vollständig auszufüllen, d.h. es sind auch Angaben zu den anderen Beständen (Stimmrechte oder Instrumente) erforderlich, selbst wenn in diesen keine meldepflichtige Schwelle berührt wurde.[251] Gibt es keinen Altbestand, der angegeben werden kann, ist „n/a“ einzutragen.
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Einzelheiten zu Stimmrechten und Instrumenten, insbesondere ob diese direkt gehalten oder zugerechnet werden und welche Art von Instrumenten vorliegen, sind unter Ziff. 7 aufzuführen. Im Falle der Angabe zu Stimmrechten ist regelmäßig nur die erste Zeile auszufüllen und die ISIN des Emittenten einzutragen. Eine weitere Angabe in der zweiten Zeile ist nur erforderlich, wenn mehr als eine Aktiengattung vorliegt, etwa im Fall von Stammaktien und Vorzugsaktien, bei denen das Stimmrecht ausübbar ist. Mehrere Instrumente der gleichen Art, die lediglich unterschiedliche Zeitpunkte bezüglich Fälligkeit und Verfall oder Ausübungszeiträume oder Laufzeiten aufweisen, können zusammengefasst werden. Bei Fälligkeit wäre dann einzutragen „ab [Datum]“, bei Verfall „spätestens [Datum]“ und bei Ausübungszeitraum bzw. Laufzeit das früheste und das späteste Datum.
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Unter Ziff. 8 folgen weitere Angaben zum Meldepflichtigen, konkret zur Beherrschungssituation. Bei Konzernmeldungen ist der Punkt „Vollständige Kette der Tochterunternehmen“ anzukreuzen und in der Tabelle sind sämtliche Tochtergesellschaften aufzuführen – ggf. in einer Anlage, wobei in diesem Fall immer auch ein Organigramm des Konzerns in der Mitteilung an die BaFin beizufügen ist.
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Das Ausfüllen der Tabelle erfolgt dabei nach folgenden Grundsätzen;[252]
– | Die Kette der Tochterunternehmen ist immer vollständig, beginnend mit dem obersten Mutterunternehmen anzugeben, bei mehreren Tochtersträngen Strang für Strang (jeweils neu beginnend mit dem obersten Mutterunternehmen). |
– | Es sind auch solche Tochterunternehmen namentlich zu nennen, die weniger als 3 % (§§ 33, 34 WpHG) bzw. 5 % (§§ 38, 39 WpHG) der Stimmrechte halten. |
– | Eine Angabe der Beteiligungshöhe ist nur bei denjenigen Tochterunternehmen erforderlich, die 3 % (§§ 33, 34 WpHG) bzw. 5 % (§§ 38, 39 WpHG) oder mehr der Stimmrechte direkt oder indirekt halten mit Ausnahme solcher Beteiligungen, die lediglich auf Grund einer eigenen Mutterunternehmenseigenschaft nach §§ 34 oder 38 WpHG indirekt gehalten werden. |
Es sind nur die Positionen offenzulegen, die die jeweilige Eingangsschwelle (3 % oder 5 %) erreichen oder überschreiten und die unmittelbar gehalten oder „unmittelbar zugerechnet“ werden. Dass einem Tochterunternehmen ggf. Stimmrechte zuzurechnen sind, weil es selbst Mutterunternehmen ist, ergibt sich bereits aus seiner Benennung in der Kette der Tochterunternehmen.[253]
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Auf der Webseite der BaFin sind, wenn das Formular nicht ausreicht ein Ergänzungsformular und ein Musterorganigramm abrufbar.[254]
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Im Fall von Meldungen aufgrund einer Zurechnung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WpHG ist, sofern die Vollmacht i.S.v. § 34 Abs. 3 WpHG nur zur Ausübung in einer Hauptversammlung erteilt wird, unter Ziff. 9 das Datum dieser Hauptversammlung anzugeben.
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Unter Ziff. 10 des Meldeformulars können in begründeten Einzelfällen ergänzende Erläuterungen durch den Mitteilungspflichtigen aufgenommen werden. In aller Regel ist dies nach Ansicht der BaFin nicht erforderlich. Ein nachprüfbarer konkreter Bedarf für eine ergänzende Erläuterung ergibt sich beispielsweise, wenn keine Aggregation von Stimmrechten und Instrumenten stattfindet, da ein Mitteilungspflichtiger