Compliance. Markus Böttcher
auch dem deutschen Konzern zugerechnet wird. Dennoch kann es aus verschiedenen Gründen (z.B. abweichendes CMS in bestimmten geographischen Regionen) sinnvoll sein, den Geltungsbereich für eine Prüfung auf Teile des Konzerns zu beschränken. Darüber hinaus ist in der Praxis zu beobachten, dass Beteiligungen aus dem Prüfungsumfang herausgenommen werden, bei denen das Unternehmen keinen herrschenden Einfluss ausüben kann (z.B. Joint Ventures). Bei diesen Gesellschaften ist es aufgrund der Mehrheitsverhältnisse oftmals nicht möglich, sämtliche Grundsätze und Maßnahmen des CMS durchzusetzen, wodurch eine vollständige Implementierung und demnach auch die Wirksamkeit nicht sichergestellt werden können.
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Alle drei hier dargestellten, im Vorfeld der Prüfung zu definierenden, Einschränkungen des Prüfungsumfangs finden sich letztlich in der Bescheinigung des CMS-Prüfers wieder, der in seiner Aussage über das CMS explizit Bezug auf die hier vorgenommene Eingrenzung Bezug nehmen wird. Eine solche eindeutige Bezugnahme ist von elementarer Bedeutung, um eine potentielle Erwartungslücke auf Seiten der Adressaten zu vermeiden.
Anmerkungen
Vgl. IDW PS 980 Tz. 13.
Vgl. IDW PS 980 Tz. 11 ff.
Vgl. IDW PS 980 Tz. A8.
Vgl. IDW PS 980 Tz. 6.
Vgl. IDW PS 980 Tz. 14.
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