Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Band 3. Holger Dahl

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Band 3 - Holger Dahl


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BAG, 1.3.2007 – 2 AZR 580/05. 65 Fitting, BetrVG, § 80 Rn. 48; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, § 80 Rn. 49. 66 BAG, 27.10.2010 – 7 ABR 86/09. 67 Fitting, BetrVG, § 80 Rn. 48; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, § 80 Rn. 49. 68 Thüsing, in: Richardi, BetrVG, § 80 Rn. 51; GK-BetrVG/Weber, § 80 Rn. 59. 69 Thüsing, in: Richardi, BetrVG, § 80 Rn. 53; GK-BetrVG/Weber, § 80 Rn. 59. 70 BAG, 27.10.2010 – 7 ABR 36/09. 71 GK-BetrVG/Weber, § 80 Rn. 75. 72 Buschmann, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, § 80 Rn. 105. 73 BAG, 30.9.2008 – 1 ABR 54/07. 74 AG Siegburg, 11.10.2018 – 1 BV 7/18. 75 BAG, 30.9.2008 – 1 ABR 54/07. 76 BAG, 10.10.2006–1 ABR 68/05. 77 Fitting, BetrVG, § 80 Rn. 58. 78 BT-Drs. IV/1786, S. 49.

B. Mitbestimmung bei Vergütungsgruppen

      Abschnitt 1 – Perspektive Arbeitgeber

       I. Einleitung

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      Aus Sicht des Arbeitgebers liegt der Fokus bei der Bildung von Vergütungsgruppen auf der Wahrung einer gewissen Flexibilität. Dies gilt auch, falls die Vergütungsgruppen durch eine Einigungsstelle definiert werden. Äußerste Grenze bilden hier jeweils Vergütungsgruppen, die so eng definiert sind, dass praktisch jeweils das konkrete Gehalt mit festgelegt wird, was sicher nicht mehr von der Spruchkompetenz der Einigungsstelle umfasst ist.

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      Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber jedoch auch ein Interesse daran, möglichst eindeutige Kriterien für die Eingruppierung und ggf. die Positionierung im Gehaltsband festzulegen. Andernfalls droht bei jeder Neueinstellung/Beförderung ein Streit über die zutreffende Eingruppierung.

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      Das sich daraus ergebende Spannungsfeld soll – aufbauend auf dem Beitrag des Kollegen Müller (Kap. B, Abschnitt 2) – näher beleuchtet werden.

       II. Tarifgebundene Unternehmen

       1. Grundsatz: Mitbestimmung hinsichtlich Vergütungsgruppen ausgeschlossen

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      In tarifgebundenen Unternehmen wird der Betriebsrat bei der Bildung von Vergütungsgruppen nur selten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmen. Die Tarifparteien bilden Vergütungsgruppen in der Regel selbst, sodass betriebliche Regelungen nach dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG gesperrt sind.

       2. Ausnahme: Fehlende Regelung durch die Tarifparteien

      Die seitens Müller angesprochene Entscheidung des LAG Düsseldorf1 betrifft insoweit einen Ausnahmefall. Die Tarifparteien des anwendbaren Haustarifs hatten dort Gehaltsbänder mit einer Spanne von teilweise über 1.000 EUR vorgesehen, ohne Anhaltspunkte für die erste Positionierung im Band bzw. den weiteren Aufstieg festzulegen. Nach Angaben des LAG Düsseldorf umfasste damit allein das Band der obersten Gehaltsgruppe nahezu die komplette Spannbreite der vier unteren Gehaltsstufen. Eine nähere Bestimmung durch die Tarifparteien war weder geplant noch absehbar.

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       3. Keine Festlegung des konkreten Gehalts durch die Einigungsstelle

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      Um Streitigkeiten über das zur Verfügung stehende Budget zu vermeiden, bietet es sich an, im Tarifvertrag eine Regelung dazu aufzunehmen, etwa in Form einer Normalverteilung o.Ä.

       4. Einheitliche Regelung im (Haus-)Tarifvertrag sinnvoll

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      Überhaupt zeigt sich, dass es aus Sicht des Arbeitgebers sinnvoll ist, möglichst viele Aspekte bereits im Tarifvertrag zu regeln, um zu einem ausgewogenen und konsistenten Regelwerk zu gelangen. Andernfalls droht die Gefahr einer „Unwucht“ durch zwei übereinanderliegende Regelwerke mit zwei verschiedenen Partnern.

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      Insbesondere bei einem Haustarifvertrag kann durch eine abschließende Regelung im Tarifvertrag auch eine gewisse Flexibilität für den Arbeitgeber bei der Einordnung im Gehaltsband sichergestellt werden.

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       III. Nicht tarifgebundene Unternehmen

       1. Grundsatz: Volle Mitbestimmung bei Aufstellung der Vergütungsgruppen

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