Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche. Kathrin Loewe

Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche - Kathrin Loewe


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des staatlichen Arbeitsrechts im kirchlichen Bereich

       1.Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung

       2.Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.1985

       3.Kirchliche Dienstgemeinschaft und Offenhalten eines eigenen Weges

       II.Kein Verfassungsrang des Arbeitsschutzrechts

       III.Bindung an öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz-Vorschriften

       1.Staatliche Regelungen als Grenzen der Privatautonomie

       2.Bindung im kirchlichen Bereich

       IV.Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen im Rahmen der Durchführung von Arbeitsschutz-Vorschriften

       1.Staatliche Mitbestimmungsregelungen im Allgemeinen

       a.Diskrepanz der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

       b.Staatliche Regelung der betrieblichen Mitbestimmung aufgrund staatlicher Wertentscheidung

       2.Mitbestimmungsrechtliche Regelungen in staatlichen Arbeitsschutz-Vorschriften

       3.Veranschaulichung des Verhältnisses mitbestimmungsrechtlicher staatlicher Regelungen zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht anhand des BetrVG

       a.Geschichtliche Entwicklung

       b.Freistellung der Religionsgemeinschaften von der Anwendbarkeit des BetrVG nach § 118 Abs. 2 BetrVG

       c.Gerechtfertigte Ungleichbehandlung im kirchlichen Bereich

       d.Eigenständige Regelung der Kirche

       e.Fazit

       V.Fazit

       KAPITEL II VERHÄLTNIS DES KIRCHLICHEN SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS ZUM SGB IX

       A.Geltung des SGB IX im kirchlichen Bereich

       B.Anwendbarkeit mitbestimmungsrechtlicher Regelungen des SGB IX im kirchlichen Bereich

       I.Eigenständiges kirchliches Mitbestimmungsrecht

       1.Frühere Ansicht: Kirchliches Mitbestimmungsrecht aufgrund vom Staat verliehener Autonomie

       2.Kirchliches Mitbestimmungsrecht beruht auf Selbstbestimmungsrecht

       II.Freistellung von der Anwendbarkeit der mitbestimmungsrechtlichen SGB IX-Vorschriften

       1.Keine abschließende Aufzählung in § 93 SGB IX

       2.Beruhen auf dem Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG

       3.Urteil des Arbeitsgerichts München vom 07.07.2009

       4.Berücksichtigung des § 1 Abs. 4 ArbSchG

       a.Keine direkte funktionale Vergleichbarkeit der Regelungen

       b.Kein rechtswidriger Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch § 1 Abs. 4 ArbSchG

       c.Regelung des staatlichen Gesetzgebers aufgrund Gemeinschaftsrecht

       d.Fazit

       5.Fazit

       III.Reichweite der Freistellung von der Anwendbarkeit des BetrVG

       1.Parallele zur Freistellungsvorschrift des § 118 Abs. 2 BetrVG

       2.Problem bei fehlenden Regelungen in der Rahmen-MAVO

       a.Vollständige Freistellung

       b.Partielle Freistellung

       3.Anwendbarkeit der Vorschriften zur Schwerbehindertenvertretung im SGB IX

       4.Fazit

       IV.Fazit

       Teil IIDie Behandlung Schwer-behinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche

       KAPITEL IARBEITGEBERPFLICHTEN NACH DEM SGB IX IM KIRCHLICHEN BEREICH

       A.Pflichten der Arbeitgeber nach dem SGB IX im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

       I.Rechtliche Ausgangslage für die Kirche

       II.Pflichten nach §§ 80 und 81 Abs. 1 SGB IX

       1.Verzeichnis- und Prüfpflicht des Arbeitgebers nach dem SGB IX

       2.Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich

       III.Benachteiligungsverbot bei der Einstellung nach § 81 Abs. 2 SGB IX

       1.Regelungen im SGB IX und AGG

       2.Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich

       IV.Beschäftigungspflicht nach § 71 ff. SGB IX

       1.Regelung des SGB IX

       2.Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich

       V.Fazit

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