Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO. Anna-Lena Hoffmann

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO - Anna-Lena Hoffmann


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einer Person hervorgehen.243 Nicht zu unterschätzen ist dabei aber auch die Tatsache, dass die medizinischen Anwendungen und darauf basierenden Datenverarbeitungen nicht nur der DSGVO, sondern auch nationalen Bereichsgesetzen unterfallen können.

      (4) Raum für mitgliedstaatliche Spezifizierungen

      cc) Vorteile einer weiten Auslegung von Gesundheitsdaten

       4. Der übergeordnete Begriff der sensiblen Daten

       III. Zusammenfassung

      Die DSGVO versucht einen Spagat zwischen der Vereinheitlichung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten auf Verordnungsniveau und einem generalistischen Ansatz bei der Formulierung der Normen. Dies führt zwangsläufig zu Interpretationsschwierigkeiten und unklaren Regelungsreichweiten der Normierungen, insbesondere auch der Öffnungsklauseln, in der DSGVO. Gerade in Bereichen der öffentlichen Gesundheit und privaten sowie öffentlichen Gesundheitsvorsorge und Behandlung, bei genetischen und Gesundheitsdaten verbleiben bei den Mitgliedstaaten gestalterische Spielräume. Ein Blick über die DSGVO hinaus in das nationale mitgliedstaatliche Recht bleibt somit bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten unerlässlich.

      Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist aber keinesfalls stets eine Einwilligung erforderlich. So wurde bereits ersichtlich, dass es eine Vielzahl an möglichen Rechtsgrundlagen (vertraglich und gesetzlich) für die Verarbeitung besonders sensibler Daten gibt. Ob Öffnungsklauseln sich sogar auf die Vorgaben für die datenschutzrechtliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 DSGVO) im Gesundheitsbereich auswirken, wird im Hauptteil genauer untersucht.

      24 Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) (EUV), ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016, S. 13–388; Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) (AEUV), ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1–388. 25 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 391–407. 26 Art. 3 Abs. 6 EUV. 27 Simitis, Datenschutz – Rückschritt oder Neubeginn?, NJW 1998, S. 2474. 28 Cannataci/Misfud Bonnici, Medical data protection in Europe: New rules vs. actual trends, Law & Information Technology Research Unit 1995, S. 302. 29 Schantz, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK DatenschutzR, 35. Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 8. 30 Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 2017, A. Verfassungs- und unionsrechtliche Grundlagen, Rn. 8. 31 Evans, European Data Protection Law, The American Journal of Comparative Law 1981, S. 574; Simitis, NJW 1997, S. 281. 32 EU-Parlament, Entschließung über den Schutz der Rechte des Einzelnen angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung auf dem Gebiet der automatischen Datenverarbeitung, ABl. C 60 vom 13. März 1975, S. 48. 33 EU-Parlament, Entschließung zum Schutz der Rechte des einzelnen angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, ABl. C 140 vom 5. Juni 1979, S. 34 und EU-Parlament, Entschließung zum Schutz der Rechte des einzelnen angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, ABl. C 87 vom 5. April 1982, S. 39. 34 Simitis, NJW 1997, S. 282. 35 Simitis, NJW 1997, S. 281; Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Einleitung, Rn. 133; vgl. auch Simitis, NJW 1997, S. 281, wonach die Kommission Ausnahmevorschriften und Sonderregelungen im Bereich des Datenschutzes als Markteinschränkung empfand. 36 EU-Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, KOM/90/314 ENDG – SYN 287, ABl. C 277 vom 5.11.1990, S. 3–12. 37 Erwägungsgründe (ErwG) 7, 8, 9 DSRL; hierzu auch Bradford, The Brussels Effect, How the European Union Rules the World, 2020, S. 136. 38 Europarat, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981, Vertrag-Nr. 108. 39 Europarat, Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.


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