Einsatzrecht kompakt - Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung. Patrick Schulz

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Der Jäger am Flughafen

       4.2 Der Jäger im 30-km-Grenzgebiet

      5. Vom Waffengesetz ausgenommene oder nicht erfasste Gegenstände

       5.1 Nicht erfasste Gegenstände

       5.1.1 Jagdbogen

       5.1.2 Einhandmesser (keine Waffe i. S. d. § 1 Abs. 2 WaffG)

       5.1.3 Schweizer Taschenmesser

       5.1.4 Gebrauchsmesser Klingenlänge mehr als 12 cm

       5.1.5 Gebrauchsmesser Klingenlänge mehr als 12 cm (Ausnahme)

       5.1.6 Gebrauchsmesser Klingenlänge weniger als 12 cm

       5.2 Ausgenommene Gegenstände

       5.2.1 Blasrohr

       5.2.2 „Erbsenpistole“

       1. Einführung in die Prüfungssystematik

      Die Bearbeitung waffenrechtlicher Sachverhalte stellt die Auszubildenden erfahrungsgemäß vor große Herausforderungen. Der Grund dafür liegt nicht etwa in dem Erkennen der Gegenstände, die es einzuordnen gilt, sondern vielmehr in der Zuordnung zu den Begriffen des Waffengesetzes (WaffG). Weiterhin hat die Fallbearbeitung neben der Arbeit mit dem WaffG auch ein Auseinandersetzen mit den dazugehörigen Anlagen zur Folge. Diese Vielzahl an Vorschriften gilt es im Waffenrecht systematisch und richtig anzuwenden. Die damit einhergehende Verunsicherung führt im Anschluss oft zu unsauberen und falschen Betrachtungen.

      Um genau dieser Verunsicherung vorzubeugen, wird im Folgenden der Hintergrund und der Inhalt der waffenrechtlichen Vorschriften kurz skizziert.

      Das deutsche WaffG verallgemeinert wesentliche Begriffe, um möglichst auf viele Sachverhalte anwendbar zu bleiben. Die Anlagen zum Waffengesetz stellen lediglich Konkretisierungen dar. Oft kommt es zu Unklarheiten, welche Anlage wann herangezogen wird. Die Mehrheit der genannten unbestimmten Begriffe findet sich in den §§ 1 und 2 WaffG. Die Anlage 1 zum WaffG konkretisiert den § 1 WaffG und die Anlage 2 demzufolge den § 2 WaffG. Wird in § 1 WaffG ein Begriff nicht näher erläutert oder bedarf der weiteren Klärung, so finden sich die Antwort und weitere Erläuterungen in der Anlage 1 zum Waffengesetz.

      Nachdem die Anlagen also nunmehr den einschlägigen Vorschriften des WaffG zugeordnet werden können, ist es essenziell, sich mit der Prüfungssystematik zu befassen. Das Prüfungsschema für waffenrechtliche Sachverhalte ermöglicht dem/der Anwender*in jeden Sachverhalt und damit jeden aufgefundenen Gegenstand zu prüfen. Hierfür ist die Einhaltung der Prüfungspunkte jedoch elementar, um eventuell auftretende Problemstellungen im Klausursachverhalt oder der Praxis nicht zu übersehen. Weiterhin vereinfacht das Schema ebenfalls die Fallbearbeitung, da ein schrittweises Vorgehen ermöglicht wird und keine ganzheitliche Betrachtung im Vorfeld erfolgen muss.

      Die Merkformel für das waffenrechtliche Prüfungsschema lautet: W-U-V-E-A-KS

      Die Buchstaben stehen hierbei für die Anfangsbuchstaben der einzelnen Prüfungspunkte:

W
U Welchen Umgang übt die Person im Sachverhalt mit dem Gegenstand aus?
V Ist der Umgang mit der Waffe verboten?
E Bedarf der ausgeübte Umgang einer Erlaubnis?
A Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, wurden das Alters- und das Ausweiserfordernis beachtet?
KS Wie ist die konkrete Situation im Einzelfall einzuschätzen?

      Im Vorfeld sollte ebenfalls eine gedankliche Vorprüfung durchgeführt werden, um den Sachverhalt und die darin enthaltenen Problemstellungen vollständig erfassen und sich so einen Überblick verschaffen zu können. Für diese gedankliche Vorprüfung sollten Sie die folgenden vier Fragen beantworten:

      – Welcher Gegenstand wurde aufgefunden und wozu ist er bestimmt?

      – Wo befindet sich die Person und welche Umgangsform kommt folglich infrage?

      – Wo wurde der Gegenstand aufgefunden?

      – Welche Dokumente kann die Person vorlegen?

      Raum für eigene Notizen:

      Im Ersten der insgesamt sechs Prüfungspunkte gilt es den vorliegenden Gegenstand waffenrechtlich einzuordnen. Hierfür gibt es gem. § 1 Abs. 2 WaffG insgesamt vier Möglichkeiten. Das deutsche Waffenrecht unterscheidet u. a. in Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG). Weiterhin nennt das Gesetz tragbare Gegenstände, deren Zweckbestimmung in der Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen liegt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG), sogenannte Waffen im technischen Sinn. Die letzte Gruppe bilden tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind, sogenannte Waffen im nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG). Bei den letzteren ist der Herstellungszweck des jeweiligen Gegenstandes ausschlaggebend.

       Hinweis:

      Eine nähere Erläuterung zu den einzelnen Gegenständen finden Sie in den jeweiligen Kapiteln:

SchusswaffenKapitel 3.1
Schusswaffen gleichgestellte GegenständeKapitel 3.2
Waffen im technischen SinnKapitel 2.1
Waffen im nicht technischen SinnKapitel 2.2

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      Raum für eigene Notizen:

      Für die Anwendbarkeit des Waffengesetzes ist es gem. § 1 Abs. 1 WaffG notwendig, dass eine Waffe i. S. d. WaffG vorliegt und mit dieser Waffe Umgang geübt wird. Das Waffenrecht kennt gem. § 1 Abs. 3 WaffG folgende Umgangsformen:


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