Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz im eVergabe-Verfahren. Robert Schippel

Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz im eVergabe-Verfahren - Robert Schippel


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nach § 9 VgV

       (2) Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel nach § 10 VgV

       (3) Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren nach § 11 VgV

      Hier wird kurz ein regelungstechnischer Ausflug zum Bereich der Datensicherheit unternommen, der sich auf die eingesetzten elektronischen Mittel bezieht. Nach § 11 Abs. 2 VgV müssen die eingesetzten elektronischen Mittel die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.

      § 11 Abs. 3 VGV wiederum wiederholt die Vorgabe des Art. 22 Abs. 6 RL 2014/24/EU bzgl. der Informationspflichten eines öffentlichen Auftraggebers an die öffentlichen Auftragnehmer.

       (4) Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation nach § 12 VgV

      § 12 VgV wiederum kommt in der Umsetzung der Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel den Vorgaben des Art. 22 Abs. 4 und 5 RL 2014/24/EU nach, indem er die dortige Öffnungsklausel bzgl. alternativer elektronischen Lösungen wiederholt.

       c) Ausnahme von der verpflichtenden elektronischen Kommunikation

       d) Umsetzung außerhalb des europäischen Anwendungsbereichs

       6. Weitere elektronische Kommunikationsverfahren

      Neben der Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikation gibt es aber auch weitere Instrumente, die konkret Elemente der modernen Kommunikationsmittel voraussetzen. Dabei handelt es sich um dynamische Beschaffungssysteme (gemäß §§ 22–24 VgV), elektronische Auktionen (gemäß § 25 VgV) sowie elektronische Kataloge (gemäß § 26 VgV).

       a) Dynamische Beschaffungssysteme

      Die bereits in früheren Vergaberichtlinien eingeführten dynamischen Beschaffungssysteme werden in den ErwG. 63 bis 66 der RL 2014/24/EU nochmal wiederholt.


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