"Dann müssen die halt mal schwitzen!". Heiko Fritschen


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Bundesverfassungsgericht hob zwei Urteile auf, in deren Vorlauf sich eine Staatsanwältin darüber beschwert hat, dass sie an ihrer Arbeitsstelle als durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche, geisteskranke und dahergelaufene Staatsanwältin bezeichnet wurde.

      Der Jurist, der die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hatte, meinte, dass solche Äußerungen unter die Meinungsfreiheit fallen. Er bekam dort recht.

      Ähnlich verhält es sich mit Sprüchen. Sie können aus der Bibel zitieren, müssen es aber nicht. Oder anders gesagt: Es ist Ihre Firma und Sie unterliegen nicht dem Kammerrecht.

      Als Betroffener dürfen Sie nicht auf die Kündigung des Vorgesetzten klagen, falls er Ihnen gegenüber solche Äußerungen macht. Sie würden jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit fristlos entlassen werden.

      Wenn Sie also mal wieder mit Ihrem Personaler, HR-Mitarbeiter oder einem Mitglied der Führung über Mobbing sprechen, schauen Sie einmal nach, wo seine beruflichen Ursprünge liegen, dann können Sie dessen Aussagen einordnen.

      1 BvR 2646/15

      51 % der Führungskräfte sollen beim Mobbing beteiligt sein. Wie viele davon kommen ursprünglich aus dem juristischen Bereich?

      4 Auslöser für Mobbing

      Der Einfachheit halber sind AK, Doofling, Weekender und der Schoßhund die Mobbenden unter dem Kürzel AK zusammengefasst, denn das ist unstrittig. In den Beispielen ist BL (Betriebsleiter) der Gemobbte.

      4.1 Manchmal ist es so einfach

       Beispiel Urlaubsplanung

      Der eine Betriebsleiter (BL) löst die Urlaubsplanung im Team mit allen Mitarbeitern, die sich daran beteiligen wollen. Dadurch wird es möglich, dass vier Mitarbeiter in den Sommerferien sechs Wochen am Stück in den Urlaub gehen können. Zusätzlich werden die arbeitsschwachen Zeiten von einer größeren Anzahl von Mitarbeitern für die freie Zeit genutzt. Dazu gehören auch Brückentage. Sachlich stellt dieses Vorgehen also kein Problem dar, da die saisonalen Schwankungen bereits eingebunden werden.

      Der Betriebsrat der Betriebstätte fährt zur Gesamtbetriebsratsversammlung und zeigt sich verwundert über die Probleme anderer Betriebsräte.

      Die anderen Betriebsleiter lösen die Urlaubsplanung über die Regelung, dass nur jeweils zwei Mitarbeiter zur gleichen Zeit in den Urlaub gehen können, begrenzt auf zwei zusammenhängende Wochen. Bis zu diesem Punkt ist das in vielen Firmen ein normaler Vorgang, den man gut erklären kann.

      Nun werden die anderen Betriebsleiter durch deren eigene Betriebsräte unter Druck gesetzt, die Urlaubsplanung zu ändern, was in der Konsequenz dem einen BL zur Last gelegt wird. Denn folgt man dem Gefühl der anderen, hat dieser Betriebsleiter das Problem erst ausgelöst. Eine deutliche Differenz der Kompetenz und Fähigkeit kann somit das Mobben gegen Ihre Person auslösen.

      4.2 Die Unfehlbarkeit der Verwaltung

       Beispiel

      Ein Kollege im Dienstleistungssektor (Doofling) macht einen kalkulatorischen Fehler bei der Anpassung eines Vertrages. Im Gegensatz zum Vorjahr müssen in den folgenden Jahren die gleichen Dienstleistungen erbracht werden, es kann aber nur weniger abgerechnet werden. Der Kollege hat somit einen Schaden von 75.000 €/a fortlaufend erzeugt, ohne dass die Arbeitsleistung reduziert werden kann. Der Schaden ist irreparabel. Die zuständigen außendienstlichen Mitarbeiter geben sich alle Mühe (Mobber droht mit Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der wirtschaftlichen Lage, usw.) durch zusätzliche Arbeitsleistung diesen Fehler abzufangen.

      Durch die Mehrleistung der Mitarbeiter werden 75.000 €/a in dem Vertrag mehr eingefahren als im Vorjahr. Aufgrund des Fehlers des Kollegen erscheint diese Leistung aber nicht als zusätzliches Ergebnis, sondern als Null-Nummer. Somit ist das Umsatz-Niveau trotz erheblicher Mehrleistung der Mitarbeiter nicht gestiegen, sondern nur das Ergebnis des Vorjahres wiederhergestellt. Der Fehler ist aus den Büchern verschwunden.

      Sichtweise des Verursachers (Doofling) als Verwaltungsmitarbeiter: Der Fehler ist behoben.

      Sichtweise des verantwortlichen Betriebsleiters BL: Der Fehler ist nicht behoben, da die zusätzliche permanente Arbeitsleistung der Mitarbeiter durch den Fehler nicht zur Umsatzsteigerung genutzt werden konnte. Diese beträgt für ihn immer noch 75.000 € pro Jahr, die jedoch nicht in der BWA als erwirtschaftetes Ergebnis erscheinen.

      Unterschiedliche Weltanschauungen müssen wertfrei gesehen werden, auch wenn die Konsequenzen daraus sicherlich erheblich und real sind.

      Kennzahlen – wie Lohnkosten im Verhältnis zum Umsatz oder die Beurteilung der Ergebnisse in Bezug zum Mitarbeiter – sind durch den Fehler irreparabel verzerrt. Wieder erreichen diverse Mitarbeiter ihre Ziele nicht, und geraten auf diese Weise in den Fokus der Führung. Die Mitarbeiter verlieren trotz Mehrleistung ihren Prämienanspruch. Auch hier besteht ein Konflikt aus unterschiedlichen Wahrnehmungen der Realität.

      Unabhängig davon ist das tatsächliche Mobbing in einem Betrieb gegen eine Einzelperson die Summe aller Aktionen, die gegen diese durchgeführt werden. Rechtlich ist es jedoch schwierig, da einzelne Aktionen als normal betrachtet werden.

      20 Mitarbeiter verlieren den Prämienanspruch und werden von dem Vorgesetzten am Jahresende zurechtgewiesen. Der Doofling bekommt jedoch eine Prämie, da er trotz seiner üblichen Aufgaben noch zusätzliche Aufgaben – nämlich die Kalkulation für BL – übernommen hat. Da diese Aufgabe dem Doofling vom Vorgesetzten gegeben wurde, besteht hier ein Konfliktpotential, denn diese Entscheidung des Vorgesetzten kann nicht falsch sein, nach dem Motto: Was nicht sein kann – weil´s nicht sein darf. Hier bewegen wir uns somit im Bereich der Dogmen und Weltbilder, die sich durch eine strafrechtliche Bewertung auflösen lassen.

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