Praxismarketing für Gesundheitsberufe. Markus Stefka

Praxismarketing für Gesundheitsberufe - Markus Stefka


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Studie gab es ja eine entsprechende Frage zu diesem Thema. Bei dieser gaben nur 14,7% an, dass sie sich durch die gesetzlichen Beschränkungen eingeschränkt fühlten. Nun ist das natürlich noch immer ein durchaus große Anzahl, doch hier könnte es wichtig sein, Aufklärungsarbeit zu leisten. 18,01% gaben nämlich an, keine Kenntnisse über die Rechtslage zu besitzen und bei den Gründen gegen Marketing war die Angabe, dass Marketing gesetzlich untersagt sei (was so generisch nicht stimmen dürfte) die zweithäufigste Aussage. Es ist also durchaus denkbar, dass eine wahrgenommene Einschränkung auf fehlender Information beruht. Und im Zweifelsfall unterlassen einige Anbieter dann wohl jegliche Maßnahmen.

      Situation in Deutschland

      Die rechtliche Situation in Deutschland war nicht konkret Teil meiner Masterarbeit. Jedoch denke ich, dass viele der Ergebnisse meiner Studie auch für Anbieter aus Deutschland spannend sind, weshalb ich diesen dieses Buch nicht nur aufgrund mangelnder Infos in diesem Bereich vorenthalten wollte. Deshalb versuche ich nun kurz die rechtliche Situation in Deutschland darzustellen. Es gelten hierbei wiederum die selben Einschränkungen wie oben erwähnt (keine Rechtsberatung, da ich kein Anwalt bin – im Zweifelsfall einen Anwalt fragen).

      Das Heilmittelwerbegesetz, oder vollständig "Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens" (HWG) dürfte wohl für diesen Punkt der wichtigste Aspekt sein. Neben diesem gilt es natürlich auch noch das "ganz normale" Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten (Generalklauseln zum Verbot irreführender Werbung, unlauterer Werbung oder jener welche gegen die guten Sitten verstößt). In diesem Gesetz geht es sinngemäß primär darum, dass anderen Gesundheitsbetrieben (sozusagen Ihrer Konkurrenz) die Möglichkeit gegeben wird, sich gegen Wettbewerbsverzerrung zu wehren.

      Auch auf das Standesrecht sollten Sie Acht geben, denn Ihre Marketingaktivitäten werden als Arzt oder Psychotherapeut beispielsweise durch dieses eingeschränkt. Also müssen auch Marketing-Maßnahmen unterbleiben, wenn sie standes- und berufsrechtliche Belange berühren, selbst wenn diese laut Gesetz unbedenklich wären. Aber zurück zum Heilmittelwerbegesetz (HWG).

      Neben Medizinprodukten und Arzneimitteln bezieht sich dieses auch auf „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.“

      Werbung für Medizinprodukte und Arzneimittel sind nicht Thema dieses Buches, daher gehe ich nur auf jene Aspekte ein, welche ich im Zusammenhang mit Verfahren und Behandlungen als relevant erachte.

      Bereiten Sie sich gut vor, vieles von dem was nun folgt sind direkte Zitate aus dem Gesetzestext, aber das ist im rechtlichen Bereich nun mal so. Am Ende dieses Abschnitts erhalten Sie dann nochmals eine komprimierte zusammenfassende Bewertung meinerseits. Den Gesetzestext selbst finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html .

      Konkrete Einschränkungen im Heilmittelwerbegesetz

      In §3 des HWGs finden wir das Verbot der irreführenden Werbung. Was fällt hier darunter?

      Eine irreführende Werbung ist beschrieben als jene, welche z.B. Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Soweit – so klar.

      Weiters gilt eine Werbung auch dann als irreführend, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass:

      · ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann

      · bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten

      · die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird.

      Zu guter Letzt gilt eine Werbung auch als irreführend, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben zu Art und Weise der Verfahren und Behandlungen oder Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.

      Dieser Aspekt des Gesetzes ist meiner Meinung eigentlich relativ selbsterklärend. Er soll sicherstellen, dass Klienten nicht fälschliche Eindrücken über Ihre Behandlungen oder die Werbung für diese unterliegen.

      Nach §6 ist eine Werbung auch dann unzulässig wenn:

      · Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten.

      · Auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne das aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden.

      · Aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.

      In diesem Paragraphen geht es meiner Einschätzung nach darum, dass nicht fälschlich mit fachlichen Informationen geworben wird. Es soll scheinbar immer sichergestellt werden, dass diese Informationen immer von kompetenten Personen erstellt wurden und, dass alle wichtigen Informationen über den Ersteller, das Thema der Information und dessen Herkunft verfügbar sind. Wichtig ist auch die Darstellung „as is“, also genauso wie in der Originalliteratur und nicht verfälscht.

      §7 beschäftigt sich mit Zuwendungen und sonstigen Werbegaben, worunter neben Waren auch Leistungen fallen. Es ist nach diesem Paragraphen unzulässig, solche Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen.

      Erlaubt ist dies nur, wenn:

      · Es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten.

      Oder die Zuwendungen oder Werbegaben in

      · einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder

      · einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;

      · nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;

      · in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder

      · es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).

      Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind.

      (Das besprochene gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in Bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen


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