Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt
Völkern“ (C. P. 131 (von 1179 f. B. St. 10, 1, 149) jedoch erst nach der neuerlichst (C. P. 1082) von Dr. Hasselbach mitgeteilten richtigen Lesung der Matr. a subditis nostris (statt vestris). Vorher musste ich die Stelle der U. von 1188 erklären, wie L. P. 983 zu lesen ist.); jedoch in den liutizischen Landschaften hatte sie der Bischof schon 1153 o. Z. in Folge des Versprechens, das Ratibor 1148 auf dem Fürstentage zu Havelberg nach dem Kreuzzuge von 1147 gegen sein Land gab, das Christentum zu fördern. Doch ward in Pommern nur der Kornzehnt, und zwar in einer für den ganzen Ort festbestimmten Scheffelzahl, und der kleine Zehnt (vom Viehzuwachs) eingeführt. — Damit ist wohl die Dotation von 1140 meist an die Herzöge gekommen; wenigstens zeigt sich später nur eine Spur derselben; 1240 erhielt der Bischof von Barnim eine Jahresrente von 26 Mk. Pf. für „die Pfennige (= das Geld), die er gehabt hat von Krügen und Zehnten, Märkten, Zöllen und Münten in den Burgwieken Usedom, Stettin und Pyritz“, in denen er doch, wie in derselben U. vorhergeht, die kirchlichen Zehnten dem Herzoge abgetreten hat. Jene Zehnten sind daher andere, sind wie die Hebungen, zwischen denen sie stehen, aus der Dotation von 1140, sind von den Dörfern der genannten Tempelfesten; dann sind die Bauern in solchen die decimi rustici, die rustici quos decimarios usitalo nomine appellare solemus (In Rügen kommen dessitli vor, das ist Übersetzung.) die nur vereinzelt, in den frühsten U. und in der Nähe von Tempelfesten, aber als herzoglich vorkommen, während die kirchlichen Zehnten von allen Bauerhufen entrichtet wurden.
5. Suchen wir nun den Umfang der pomoranischen Tempelgaue des Camminer Sprengels zu ermitteln.
Das Land Stargard trat Barnim 1240 an den Bischof ab „mit allen seinen Zubehörungen bis zum Flusse Plöne, und ihn hinab bis zum Dammschen See, vom Ursprung aber des Flusses (im Berlinchenschen See) aufwärts gegen Polen, wie diese Grenzen von verschienenen (rectroactis) Zeiten her bestimmt sind;“ bei Broda (Pass) gehörte 1186 nur das eine Ufer der Plona und des schwarzen Fließes (ihres südlichen Nebenarmes Fließ) zur Burg Pyritz, wie auch die Dörfer Brietzig und Strohsdorf; die Geistlichkeit zwischen Ihna und Plöne gehörte nachmals, obwohl das Land politisch durch die Ihna zerschnitten war, unter den Archidiakonus von Stargard und hatte dort ihren Kaland.
Schon früher habe ich bemerkt, dass jene Grenze sich durch die Westgrenze des Landes Friedberg oder früher Driesen (die Zanze) fortsetzt, dass dies Land, ehe es (1178?) polnisch ward, nur zum Stargarder Gau gehört haben kann, und dass in Ebbos Meldung, Herzog Wartislaw sei 1124 vom Schlosse Zitarigroda nach Uzda (Guscht) zum H. Otto übergegangen, castrum als Burgward zu verstehen sei (Baltische Studien 15, 1, 188 s. Jetzt habe ich beizufügen, dass Tankow 1303 im Lande Friedberg.), wie es nicht selten vorkommt.
Karte vor 1945: Dammscher See
Die Nordgrenze wird 1240 nicht angegeben, woraus folgt, dass hier die unter Wartislaw III stehende Camminer Castellanei austieß. Als Barnim 1248 das Land Stargard als Lehn zurücktauschte, jedoch dem Bischofe das davon abgezweigte Land Massow ließ, und er 1264 den Vetter beerbt hatte, da wurden, dem Versprechen von 1264 gemäß, 1269 auch die Nordgrenzen von Massow und weiterhin von Stargard bestimmte vom Einflüsse der Pilesche in die Stepenitz gegen das bischöfliche Land Naugard (dessen letzte Orte Wismar, Pflugrade, H. Schönau), dann (gegen das Land Daber, neben Schönenwalde nordwärts) auf den See Mokere (Oker), von ihm den Fluss Halbirte Dobere hinab bis zur Furt des Weges von Schwerin nach Stargard (O. von Kannenberg), von da — über den Anfang des Crampel — auf das (mir unbekannte) Moor Rogo, dann auf den See Dolgen (bei Blankenhagen), von dessen Ostende ostwärts zum Fräuleinspfeiler (am Frauenberg) durch die Seen Klein und Groß Gniz (bei Kanitzkamp, und so weiter ostwärts zur Drawe; hier waren 1248 die Seen Fercnitz, Stüdnitz und Gr. Mellen (bei Grassee) 1248 in Stargard unter Barnim, Wosterwitz und Wollen 1254 unter Wartislaw, also zu Daber (Siehe mein Aussatz: Die Grenzen des Landes Massow, B. St. 10, 2, 163 ff. (wo S. 167, Z. 21 zu lesen: nach säst gleichzeitigen), etliche Verbesserungen 15, 1, 185 s. Durch den Aussatz veranlasst, teilte mir Herr Sup. Wentz, früher in Mulkentin, mit, dass genau da, wo ich nach der U. und der G. St. Karte pons Brunonis, castrum Peszik und die sepulcra paganorum gesetzt, sich die Brunsbrügge als vergangener Weg durch das Moor bei Carlsruhe, ein Burgwall und Hünengräber befinden.). Das ist denn die Grenze, die nach der U. von 1248 „hinter dem Crampel bis zu den Grenzen der Polen in gerader Linie durch die Wüste in verschiedenen (rolroaotis) Zeiten bestimmt ist“.
