Compliance. Markus Böttcher
Vgl 1950/A XXIV. GP.
2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › X. Geldwäsche
X. Geldwäsche
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In Österreich ist Geldwäsche unter Strafe gestellt (§ 165 StGB). Unter Geldwäsche versteht man das Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten. Diese Tätigkeiten werden als Vortaten bezeichnet; jedoch ist festzuhalten, dass nicht jede Straftat eine Vortat zur Geldwäsche darstellt. Als Vortat qualifizieren sich alle vorsätzlichen Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie bestimmte im § 165 StGB angeführte Vergehen.
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Im August 2016 wurde aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz[1] (FM-GwG) ins Leben gerufen. Damit sollen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Kredit- und Finanzinstitute in einem Gesetz zusammengeführt werden. Der Anwendungsbereich des FM-GwG erstreckt sich auf alle Kredit- und Finanzinstitute i.S.d. BWG und CRR. Bei einem Kreditinstitut i.S.d. BWG handelt es sich um ein Kreditinstitut, welches zur gewerbsmäßigen Ausübung von Bankgeschäften i.S.d. § 1 Abs. 1 Z1–Z2 BWG berechtigt ist. Bei einem Kreditinstitut i.S.d. CRR handelt es sich um solche, welche Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite auf eigene Rechnung gewähren. Von dem FM-GwG ausgenommen sind Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Notare, Händler mit Bargeldbezug, Wirtschaftstreuhänder und Buchhalter. Die diese Personen betreffenden Geldwäscheregeln bleiben in den jeweiligen Materiengesetzen erhalten. Der mit der Richtlinie 2005/60/EG[2] eingeführte sog. „risikobasierte Ansatz“ wird mit dem FM-GwG deutlich erweitert: Für die Ermittlung, Bewertung und Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist gem. § 3 Abs. 1 FM-GwG beim Bundesminister für Finanzen ein Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind gem. § 3 Abs. 2 FM-GwG die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gem. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849/EU[3] zu berücksichtigen.
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Auf Unternehmensebene müssen Verpflichtete (Kredit- und Finanzinstitute i.S.d. BWG und CRR) gem. § 4 FM-GwG, die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren, insbesondere jene in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstigen neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte, ermitteln und bewerten. Dabei haben sie wiederum die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849/EU zu berücksichtigen.
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Zudem verlangt die Richtlinie 2005/60/EG von allen Mitgliedstaaten die Einführung eines zentralen Registers über wirtschaftliche Eigentümer insbesondere über angemessene, präzise und aktuelle Angaben über die Person selbst. Dieses soll mit einem eigenen Gesetz, dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (kurz WiEReG), geschaffen werden. Ein Inkrafttreten ist im Juni 2017 zu erwarten.
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Weiteres wurden zudem gegenüber der alten Rechtslage die Sanktionen empfindlich erhöht. So sieht § 35 Abs. 3 FM-GwG eine Geldstrafe bis zu 5 Mio. EUR oder 10 % des jährlichen Umsatzes vor.
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All den Geldwäschebestimmungen liegt das Prinzip „Know your customer“ zugrunde, welches den Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll. Im Bankwesen muss sich beispielsweise gem. § 5 FM-GwG jeder Kunde identifizieren, der eine dauernde Geschäftsbeziehung mit einem Finanzinstitut eingeht, der eine Transaktion im Wert von mindestens 15 000 EUR durchführt, die nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fällt, der eine Einzahlung auf oder eine Auszahlung von Spareinlagen tätigt, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 EUR bzw. den Euro-Gegenwert beträgt, der den Verdacht von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erweckt oder der Verdacht besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört, wenn die Einzahlung einer Spareinlage nach dem 31.10.2000 bzw. die Auszahlung einer Spareinlage nach dem 31.6.2002 mindestens 15 000 EUR oder den Euro-Gegenwert beträgt, sowie wenn Zweifel an den bereits erhaltenen Identifikationsdaten bestehen. Die Identifizierung erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Ist der Kunde eine minderjährige oder juristische Person, so muss neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenen Person nachgewiesen werden. Bei juristischen Personen erfolgt dies anhand von beweiskräftigen Urkunden, die gemäß dem am Sitz der juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Im Treuhandverhältnis ist die Identität des Treugebers bekannt zu geben.
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Neben der Identifizierung des Kunden als standardmäßige Sorgfaltspflicht gibt es auch Fälle von vereinfachter (§ 8 FM-GwG))und verstärkter Sorgfaltspflicht (§ 9 FM-GwG), die jeweils u.a. vom Kundenprofil, der Art des Geschäftes und der Transaktion abhängig gemacht wird. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ist fakultativ und auf die im Gesetz aufgezählten Fälle beschränkt. Voraussetzung für ihre Anwendung ist die Bewertung als geringeres Risiko. Sie führt zur Verminderung der Identifizierungspflichten, der Ermittlungs- und Offenlegungspflichten und der Überwachungspflichten. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind in den Fällen anzuwenden, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. Sie sind beispielsweise gegenüber „politisch exponierten Personen“ anzuwenden, um Korruptionsfälle zu vermeiden. Unter „politisch exponiert“ sind politische Funktionsträger auf höchster staatlicher Ebene (z.B. Minister, Nationalratsabgeordnete) zu verstehen. Darüber hinaus muss der „wirtschaftliche Eigentümer“ festgestellt werden, d.h. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Damit soll „Strohfirmen“ und undurchsichtigen Firmenkonstruktionen das Leben erschwert werden. Sollte ein Verdachtsfall auftreten, so sind alle Informationen über den betreffenden Kunden und die Transaktion an die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres weiterzuleiten. Zu diesem Zweck sind die Institute auch verpflichtet, alle Unterlagen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Anmerkungen
BGBl I Nr. 118/2016.
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der VO Nr. 648/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie