Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn

Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn


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1. Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1 Nr. 1–3

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      Der Eingriff in den Straßenverkehr kann in dem Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen bestehen.

      Die Begriffe des Beschädigens und Zerstörens sollten Ihnen aus § 303 bekannt sein. Die dort verwendeten Definitionen sind entsprechend bei § 315b anwendbar.

      Beispiel

      Beispiel

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      Die von diesen Tathandlungen betroffenen Tatobjekte sind gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1 Anlagen oder Fahrzeuge.

      Beispiel

      Dazu zählen Verkehrszeichen, Ampeln, Schranken an Bahnübergängen sowie sonstige Einrichtungen, die in § 43 StVO beispielhaft aufgezählt sind. Darüber hinaus zählen zu den Anlagen aber auch die Straße selbst samt dem Zubehör, wie z.B. Gullydeckel oder Leitplanken.

      Beispiel

      Zu den Fahrzeugen gehören mithin sowohl Kraftfahrzeuge als auch Straßenbahnen, Fahrräder und Motorräder sowie motorisierte Rollstühle. Nicht erfasst sind Inlineskates oder Skateboards.

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      Der Eingriff in den Straßenverkehr kann auch durch das Bereiten eines Hindernisses erfolgen.

      Beispiel

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      Beispiel

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      Beispiel

      An dem Anhänger des von A geführten Lkw platzt im Verlauf der Fahrt einer der mittleren Reifen, so dass das Fahrzeug kurzfristig ins Schleudern gerät. Dabei löst sich eine nur unsachgemäß befestigte Holzpaneele, die auf der rechten Fahrbahn liegen bleibt. A bringt sein Fahrzeug einige hundert Meter weiter zum Stehen, bemerkt zwar die Holzpaneele, glaubt aber, zunächst wichtigere Dinge erledigen zu müssen. Der nachfolgende Lkw-Fahrer L sieht diese Holzpaneele zu spät und kann einen Unfall mit dem überholenden Porschefahrer P nur noch dadurch vermeiden, dass er sein Fahrzeug nach rechts in die Leitplanke fährt.

      Eine Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 scheidet zunächst aus, weil A nicht durch einen verkehrsfremden Eingriff in den Straßenverkehr ein Hindernis bereitet hat. Die Holzpaneele hat sich infolge eines verkehrstypischen Vorganges gelöst, welcher auch nicht unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu einem verkehrsfeindlichen Eingriff umgedeutet werden kann.

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