Internal Investigations. Dennis Bock
der Ort. Die Verneinung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Syndikusrechtsanwälte dürfte jedoch dazu führen, dass entscheidende Fragen und Aufträge nicht mehr den unternehmenseigenen, sondern stets externen Rechtsanwälten zur Beantwortung und Bearbeitung vorgelegt werden.
Vgl. BT-Drucks. 18/5201, 40; vertiefend Hustus NStZ 2016, 65, 69 f.
BT-Drucks. 18/5201, 40.
BT-Drucks. 18/5201, 40.
LG Bonn wistra 2000, 437, 438; HK-GS/Trüg § 53 Rn. 8.
OLG Schleswig SchlHA 1982, 111, 111; LR-StPO/Ignor/Bertheau § 53 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 7.
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 7.
OLG Schleswig SchlHA 1982, 111, 111 f.
BGHSt 38, 369, 370; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 8.
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 8.
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 9.
BGH MDR 1978, 281, 281; HK-GS/Trüg § 53 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 9.
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 45.
KK-StPO/Greven § 97 Rn. 5 f.; LR-StPO/Menges § 97 Rn. 52.
OLG Celle wistra 1986, 83, 83.
OLG Celle wistra 1986, 83, 83.
Krause FS Dahs, S. 349, 361 ff.
Umfassend Göppinger NJW 1958, 241, 243.
OLG Köln NStZ 1983, 412, 412 f., mit abl. Anm. Rogall; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 46.
Beispielsweise durch Benennung als Zeugen, so HK-GS/Trüg § 53 Rn. 24.
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 49.
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 49.
BGHSt 42, 73, 75.
BGHSt 18, 146, 150; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 49; a.A. OLG Nürnberg NJW 1958, 272, 274; OLG Hamburg NJW 1962, 689, 691.
BGHSt 18, 146, 150; SK-StPO/Rogall § 53 Rn. 216; OLG Nürnberg NJW 1958, 272, 274; OLG Hamburg NJW 1962, 689, 691.
LR-StPO/Ignor/Bertheau § 53 Rn. 81.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 5. Kapitel Die Rechtsstellung der internen Ermittler › III. Anwendbarkeit des § 53a StPO
1. Grundlagen
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Um eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO zu verhindern, dehnt § 53a Abs. 1 StPO den Anwendungsbereich des § 53 StPO auf die Gehilfen der in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 StPO genannten Berufsträger sowie die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, aus. Über die Wahrnehmung des Rechts zur Zeugnisverweigerung entscheiden – dem telos der Norm entsprechend – verbindlich die in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 StPO Genannten (§ 53a Abs. 1 S. 2 StPO), da das Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen aus dem Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsträger abgeleitet wird.[1] Eine Ausnahme von der Entscheidungsbefugnis des Berufsträgers ist für den Fall vorgesehen, dass die Entscheidung der Berufsträger nicht in absehbarer Zeit herbeigeführt werden kann, er also beispielsweise unerreichbar und für längere Zeit abwesend oder schwer erkrankt ist. Sagt die Hilfsperson entgegen der erteilten Weisung oder ohne Wissen des Berufsträgers aus, obwohl seine Entscheidung hätte herbeigeführt werden können, ist die Aussage ohne Einschränkung verwertbar.[2] Sagt sie im umgekehrten Fall trotz Aufforderung durch den Berufsträger nicht aus, sind die Beugemittel des § 70 StPO anwendbar.[3] Die Entscheidung darüber, ob die Hilfsperson aussagen soll, kann der Berufsträger unabhängig von der Entscheidung über die Ausübung des eigenen Zeugnisverweigerungsrechts und des Zeugnisverweigerungsrechts weiterer Hilfspersonen treffen.[4]
2. Gehilfen
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Die Gehilfeneigenschaft des § 53a Abs. 1 S. 1 StPO erfordert weder ein soziales Abhängigkeitsverhältnis noch eine berufsmäßige Tätigkeit, so dass auch sonstige unterstützende Personen wie nur gelegentlich helfende Familienangehörige dem Begriff unterfallen.[5] Das Bestehen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses und eine berufsmäßige Tätigkeit sind allerdings starke Indizien, dass die entsprechende Person die berufliche Tätigkeit des Berufsträgers auch tatsächlich fördert. Die am häufigsten genannten