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      Jenseits der vernehmungspsychologischen Verantwortung des Fragestellers hat die Rechtsprechung der parallel zu einem Ermittlungsverfahren durchgeführten Befragung in Einzelfällen Grenzen gesetzt. Die Grenzen unerlaubter Erhebung liegen in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und der individuell geschützten Rechtsgüter, namentlich das Recht am Bild, Recht am Wort, Recht an der Privatsphäre, Recht der informationellen Selbstbestimmung und an der Integrität und Vertraulichkeit datenführender Systeme.

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      Daneben kommen als Straftatbestände, die Befragungen begrenzen können, das unerlaubte Eindringen in befriedetes Besitztum (§ 123 StGB), in fremde Datenbestände (§ 202a StGB), in fremde Geheimnisse (§§ 201, 202 StGB), die unerlaubte Telefonüberwachung (bspw. der Mitschnitt von Mobiltelefonen, Internetübertragungen usw. gem. § 206 StGB) und Eigentumsverletzungen in Betracht. Ein Verstoß gegen diese Gesetze kann auch nicht mit einem „Beweisnotstand“ gerechtfertigt werden.

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      Die Befragung muss unbedingt wertneutral erfolgen. Untersuchungsergebnisse und deren Würdigung sind mit dem Befragten nicht zu diskutieren. Ebenso sind unlautere Einwirkungen auf die befragte Person, deren berufliches oder privates Umfeld unbedingt zu unterlassen. Kündigt der Fragesteller deshalb bspw. an, den Befragten vor Gericht zu bringen, ihn zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft „mitzunehmen“ oder sein Aussageverhalten dort vorzutragen, um ihn in der Folge einer peinlichen Befragung durch Behörden auszusetzen, sind die Grenzen einer lauteren Befragung überschritten. Hier handelt schon der Fragesteller außerhalb seiner eigenen Kompetenz und begibt sich auf das Feld einer Nötigung (§ 240 StGB). Die spezifische tatbestandsauslösende Situation liegt dabei nicht in der Ankündigung eines für sich gesehen prozessual zulässigen Handelns, sondern aus der für den Befragten überraschenden Ankündigung in der unternehmensinternen Befragung, noch lange bevor der Auftraggeber des Fragestellers sich für einen derartigen Schritt unter Abwägung aller Argumente entscheiden hat. Indem der Befragte solchen Ankündigungen ohne Abwehr- oder Beendigungsmöglichkeit ausgesetzt ist, erarbeitet sich der Fragesteller einen unlauteren Vorteil.

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      Die o.g. Vorgehensweise in verschiedenen Arbeitsphasen birgt auch Gefahren für die Neutralität der Befragung. Die vor dem Interview stattfindende Vorstellungsbildung des Untersuchungsführers konnte bislang nicht von dem Interviewpartner beeinflusst werden, er kennt daher die Versionen und Deutungen nicht, die der Fragesteller mit in das Interview bringt. Beide Interviewteilnehmer „sprechen dann aneinander vorbei“. Die Versionsbildung bei dem Fragesteller kann zudem in eine Voreingenommenheit des Fragestellers umschlagen. Dadurch können Anlass, Gang und Thematik des Interviews in ganz erheblichem Umfang bestimmt sein. Die dem Befragten vor und während des Interviews zur Verfügung gestellten Informationen aus der bisherigen Investigation werden in der Regel gefiltert, um das Aussageverhalten zu fördern oder bestimmte Aussagen zu erhalten. Das Vorgehen ist – wie es häufig von Strafverteidigern zu polizeilichen Vernehmungsprotokollen berichtet wird – einseitig. Derartige Interviews werden auf keiner Seite zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen, weil sich der Befragte regelmäßig fragt, ob er „vorgeführt“, „überführt“ oder „an die Wand gestellt“ werden soll, der Fragesteller aber dem Befragten insgeheim oder ausgesprochen vorwirft, „zu mauern“ oder „die Unwahrheit“ zu sagen. Daher ist bei qualifizierten Interviews in der Vorbereitung der Befragung sehr klar zu trennen zwischen Vorverständnis, Fragerichtung und objektivem Erkenntnishorizont. Der Fragesteller muss sich selbst und seine Arbeitshypothesen in Frage stellen.

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      Die größte Unsicherheit bei Befragungen vor Abschluss der Informationssammlung des Untersuchungsführers geht von der Beweisrichtung aus. Eine Information kann sowohl belastender als auch entlastender Natur sein, es können Erhebungs- und Verwertungsverbote oder Verfahrenshindernisse eingreifen. Die Befragung darf keine dieser Deutungsmöglichkeiten verdecken oder – trotz naheliegender entgegen gesetzter Hinweise – ausschließen. Für verschiedene Beweisrichtungen sind Handlungsgrundsätze, Methodik und Grenzen durch zivilrechtliche und strafrechtliche Normen zu bestimmen. Die Erkenntnis des Untersuchungsführers über Nutzen oder Nachteil eines Beweismittels (sowohl Personen- wie auch Sachbeweis) für die Untersuchungsergebnisse in Bezug auf das Aufklärungsziel ist Gegenstand der Aufklärung, darf aber nicht bereits in den ersten Phasen der Untersuchung als abgeschlossen betrachtet werden. Solange der Erkenntnisfortschritt anhält, kann die Grundlage der Tatsachenfeststellungen – und damit auch der Ergebnisdarstellung – einem Wandel unterliegen.

4. Berichterstattung, Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber Externen


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