Praxishandbuch DSGVO. Tobias Rothkegel

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werden, die sich entweder aus der DSGVO selbst, dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergeben kann.1

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      Die einschlägigen Regelungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten befinden sich vor allem in den Art. 6–11 DSGVO.

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      Des Weiteren enthält Art. 6 DSGVO auch die Vorgaben für die Zweckänderung. Möchte also ein Verantwortlicher für einen bestimmten Zweck erhobene personenbezogene Daten für einen anderen (neuen) Zweck verarbeiten, muss er die Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 DSGVO einhalten.

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      Art. 10 DSGVO, zu dem es keinen korrespondierenden Erwägungsgrund gibt, enthält Sonderregelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, die die generellen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergänzen.9

      Art. 11 DSGVO und der korrespondierende Erwägungsgrund 57 DSGVO beinhalten schließlich noch ergänzende Regelungen für den Fall, dass ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die betroffene Person (selbst) aber nicht identifizieren kann bzw. nicht (mehr) muss, um den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck zu erreichen.10

      Art. 85–91 DSGVO enthalten zudem noch spezielle Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen, wobei die Vorschriften zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (Art. 88 DSGVO), zur Datenverarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken (Art. 85 DSGVO) sowie die Vorgaben zu Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken (Art. 89 DSGVO) am praxisrelevantesten sein dürften.

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      1 Art. 6 Abs. 1 DSGVO und Erwägungsgrund 40; siehe hierzu auch Kap. 4 Rn. 4ff. 2 Siehe Rn. 11ff. 3 Siehe Rn. 243ff. 4 Siehe ausführlich Rn. 11ff. 5 Siehe Art. 8 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und § 3 Abs. 9 BDSG a.F. 6 Weit überwiegend wird vertreten, dass für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten neben den Anforderungen des Art. 9 DSGVO auch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu erfüllen sind, siehe ausführlich Rn. 170ff. 7 Siehe ausführlich Rn. 11ff. 8 Siehe ausführlich Rn. 159ff. 9 Siehe ausführlich Rn. 209ff. 10 Siehe ausführlich Rn. 215ff. 11 Siehe ausführlich zur Regelungssystematik im Datenschutzrecht und zur Funktionsweise der Öffnungsklauseln in der DSGVO Kap. 1 Rn. 7ff.

       II. Gesetzliche Erlaubnisvorschriften

      Im Folgenden sollen nun die in der Datenverarbeitungspraxis von Unternehmen wichtigsten Rechtsgrundlagen, die in der DSGVO oder im BDSG enthalten sind und auf deren Grundlage sich die Verarbeitung personenbezogener Daten stützen lässt, näher erläutert werden.

       1. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen

      Einer der wichtigsten Zwecke, für den in der Praxis personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist die Begründung, Durchführung und Beendigung von Verträgen – und dies nicht nur, wenn die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der wesentliche Gegenstand der Leistungserbringung ist. So ist es in den meisten Fällen allein schon erforderlich zu wissen, wer die Vertragsparteien sind; personenbezogene Daten können erforderlich sein, um die Vertragsparameter bestimmen zu können (so z.B. bei Versicherungsverträgen) etc.

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      Vor diesem Hintergrund enthält die DSGVO – wie auch schon die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG – eine Erlaubnisvorschrift, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Vertragsbeziehung zu rechtfertigen vermag. So besagt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn die „Verarbeitung [...] für die Erfüllung eines Vertrags,


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