Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht. Martin Rothermel
vereinbart worden sind. Die Bezugnahme auf die sog. „lex mercatoria“ soll dafür i.d.R. nicht genügen, weil dieser Begriff zu unklar und mehrdeutig sei.78
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Zu beachten ist aber auch, dass auch für den Fall, dass „Soft Law“ vereinbart wird, nach überwiegender Auffassung von einer sog. materiellrechtlichen Verweisung auszugehen ist.79 Dies bedeutet also, dass „Soft Law“ nur neben dem nach kollisionsrechtlichen Grundsätzen des IPR oder einer Rechtswahl anzuwendenden nationalen Recht zur Anwendung kommen kann, sofern das nationale Recht dispositiv, d.h. hinsichtlich der konkreten „Soft Law“-Regelung abdingbar ist. Soft Law ist also wie ein an den Vertrag „getackertes“ Regelwerk zu verstehen. Bei einer kollisionsrechtlichen Verweisung hingegen würde die gesamte Vertragsbeziehung einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt.
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Interessanterweise war in den Entwürfen der Rom I-VO noch relativ lange eine Regelung enthalten (Art. 3 Abs. 2 des Entwurfs vom 15.12.2005, KOM(2005) 650 endgültig, 2005/0261 (COD)), wonach die Parteien auch internationale oder auf Gemeinschaftsebene anerkannte Grundsätze und Regeln des materiellen Vertragsrechts als anzuwendendes Recht bestimmen konnten. Dies hat aber letztlich keinen Eingang in die seit Dezember 2009 geltende Rom I-VO gefunden, was dagegen spricht, dass die Parteien die Principles im Wege eines kollisionsrechtlichen Verweisungsvertrages wählen können.
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Zu beachten ist hingegen, dass dies für Schiedsgerichtsprozesse (vgl. etwa § 1051 ZPO) anders ist, weil die Schiedsrichter stärker nach dem tatsächlichen Willen fragen, als Richter eines ordentlichen Gerichts, die an das Lex fori-Prinzip gebunden sind.80
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Es ist also davon auszugehen, dass „Soft Law“ nur von Bedeutung ist, sofern die Parteien das jeweilige „Soft Law“ gewählt haben – was in seiner Beachtlichkeit zumindest umstritten ist. Fraglich ist auch, ob und inwiefern die Parteien Vorteile haben, wenn sie „Soft Law“ wählen. Blickt man in die Regelungen, so findet man tatsächlich Grundsätze, die auch dem deutschen Recht bekannt sind; die unbestimmten Rechtsbegriffe scheinen hingegen stärker verbreitet als im Gesetzesrecht, und Kommentierungen und Rechtsprechung als Auslegungshilfe gibt es – im Vergleich zum nationalen Recht – praktisch „gleich null“. Größere Klarheit lassen Soft-Law-Verträge also nicht erwarten – dies bereits unabhängig davon, dass schon unklar ist, inwieweit man Soft Law statt oder neben nationalem Recht wählen kann.
56 Siehe auch https://uncitral.un.org/en/texts. 57 Siehe http://www.unidroit.org. 58 Vgl. Zimmermann, ZEuP 2005, 264 ff. 59 Siehe https://www.unidroit.org/instruments/commercial-contracts/unidroit-principles-2016. 60 Siehe https://www.unidroit.org/instruments/commercial-contracts/upicc-model-clauses. 61 Siehe http://www.iccgermany.de/; http://www.iccwbo.org; Baier, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil O, Rn. 350 ff. 62 Siehe https://iccwbo.org/resources-for-business/incoterms-rules/incoterms-2020/. 63 Siehe https://iccwbo.org/resources-for-business/incoterms-rules/incoterms-rules-history/. 64 Benicke, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil B, Rn. 392 m.w.N. 65 Siehe https://iccwbo.org/dispute-resolution-services/arbitration/rules-of-arbitration/. 66 Siehe www.hcch.net. 67 Siehe https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=137. 68 Siehe https://assets.hcch.net/docs/ccf77ba4-af95-4e9c-84a3-e94dc8a3c4ec.pdf. 69 Text unter http://www.trans-lex.org/400200/. 70 Janssen, IHR 2004, 194, 196; Schulze/Zoll, § 1 Rn. 44. 71 ABl. C 255/1 vom 13.9.2001. 72 ABl. C 63/1 vom 15.3.2003. 73 ABl. L 105/109 vom 27.4.2010. 74 Ein knapp 4.800 Seiten starkes pdf kann hier abgerufen werden: https://www.law.kuleuven.be/personal/mstorme/european-private-law_en.pdf. 75 Oppermann/Classen/Nettesheim, 9. Teil, § 36 Rn. 3. 76 Siehe auch: Berger, RIW 2002, 256 ff.; www.central.uni-koeln.de; vgl. kritisch dazu Herber, IHR 2003, 1 ff. 77 Siehe http://www.unece.org/info/ece-homepage.html. 78 Dies entspreche noch der herrschenden Meinung – siehe dazu der interessante Artikel „Lex mercatoria und Principles – Gefährliche Irrlichter im Internationalen Kaufrecht“; Herber, IHR 2003, 1 ff. 79 Martiny, in: Reithmann/Martiny, Rn. 2.34 ff. 80 Geimer, Sechzehnter Teil, Rn. 3700; Kronke, RIW 1998, 257 ff.; Sandrock, RIW 2000, 321 ff.
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