Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht. Martin Rothermel

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Vereinheitlichung der Regeln des internationalen Privatrechts zu arbeiten. Mitglieder sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und die Satzung annehmen (derzeit 84 und die EU).66 Es gibt – dies wird hier gesammelt und an anderen Stellen des Buches themenbezogen erwähnt – über 40 Veröffentlichungen seit 1958; diese sind teilweise in deutsches Recht eingeflossen oder zu Übereinkommen zwischen Staaten geworden, wenn auch nicht immer mit deutscher Beteiligung (etwa:)

       – Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess;

       – Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht;

       – Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen;

       – Convention of 25 November 1965 on the Choice of Court;

       – Convention of 1 February 1971 on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters;

       – Supplementary Protocol of 1 February 1971 to the Hague Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters;

       – Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen;

       – Convention of 2 October 1973 on the Law Applicable to Products Liability;

       – Convention of 14 March 1978 on the Law Applicable to Agency;

       – Convention of 22 December 1986 on the Law Applicable to Contracts for the International Sale of Goods;

       – Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (siehe unten Rn. 336), das nun im Zuge des Brexit interessant wird;

       – Prinzipien über die Rechtswahl in internationalen kommerziellen Verträgen;

       – Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen (bisher nicht in Kraft getreten, da erst von wenigen Nationen (Ukraine und Uruguay) unterzeichnet (siehe unten Rn. 352)).67

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       e) Lando Principles bzw. PECL

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      Die Lando-Prinzipien oder Lando-Grundregeln sind dazu gedacht, als allgemeine Regeln des Vertragsrechts in der Europäischen Union angewandt zu werden (Art. 1:101 Abs. 1 Lando Principles). Sie kommen in Betracht, wenn sich die Parteien darauf geeinigt haben, sie in den Vertrag aufzunehmen; sie werden – angeblich – ebenfalls angewendet, wenn die Parteien vereinbart haben, dass ihr Vertrag „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“, der lex mercatoria oder ähnlichen Regeln unterliegen soll (Art. 1: 101 Abs. 2 und 3 Lando-Prinzipien). Da in der lex mercatoria Ähnliches steht, ist die Abgrenzung, welches von beiden Werken vereinbart worden ist, nicht ganz klar.

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       f) Draft Common Frame of Reference – Europäisches Vertragsrecht

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       g) Lex mercatoria – CENTRAL bzw. TRANS-LEX

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       h) United Nations Economic Commission for Europe (UNECE)

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      Die UNECE hat ferner zum Beispiel eine Reihe von allgemeinen Bedingungen für Verträge der metallverarbeitenden Industrie ausgearbeitet:

       – ECE 188: Allgemeine Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen;

       – ECE 188 A: Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen für den Import und Export von Maschinen und Anlagen;

       – ECE 188 B: Zusatzbedingungen für die Überwachung der Montage von Maschinen und Anlagen im Ausland;

       – ECE D: Allgemeine Bedingungen für die Montage von Maschinen und Anlagen im Ausland.

       2. Anwendung und Relevanz

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      Die Bedeutung von Soft Law, also vor allem den Rules, Notes, Model Laws, Guides, Recommendations, u.a. und auch der Principles und auch der lex mercatoria ist nicht ganz klar gilt (für unterzeichnete und ratifizierte Conventions anderes, sie sind verbindlich). Im Grunde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass z.B. die im internationalen Handelsrecht oft zitierten Regelwerke „UNI-DROIT Principles“, „PICC“, „Lando-Entwurf“ oder „PECL“ weder offiziellen Charakter, noch aus sich selbst heraus irgendeine (autonome) Verbindlichkeit haben; es handele sich um private Regelungsvorschläge, die nur bei länger andauernder (vertraglicher) Anwendung – ganz oder in Teilen – zu Gewohnheitsrecht erstarken könnten,


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