Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
BaFin gem. § 6 Abs. 3 WpHG ein Auskunftsverlangen stellen. Strittig ist, ob im Fall der Konzernmitteilung nach § 37 WpHG nur dasjenige Unternehmen die Stimmrechtsverhältnisse nachweisen muss, das gemeldet hat,[292] oder ob alle Konzernunternehmen, die die Voraussetzungen des § 33 WpHG erfüllen, nachweispflichtig sind.[293]
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Die Pflicht zum Nachweis bezieht sich auf alles, was der Meldepflichtige nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2, § 38 Abs. 1 und/oder § 39 Abs. 1 WpHG mitzuteilen hat. Dazu gehört auch der Nachweis der Zurechnungen gem. § 34 WpHG.[294] Für den Nachweis ist keine besondere Form vorgeschrieben.[295] Er muss aber geeignet sein, die BaFin bzw. die Gesellschaft von der Richtigkeit der Meldung zu überzeugen.[296] In den Fällen des § 33 Abs. 1 und 2 WpHG sind beispielsweise Aktiendepotbescheinigungen, Abtretungsurkunden oder die Aktienurkunden selbst geeignet.[297]
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Die Nachweispflicht setzt ein Verlangen der BaFin oder der Gesellschaft voraus. Auch dieses Verlangen ist an keine besondere Form oder Frist geknüpft.[298] Eine Begründung durch die Gesellschaft ist nicht erforderlich. Im Falle von zwei sich widersprechenden Mitteilungen kann der Vorstand aufgrund seiner Sorgfaltspflichten aber im Verhältnis zur Gesellschaft verpflichtet sein, durch ein entsprechendes Verlangen Klarheit herzustellen.[299] Die BaFin kann von ihrem Nachweisverlangen aus verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten nur im Rahmen ihres Ermessens Gebrauch machen.[300] Bei dem Verlangen handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt. Mit dem Verlangen können die Gesellschaft bzw. die BaFin nach einheitlicher Meinung eine angemessene Frist für die Erfüllung der Nachweispflicht setzen.[301] Für den Fall, dass der Meldepflichtige dem Nachweisverlangen nicht nachkommt, kann die Gesellschaft die Erbringungen von Nachweisen einklagen. Die BaFin hat die Möglichkeit der Verwaltungsvollstreckung.[302]
2. Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
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Um die Information des Kapitalmarkt über den Aufbau wesentlicher Beteiligungen zu verbessern und insbesondere auch über die Ziele von wesentlichen Aktionären zu informieren, sieht § 43 Abs. 1 WpHG für Meldepflichtige im Sinne der 33 und 34 WpHG bei Erreichen oder Überschreiten der Stimmrechtsschwelle von 10 % eine Pflicht vor, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mitteln innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitzuteilen. Auch Änderungen der mitgeteilten Ziele sind innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen.
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Die mitzuteilenden Informationen sind in § 43 Abs. 1 S. 3 WpHG (Ziele) und S. 4 (Mittelherkunft) abschließend[303] aufgeführt.
a) Inhalt der Mitteilung
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Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
– | die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient, |
– | er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt, |
– | er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und |
– | er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt. |
Die Aufzählung dieser Ziele ist abschließend.[304] Es genügt dementsprechend die Wiederholung des Gesetzeswortlauts in der Mitteilung.
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Strategische Ziele sind mittel- oder langfristig zu erreichende, das Gesamtunternehmen oder bedeutende Geschäftsfelder betreffende Absichten. Sie können auch auf die Veräußerung der Beteiligung nach Umbau oder Sanierung des Unternehmens gerichtet sein.[305] Für die Möglichkeit der Umsetzung strategischer Ziele reicht es aus, wenn der Meldepflichtige entweder nur die Absicht hat, in einzelnen Beziehungen Einfluss zu nehmen, oder wenn er sich mit einer Abhängigkeit i.S.v. § 17 AktG begnügt.[306] Die Erzielung von Handelsgewinnen ist demgegenüber angestrebt, wenn die Beteiligung – abhängig von der Kursentwicklung – zur jederzeitigen Veräußerung oder zum Kauf von Anteilen genutzt werden soll und der Meldepflichtige sich auf die Ausübung der aktienrechtlichen Mitverwaltungsrechte beschränkt und seine Interesse nur in der Dividende und der Kurssteigerung liegt.[307]
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Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdkapital handelt, das der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Im Falle der gemischten Finanzierung ist der jeweilige Anteil der Finanzierungsformen an der Gesamtfinanzierung anzugeben.[308]
b) Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
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Das Gesetz bestimmt verschiedene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. So besteht eine Mitteilungspflicht gem. § 43 Abs. 1 S. 5 WpHG nicht, wenn der Schwellenwert von 10 % der Stimmrechte aufgrund eines Angebots i.S.v. § 2 Abs. 1 WpÜG erreicht oder überschritten wurde. Denn in diesen Fällen sind die entsprechenden Angaben bereits in der notwendigen Angebotsunterlage nach § 11 WpÜG enthalten. Die Mitteilungspflicht besteht außerdem gem. § 43 Abs. 1 S. 6 WpHG nicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der OGAW-Richtlinie,[309] sofern eine Anlagegrenze von 10 % oder weniger festgelegt worden ist. Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Art. 57 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der OGAW-Richtlinie entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt. Art. 56 Abs. 1 S. 1 der OGAW-Richtlinie wird durch § 210 Abs. 2 KAGB in diesem Sinne umgesetzt, sodass die hierunter fallenden Gesellschaften befreit sind. Art. 57 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der OGAW-Richtlinie werden durch § 211 Abs. 1 und 2 KAGB umgesetzt, wonach die Gesellschaften auch bei kurzfristiger Überschreitung der Anlagegrenze von der Meldepflicht befreit sind.[310]
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Außerdem kann die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland gem. § 43 Abs. 3 WpHG vorsehen, dass Abs. 1 keine Anwendung findet. Die relevante Satzungsbestimmung muss sich auf sämtliche nach Abs. 1 erforderlichen Angaben beziehen.[311] Soweit der Emittent seinen Gründungssitz im Ausland hat, Herkunftsstaat jedoch die Bundesrepublik Deutschland ist, kann die Satzung entsprechend gestaltet werden.
2. Teil Emittenten-Compliance › 5. Kapitel Stimmrechtsmitteilungen › B. Pflichten des Emittenten
I. Veröffentlichungspflicht
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Um die kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz zu verwirklichen, enthält § 40 WpHG Publikationspflichten des Emittenten im Zusammenhang mit ihm zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen, aber auch in Bezug auf eigene Aktien. Die Vorschrift sieht die Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen durch den Emittenten sowie die Übermittlung an das Unternehmensregister vor.
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Adressat der Veröffentlichungs- und Übermittlungspflicht ist ausschließlich der Inlandsemittent von Aktien im Sinne des § 2 Abs. 14 i.V.m. § 33 Abs. 3 WpHG. Dies sind:
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