Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens

Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens


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innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverkehr bekannt sein konnte (Art. 11 Abs. 2 S. 1 GGV). Zum normalen Geschäftsverlauf der Fachkreise jedes Wirtschaftszweigs zählen Maßnahmen der Marktbeobachtung, um die Konkurrenzlage und neue Tendenzen bei der Entwicklung der eigenen Erzeugnisse zu berücksichtigen.3 Für die Geltendmachung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist entscheidend, dass die erste Veröffentlichung – Zeitpunkt und Art und Weise der öffentlichen Zugänglichmachung – des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters umfassend dokumentiert ist.4 Ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft öffentlich zugänglich gemacht wurde, genießt keinen Schutz als nicht eingetragenes Geschmacksmuster (Art. 110a Abs. 5 S. 2 GGV). Hervorzuheben ist, dass das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster – anders als das eingetragene – keine SperrwirkungSperrwirkung entfaltet. Das heißt, ein Verbietungsrecht des Rechtsinhabers besteht nur dann, wenn die Benutzung eines Dritten das Ergebnis einer NachahmungNachahmung des geschützten Designs ist (Art. 19 Abs. 2 GGV). Die angefochtene Benutzung wird nicht als das Ergebnis einer Nachahmung eines geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Design nicht kannte (Art. 19 Abs. 2 S. 2 GGV). Fraglich ist, wer im Verletzungsfall die Beweislast dafür trägt, dass eine Nachahmung vorliegt. Nach Ansicht des BGH deutet „der Wortlaut der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 GGV, wonach der Schutz nur gewährt wird, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung ist“, darauf hin, „dass die Beweislast grundsätzlich den Schutzrechtsinhaber trifft.“ „Die Beweislast“ könne „sich jedoch umkehren oder dem Inhaber des Klagemusters könnten Beweiserleichterungen zu Gute kommen, wenn wesentliche Übereinstimmungen der Muster vorliegen“. Dafür spreche, „dass derartige Übereinstimmungen den Beweis des ersten Anscheins“ dafür begründeten, das dem Entwerfer bei der Gestaltung des angegriffenen Musters das Klagemuster bekannt gewesen sei.5 Was das Verhältnis zum deutschen DesignschutzrechtDesignrecht angeht, sieht dieses, wie gesehen, keinen Schutz für ein nicht eingetragenes Design vor.6 Dies ist auch nicht erforderlich, da ein erstmals in Deutschland der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Design Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen kann, sofern es die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Bemerkenswert ist insoweit ferner, dass die Bekanntmachung eines deutschen eingetragenen Designs durch das DPMA zugunsten des Inhabers automatisch zugleich den Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster begründet.7

      Fünfter Abschnitt: Der Schutz von Kennzeichen

      KennzeichenFischer

      1. Kapitel. Allgemeines zum Kennzeichenschutz

      § 42 Gegenstand

      Das erste deutsche „Gesetz über den Markenschutz“ stammt vom 30.5.18741 und wurde zwanzig Jahre später durch das „Gesetz zum Schutz von Warenbezeichnungen“2 ersetzt. In seiner Struktur, teils auch im Wortlaut war dieses Warenzeichengesetz bis zur Einführung des neuen Markengesetzes über 100 Jahre in Kraft, wobei es wesentlichen Änderungen nur in den letzten Dekaden durch die Einführung des Benutzungszwanges (1967), die Eintragbarkeit von Dienstleistungsmarken (1979) und die Aufhebung der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb (1992) unterlag.3

      Im Rahmen der Harmonisierung der Rechtsvorschriften innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wurde im Dezember 1988 die „Erste RichtlinieRichtlinieMarken- des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken“4 verabschiedet. Sie schaffte die rechtliche Grundlage für die Reformation nicht nur des deutschen Markenrechtes.

