Einsatzrecht kompakt - Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung. Patrick Schulz

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Rucksack, soweit der Reißverschluss durch ein Schloss gesichert ist

      Zuletzt besteht ebenfalls eine Ausnahme vom Führverbot des § 42a Abs. 1 WaffG, wenn ein berechtigtes Interesse gem. § 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegt. Der Begriff des berechtigten Interesses wird im § 42a Abs. 3 WaffG näher erläutert. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die dort vorgenommene Aufzählung nicht abschließend, sondern beispielhaft ist.

      Ein berechtigtes Interesse liegt unter anderem im Zusammenhang mit der Berufsausübung vor. Es ist daher zu bejahen, wenn der mitgeführte Gegenstand zur Ausübung des Berufes benötigt wird und das Führen in einem zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit steht. Der Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte ist damit auf jeden Fall von der Ausnahme erfasst. Für folgende Berufsgruppen kommt eine Ausnahme vom Führverbot im Zusammenhang mit der Berufsausübung in Betracht: Metzger, Köche, Handwerker, etc. Ein klassischer Anwendungsfall ist der Handwerker, der sein Teppichmesser (Einhandmesser) für die Berufsausübung bei sich trägt.

      Das berechtigte Interesse ist ebenfalls im Rahmen der Brauchtumspflege oder im Zusammenhang mit dem Sport gegeben. Ein Beispiel für die Brauchtumspflege sind Ritterlager (Schwerter, Dolche etc.). Für das Führen im Zusammenhang mit dem Sport muss die Waffe – ähnlich wie bei der Berufsausübung – für die jeweilige Sportart benötigt werden. Dies ist insbesondere bei Tauchern der Fall, die ein Einhandmesser mit sich führen, um dieses im Notfall unter Wasser mit einer Hand öffnen zu können.

      In § 42a Abs. 3 WaffG wird zuletzt der allgemein anerkannte Zweck als berechtigtes Interesse benannt. Dies ist ein unbestimmter Begriff und bedarf der weiteren Auslegung. Gleichwohl können viele Tätigkeiten unter einen solchen Zweck subsumiert werden.

       Beispiel:

      Der 50-jährige H wird am Bahnhof Altona angetroffen. Er trägt offensichtlich Arbeitskleidung und hat ein Teppichmesser (Einhandmesser) bei sich. Auf das Messer angesprochen, gibt er an, er sei Handwerker und gerade auf dem Weg zur Arbeit. Das Messer benötigt er für seine Tischlerarbeiten.

      Ein Teppichmesser stellt keine Waffe i. S. d. WaffG dar, da es nicht zur Herabsetzung/Beseitigung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen bestimmt ist. Es unterliegt dennoch dem Führverbot des § 42a Abs. 1 WaffG. Da H laut Sachverhalt ein Handwerker ist und dieses Messer für die Berufsausübung benötigt, kommt eine Ausnahme gem. § 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG in Betracht. Das Führen des Messers erfolgt im Zusammenhang mit der Berufsausübung, welche nach § 42a Abs. 3 WaffG einen allgemein anerkannten Zweck darstellt. Folglich unterliegt das Messer in diesem Fall nicht dem Führverbot und der H darf das Teppichmesser in der Öffentlichkeit führen.

      Raum für eigene Notizen:

Straftaten
Umgang mit verbotenen Waffenvollautomatische Waffen§ 51 WaffG
Molotowcocktail und Kriegswaffen§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG
sonstige verbotene Waffen (Wurfstern, Butterflymesser, etc.)§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG
Umgang ohne ErlaubnisErwerb/Besitz/Führen von halb automatischen Kurzwaffen§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG
Erwerb/Besitz/Führen von Schusswaffen, gleichgestellten Gegenständen§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG
Erwerb/Besitz von Munition§ 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG
Führen entgegen § 42 Abs. 1 WaffG§ 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG
Ordnungswidrigkeiten
Verstoß gegen Alterserfordernis§ 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG
Überlassen von nicht erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition an Unberechtigte§ 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG
Verstoß gegen Ausweispflicht§ 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG
Verstoß gegen § 42a WaffG§ 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG

      Raum für eigene Notizen:

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