Endete die Grenze des Landes Stargard 1240 am Damm- schen See bei Plöner Ort, so kann das zuerst in der U. von 1248 genannte Land Golnow (der Ort erscheint schon 1220) als nebst der unteren Ihna unter Barnim stehend, nur von Stargard abgezweigt sein. Seine Grenze mit Massow endete 1269 am Einfluss der Pilesche in die Stepenitz (s. o.); diese begrenzte das Land nordwärts, ward 1295 die Scheide zwischen dem Stettiner und dem Wolgaster Landesteil vom Haff bis zum Gubenbach, dann dieser bis ans bischöfliche Land Massow (Das Haff wird der Länge nach geteilt bis zum Fluss magnus Stepeniza; zum Stettinschen Teil gehören östlich der Oder zuletzt civitas Golnowe usque in fluvium magnus Stepeniza et sic ulterius usque in altum pontem, (das Komma ist notwendig) Stepeniza ulterius usque in fluvium Ghouena, Ghouena ulterius (längs des Massowschen) usque in campum ville primus. Darnach gehört das 1291 existirende D. Kriwit nicht zu Golnow, wohl aber 1269; entweder findet ungenauer Ausdruck statt, oder es ist Veränderung eingetreten; ich nehme das erste an, weil das D. 1291 ein Gerh. v. Golnow erhielt und später die Carthaus bei Stettin. Basentin war nicht in Golnow, weil die FM. von der Stepnitz durchschnitten ist, also auch Retztow nicht.).
Karte vor 1945: östlich der Oder – Cammin – Stettin
Die gesamte Nordgrenze wird bestätigt durch das, was über die Camminer Castellanei bemerkt werden wird.
Das Land Massow ist neue Abzweigung, seine Grenzen also neu außer gegen Naugard, wo sie nicht spezialisiert werden, weil beide Gebiete bischöflich. Die übrigen Grenzen des Stargarder Landes werden als die in vorigen Zeiten bestimmten bezeichnet, sind aber nicht überall die zu der Zeit der U. bestehenden politischen.
Denn die alte Nordostgrenze durchschneidet die 4.000 Hufen, welche Barnim 1257 an Graf Gunzelin von Schwerin verlieh, die bald hernach von (Neu-) Schwerin und Welsenborg benannten Distrikte, gelegen „zwischen dem Lande Stargerth und dem Lande Doberen“ und längs der Drage bis nahe Reetz hinabreichend. Und auf der andern Seite durchschneidet der Grenzfluss Plöne das Land Colbatz, das der fürstlichen Nebenlinie der Swantiboritzen und mit ihr zur Stettiner Castellanei gehörte (9). Ja Barnim verfügt 1243 über die Holzungen und Weiden zwischen Damm und Golnow, welche 1220 von Swantibor an Colbatz vergabt wurden, und das hat wohl lange Streitigkeiten des Herzogs mit der Abtei, aber nicht mit dem Bischofe veranlasst (Vgl. C. P. 696, 300, 755 x. Der Streit hatte noch andere Gründe.). Die retroacta tempora, in denen die 1240 überwiesenen Grenzen bestimmt wurden, liegen demnach vor Wartislaw, dem ersten bekannten Besitzer des Landes Colbatz und Stifter der Abtei, sind die heidnischen; die Grenzen aus ihnen her sind dann die des Tempelgaus, und es muss eine Beziehung gegeben haben, in welcher sie in Erinnerung bleiben und dem Bischofe überwiesen werden konnten, ohne den Swantibor zu beeinträchtigen, den Herzog in jener Verfügung zu behindern.
Zuvor jedoch von den durch den Stargarder Gau abgeschnittenen westlicheren. Da er an der Plönemündung dicht vor Stettin endet, so wird der Pyritzer gleichfalls westlich durch die Oder begrenzt sein, was durch die 4.000, die S. Otto 1124 zu Pyritz bei einem Cultusfest versammelt fand, durch die 7.000, die er dort taufte, in Berücksichtigung der damaligen Bevölkerungsverhältnisse eine Bestätigung findet. Auch steht nach Einführung deutscher Verwaltung um 1245 alles zwischen Plöne und Oder unter dem Vogt von Pyritz; er ist (nur noch mit dem Marschall) Zeuge in der U., wodurch von des Klosters Colbatz Leuten Pfandgeld zu nehmen verboten wird, (mit anderen) in einer Bestätigung der Besitzungen und Grenzen des Klosters, bei einem Vergleiche mit demselben über die Fischerei im Dammschen See, die Dörfer Kl. Mellen, Damerow und Borin, bei allen einzelnen Vergabungen Barnims an dasselbe, nämlich von Falkenberg, Wartenberg, Babin, Lukowe Zedeliz (Dreger p. 349, 376, 420, 364, 379, 380, 535, 356 (stets nur Godekin, Advocatus, er war es von Pyritz, lb. 379, 422, 441, 481, der gleichzeitige Stettiner hieß Wilhelm, Willekin). Das Colbatzische Selow nördlich der Plöne lag auch 1268 in der