      Diese europäischeuropäischMarkenrichtliniee MarkeMarke-nrichtlinienRL setzte für die derzeit achtundzwanzig Staaten der Europäischen Union verbindliche Standards und findet auf IndividualMarkeIndividual--, KollektivMarkeKollektiv--, GarantieMarkeGarantie-- und GewährleistungsMarkeGewährleistungs –marken für Waren und DienstleistungenDienstleistung Anwendung, die in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Markenamt eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert worden sind (Art. 1). Sie definiert die dem Schutz zugänglichen ZeichenformFormZeichen-en (Art. 3), die einem Markenschutz entgegenstehenden „absoluten“ (Art. 4) sowie „relativen“ (Art. 5) SchutzhindernisSchutzhindernisse. Erstere betreffen die Gründe der dem Markenschutz nicht zugänglichen Zeichen. Die Zweitgenannten behandeln die Kollision mit älteren Rechten. Der SchutzumfangSchutzumfangMarke von Marken ist im Art. 10 geregelt. Die folgenden Artikel enthalten die wichtigsten SchutzschrankeSchrankeMarkenrechtn wie die lautere Benutzung (Art. 14), die Erschöpfung (Art. 15), die Erschöpfung (Art. 15), der Benutzungszwang (Art. 16) oder die Verfallsgründe (Art. 19, 20, 21). Als weitere wichtige Regelung umfasst Art. 25 die Lizenz von Markenrechten.

      Das in Folge der MarkenRL neue und geltende „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkeMarke-ngesetznG)“5 vom 25. Oktober 1994 trat am 1.1.1995 in Kraft und löste damit das alte Warenzeichengesetz ab.

      Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bis dahin geltenden Warenzeichengesetz waren zum einen die einheitliche Verwendung des Begriffs „MarkeMarke“, zum anderen die Einbeziehung aller Kennzeichenrechte6 einschließlich der geografischen Herkunftsangabegeografische Herkunftsangaben und der international registrierten Marken. Ergänzt wurden 1996 u.a. die Regelungen zur europäischeuropäischGemeinschaftsmarkeen GemeinschaftsmarkeMarkeGemeinschafts-Gemeinschafts-marke.7 Auch das materielle Markenrecht unterlag einer Vielzahl von Änderungen vor allem aufgrund der Umsetzung der europäischeuropäischMarkenrichtlinieen MarkeMarke-nrichtlinienRL. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

       Zulassung aller grafisch darstellbaren und unterscheidbaren Zeichen, einschließlich dreidimensionaler oder nur aus Buchstaben und/oder Zahlen bestehende Zeichen und Hörzeichen;

       Verzicht auf das Vorhandensein eines Geschäftsbetriebes;

       Ersetzung der „Gleichartigkeit“ durch „Ähnlichkeit“ der Waren und/oder Dienstleistungen;

       Erweiterter Schutzumfang für bekannte Marken auch außerhalb des Ähnlichkeitsbereiches bezüglich der Waren und Dienstleistungen, sofern eine Gefahr der Rufausbeutung oder Verwässerung besteht; dies gilt entsprechend auch für geschäftliche BezeichnunggeschäftlicheBezeichnungen;

       Teilbarkeit von Marken und -anmeldungen sowie deren freie (Teil-)Übertragung;

       Regelungen zur Markenlizenz;

       Einbeziehung aller SchutzschrankeSchrankeMarkenrechtn wie Verjährung, Verwirkung, Einrede der Löschungsreife, lautere Benutzung beschreibender Angaben sowie Benutzungszwang und Erschöpfung;

       Lockerung der Grundsätze zur BenutzungBenutzung, insbesondere hinsichtlich abweichender Benutzungsformen;

       Beschränkung der Erschöpfung des Markenrechts auf den Wirtschaftsraum der Europäischen Gemeinschaft.

      Wesentliche Änderung erfuhr das deutsche Markengesetz durch das Gesetz zur Bereinigung von KostenKostenRegelungregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums8vom 13.12.2001, das am 1.1.2002 in Kraft trat und das die bis dahin im MarkenG geregelten Gebührentatbestände – zum Teil mit Änderungen – in das neue Patentkostengesetz9integrierte. Zum 1.10.2009 wurden bekannte Marken, Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen als Widerspruchsgründe in das MarkenG aufgenommen und die Wahl der Rechtsmittelverfahren geändert.10 Die Markenverordnung wurde an die genannten Neuerungen im Widerspruchsverfahren aufgrund des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 9.12.2010 angepasst.11 Am 28.12.2010 traten Anpassungen des Markengesetzes in Bezug auf die §§ 115 sowie 125a und 143a aufgrund von Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsverordnung zum MMA und PMMA sowie der europäischen Gemeinschaftsmarkenverordnung in Kraft.12 Die am 24.6.2016 in Kraft getretene 4. Verordnung zur Änderung der MarkenV


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