Das Insolvenzgeld als Mittel zur Fortführung und Sanierung von Unternehmen. Nick Marquardt

Das Insolvenzgeld als Mittel zur Fortführung und Sanierung von Unternehmen - Nick Marquardt


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als das wesentliche Sanierungsinstrument.70 Daher kann eine historische Betrachtung nicht ohne die Geschichte der Vorfinanzierung im Speziellen auskommen. Bei der Einführung des Insolvenzgelds im Jahr 1974 war eine Vorfinanzierung unter Einbeziehung einer Bank nicht im Gesetz vorgesehen. Die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1974 erwähnt diese Möglichkeit nicht; der Gesetzgeber hatte es, soweit das heute überhaupt noch rekonstruierbar ist, wohl nicht bedacht.71 Aus diesem Umstand lässt sich noch lange nicht schließen, dass die Vorfinanzierung ein praktisch völlig unbekanntes Instrument gewesen ist. Im Gegenteil: Bereits vor Einführung des Insolvenzgelds waren Banken bereit, Löhne vorzufinanzieren, wenn sie sich damit eine günstigere Verwertung sichern konnten. So verwundert es nicht, dass schon 1964 das BAG zu entscheiden hatte, inwieweit eine Sparkasse Lohnforderungen von Arbeitnehmern abkaufen darf, um eine höherwertige Verwertung der bestehenden Materialien sicher zu stellen.72 Was also passieren würde, wenn eine Sozialleistung die Löhne der Arbeitnehmer unmittelbar absichert, war zumindest vorhersehbar. Wirtschaftlich hat man die Notwendigkeit einer zumindest zeitweisen Weiterarbeit schon früher erkannt. Insoweit war es also zumindest naheliegend, dass die Praxis auf die Einführung des Konkursausfallgeldes entsprechend reagieren könnte. Wie in solchen Fällen üblich – man denke an das gewohnheitsrechtlich gebildete Institut des Sicherungseigentums73 – sind solche Entwicklungen meist an der Grenze des gerade noch gesetzlich zulässigen Rahmens. Bevor eine solche Konstruktion rechtssicher ist oder der Gesetzgeber eine Regelung trifft, kann noch einige Zeit vergehen.

       5. Historische Betrachtung – was bleibt?

       a) Auswirkungen sozialrechtlicher Änderungen

       b) Auswirkungen der insolvenzrechtlichen Änderungen

      26 Vgl. Vesting, Rechtstheorie § 6 Rn. 196; vgl. auch BVerfG, NVwZ 2014, 577 (579f.). 27 Vgl. Vesting, Rechtstheorie § 6 Rn. 196; Vgl. auch BVerfG, NVwZ 2014, 577 (579f.). 28 Vgl. BVerfG, 1, 299 (312); 10, 234 (244); 11, 126 (130f.); 20, 283, (288ff.). 29 Drittes AFG-Änderungsgesetz vom 17.7.1974, BGBl. 1974 I 1481. 30 Drittes AFG-Änderungsgesetz vom 17.7.1974, BGBl. 1974 I 1481. 31 Brand/Kühl, § 165 SGB III Rn. 5; Kreikebohm/Waltermann/Mutschler, § 165 SGB III Rn. 1; Gagel/Peters-Lange, § 169 Rn. 7; erinnert sei auch an die Verhältnisse in Großbritannien unter A. IV. 32 BT-Drucks. 7/1750 S. 11. 33 Vgl. Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt- De Caluwe/Schmidt, 2. Auflage 2001 § 183 SGB III Rn. 2. 34


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