Praxishandbuch DSGVO. Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel


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z.B. Informationen über die Anklageerhebung gegen sie oder die Berichterstattung über den Prozess – und ggf. die sich daraus ergebende Verurteilung.323 Dies gilt nach Auffassung des EuGH unabhängig davon, ob die Begehung der Straftat, derentwegen die Person verfolgt wurde, in diesem Gerichtsverfahren tatsächlich festgestellt wurde oder nicht.324

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       10. Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist – Art. 11 DSGVO

       a) Keine Pflicht zur Verarbeitung von identifizierenden Merkmalen

      Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, legt Art. 11 Abs. 1 DSGVO fest, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet ist, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung – z.B. der Erfüllung von Auskunftsrechten der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO – zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. Diese Regelung dient der Umsetzung des in Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO festgelegten Prinzips der Speicherbegrenzung sowie dem Prinzip der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.329

       Beispiele

      Verarbeitet ein Verantwortlicher z.B. pseudonymisierte Daten, stellt Art. 11 Abs. 1 DSGVO klar, dass er keine zusätzlichen identifizierenden Merkmale bzgl. der betroffenen Person einholen, aufbewahren oder verarbeiten muss (z.B. die Zuordnungstabelle zu den Klarnamen), nur damit diese z.B. die Betroffenenrechte nach Art. 15ff. DSGVO geltend machen kann, obwohl die Einholung, Aufbewahrung oder Verarbeitung dieser identifizierenden Merkmale für den eigentlich durch den Verantwortlichen verfolgten Zweck gar nicht notwendig ist.

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       b) Pflichten und Privilegierung des Verantwortlichen gem. Art. 11 Abs. 2 DSGVO

      aa) Nachweispflicht des Verantwortlichen

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       Praxishinweis

      Zur Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken sollten Unternehmen überlegen, – sofern möglich – auch


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