Haftungsrisiken des automatisierten und autonomen Fahrens. Jonathan Hinze

Haftungsrisiken des automatisierten und autonomen Fahrens - Jonathan Hinze


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ist (Heteronomie).47 Legt man diese Unterscheidung zugrunde, so ist die Existenz von autonomen Maschinen unmöglich. Zwar ist durchaus vorstellbar, dass selbstfahrende Kraftfahrzeuge in Dilemmasituationen zwangsweise zwischen mehreren Handlungsoptionen eine moralische bewertbare Entscheidung treffen müssen; allerdings basiert eine solche Entscheidung nicht auf einem freien Willensentschluss, sondern einzig und allein auf den Vorgaben des – wenn auch intransparenten – Algorithmus.48 Die Reaktion des Fahrzeugs ist also lediglich die naturgesetzliche Folge einer mathematischen Formel, die zu keiner moralischen Abwägung imstande ist.

      Es zeigt sich, dass das technische Konzept von Autonomie graduell ist. Es fragt nicht im Sinne einer Ausschließlichkeitsentscheidung danach, ob eine Maschine entweder autonom ist oder nicht, sondern in welchem Abhängigkeitsverhältnis sie zur menschlichen Kontrolle steht. Ausgehend von diesem Grundverständnis ist es im Ergebnis durchaus denkbar, dass technische Systeme autonom handeln können. Die menschliche Beherrschbarkeit endet nämlich dort, wo maschinelle Verhaltensweisen ex ante nicht mehr vollständig vorhersehbar und ex post nicht mehr vollständig nachvollziehbar sind.

      33 Voigt, Automatisierung, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/automatisierung-27138/version-25080; vgl. Simanski, in: VDE, Biomedizinische Technik, S. 9. 34 Siehe unter § 8 D. 35 Teubner, AcP 2018, 155 (171). 36 Etwa bei emissionsrechtlichen Grenzwertregelungen, Teubner, AcP 2018, 155 (171). 37 Voigt, Automatisierung, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/automatisierung-27138/version-250801. 38 Dwds, https://www.dwds.de/wb/Automat. 39 Feldle, Notstandsalgorithmen, S. 49. 40 Vgl. Linke, in: Heinrich/Linke/Glöckler, Grundlagen Automatisierung, S. 2. 41 Voigt, Automatisierung, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/automatisierung-27138/version-250801; Kagermann, in: 56. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. XXXIX. 42 Siehe oben unter § 2 A. IV. 43 Der ebenfalls aus dem altgriechischen stammende Begriff „autonomos“ setzt sich zusammen aus „autos“ (selbst) und „nomos“ (Ordnung, Gesetz), Dwds, https://www.dwds.de/wb/autonom; Müller-Hengstenberg/Kirn, Rechtliche Risiken autonomer und vernetzter Systeme, S. 97. 44 Vgl. Nitschke, Verträge unter Beteiligung von Softwareagenten, S. 9; Müller-Hengstenberg/Kirn, Rechtliche Risiken autonomer und vernetzter Systeme, S. 97. 45 Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, S. 68, „Autonomie des Willens ist die Beschaffenheit des Willens, dadurch derselbe ihm selbst (unabhängig von aller Beschaffenheit der Gegenstände des Wollens) ein Gesetz ist. Das Prinzip der Autonomie ist also: nicht anders zu wählen, als so, daß die Maximen seiner Wahl in demselben Wollen zugleich als allgemeines Gesetz mit begriffen sein.“ 46 Vgl. Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, S. 69; Hilgendorf, in: 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag, S. 56. 47 Shala, Die Autonomie des Menschen und der Maschine, S. 13; Noller, Die Bestimmung der Freiheit: Kant und das Autonomie-Problem, S. 3; Erhardt/Mona, in: Gless/Seelmann, Intelligente Agenten und das Recht, S. 71. 48 Vgl. Grunwald, SVR 2019, 81 (85). 49 „Autonomous Robots are designed to perform high level tasks on their own, or with very limited external control.“, Bensalem/Gallien/Ingrand/Kahloul/Nguyen, Toward a More Dependable Software Architecture for Autonomous Robots, S. 1; vgl. Lämmel/Cleve, Künstliche Intelligenz, S. 20; Maier, Grundlagen der Robotik, S. 50; Bauer, Elektronische Agenten in der virtuellen Welt, S. 6. 50 Vgl. Maier, Grundlagen der Robotik, S. 50. 51 Das Europäische Parlament weist sogar explizit darauf hin, dass die Autonomie „rein technischer Art“ ist, Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik (2015/2103 (INL)), http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2017-0005_DE.html, unter AA; vgl. auch Teubner, AcP 2018, 155 (174); Matthias, Automaten als Träger von Rechten, S. 35; Lohmann, ZRP 2017, 168 (169); Spindler, JZ 2016, 805 (816); Zech, in: Gless/ Seelmann, Intelligente Agenten und das Recht, S. 170; Erhardt/Mona, in: dies., Intelligente Agenten und das Recht, S. 68. 52 Europäisches Parlament, Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik (2015/2103 (INL)), http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2017-0005_DE.html, unter AA.

       C. Zwischenergebnis

      53 Vgl. Freise, VersR 2019, 65 (73); Feldle, Notstandsalgorithmen, S. 47f. 54 A. A. Mayinger, Die künstliche Person, S. 15.

       § 3 Automatisierung und Autonomie im Straßenverkehr


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