Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche. Kathrin Loewe

Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche - Kathrin Loewe


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Kündigungsschutz nach dem SGB IX

       I.Allgemeiner Kündigungsschutz im kirchlichen Bereich

       1.Kirchlicher Maßstab für die Beurteilung eines Kündigungsgrundes

       a.BVerfG vom 04.06.1985

       b.Katholische Grundordnung

       2.Rechtsprechung des EGMR

       3.Auswirkungen auf das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland

       4.Neuere staatliche Rechtsprechung

       II.Besonderer Kündigungsschutz des §§ 85ff. SGB IX im kirchlichen Bereich

       1.Verfahren im staatlichen Recht

       a.Ordentliche Kündigung

       b.Außerordentliche Kündigung

       c.Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz nach § 90 SGB IX

       2.Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich

       a.Zustimmungsvorbehalt des Integrationsamts

       b.Stellungnahme der Interessenvertretungen

       KAPITEL II KOLLEKTIVE INTERESSENVERTRETUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEHANDLUNG VON SCHWERBEHINDERTEN MITARBEITERN

       A.Mitarbeitervertretung

       I.Aufgaben

       1.Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

       2.Grundsätze für die Behandlung der Mitarbeiter

       3.Allgemeine Aufgaben und Aufgaben im Zusammenhang mit der Behandlung schwerbehinderter Menschen

       a.§ 26 Abs. 3 Nr. 3 Rahmen-MAVO

       b.§ 26 Abs. 3 Nr. 5 Rahmen-MAVO

       c.§ 28a Abs. 1 Rahmen-MAVO

       II.Rechte gegenüber dem Dienstgeber

       1.Informationsrechte der Mitarbeitervertretung

       2.Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung

       a.Mitwirkungsrechte

       b.Mitbestimmungsrechte

       III.Dienstvereinbarungen

       B.Schwerbehindertenvertretung

       I.Anwendbarkeit der SGB IX-Vorschriften zur Schwerbehindertenvertretung

       1.Entwicklungen der Rechtsprechung

       2.Rahmen-MAVO Novellierung vom 22.11.2010

       3.Fazit

       II.Bildung der Schwerbehindertenvertretung

       1.Schwerbehindertenvertretung als Betriebsverfassungsorgan

       2.Pflicht zur Bildung

       3.Wahl der Schwerbehindertenvertretung

       4.Örtliche Zusammenfassung gem. § 94 Abs. 1 S. 4 SGB IX

       5.Gemeinsame Schwerbehindertenvertretung

       III.Persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung

       1.Ehrenamt

       2.Verbot der Behinderung, Begünstigung oder Benachteiligung

       a.Behinderungsverbot

       b.Benachteiligungsverbot

       c.Begünstigungsverbot

       3.Kündigungsschutz

       4.Versetzungsschutz

       5.Freistellung und Befreiung

       a.Freistellung wegen Amtsaufgaben

       b.Freistellung wegen Schulungsveranstaltungen

       6.Geheimhaltungspflicht

       7.Fazit

       IV.Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung

       1.Aufgaben und Rechte gegenüber der Mitarbeitervertretung nach § 52 Rahmen-MAVO

       a.Teilnahme- und Stimmrecht

       b.Aussetzungsrecht

       2.Aufgaben und Rechte gegenüber dem Dienstgeber

       a.Unterrichtungspflicht des Dienstgebers und Aussetzungsrecht

       b.Informationspflicht des Dienstgebers

       c.Beteiligungsrechte nach § 28a Rahmen-MAVO

       3.Sonstige Rechte gem. § 52 Abs. 3 und 4 Rahmen-MAVO

       4.Fazit

       KAPITEL III BETEILIGUNGSRECHTE DER KOLLEKTIVEN INTERESSENVERTRETUNGEN

       A.Untersuchungsansatz

       B.Beteiligung bei Einstellung und Versetzung

       I.Unterrichtungsansprüche der Interessenvertretungen entsprechend § 80 Abs. 2 SGB IX

       1.§ 27 Abs. 2, 6. Spiegelstrich Rahmen-MAVO

       2.§ 34 Abs. 3 S. 2 Rahmen-MAVO

       3.§ 52 Abs. 2 S. 1 Rahmen-MAVO

       II.Beteiligungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 SGB IX und § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX

       1.Schwerbehindertenvertretung

       2.Mitarbeitervertretung

       a.Unterrichtungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 S. 4 SGB IX

       b.Erörterungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX

       c.Anhörungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 S. 6 SGB IX

       III.Zustimmungsverweigerungsrecht der Mitarbeitervertretung bei Einstellung

       1.Allgemeines zur Regelung in der Rahmen-MAVO

       2.§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Rahmen-MAVO

      


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