Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn
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a) § 315b Abs. 1 Nr. 1
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Der Eingriff in den Straßenverkehr kann in dem Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen bestehen.
Die Begriffe des Beschädigens und Zerstörens sollten Ihnen aus § 303 bekannt sein. Die dort verwendeten Definitionen sind entsprechend bei § 315b anwendbar.
Beschädigen ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz sowie darüber hinaus eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Sache.[1]
Das Zerstören ist eine so weitgehende Beschädigung der Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit vollständig aufgehoben ist.[2]
Beispiel
Das Durchtrennen von Bremsschläuchen stellt ebenso eine Beschädigung dar wie die Zersplitterung einer Glasscheibe durch Auftreffen eines schweren Gegenstandes, der von einer Brücke auf das Fahrzeug geworfen wird.[3] Wirft der Täter bei Nacht einen 58 kg schweren Granitstein auf die mittlere Fahrspur der Autobahn und fährt anschließend ein Fahrzeug dort auf, so kommt das Bereiten eines Hindernisses gem. Nr. 2 in Betracht. Denken Sie in diesen Fällen auch immer an die §§ 212, 211 (heimtückische Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln) und die §§ 223 ff.[4]
Ein Beseitigen liegt vor, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch durch örtliche Veränderung erheblich beeinträchtigt ist.[5]
Beispiel
Entfernen eines Stoppschildes, Wegwerfen eines Gullydeckels.[6]
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Die von diesen Tathandlungen betroffenen Tatobjekte sind gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1 Anlagen oder Fahrzeuge.
Unter Anlagen sind sämtliche dauerhaften Einrichtungen zu verstehen, die dem Straßenverkehr dienen.[7]
Beispiel
Dazu zählen Verkehrszeichen, Ampeln, Schranken an Bahnübergängen sowie sonstige Einrichtungen, die in § 43 StVO beispielhaft aufgezählt sind. Darüber hinaus zählen zu den Anlagen aber auch die Straße selbst samt dem Zubehör, wie z.B. Gullydeckel oder Leitplanken.
Unter Fahrzeugen sind sämtliche im Straßenverkehr vorkommenden Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf ihre Antriebsart zu verstehen.[8]
Beispiel
Zu den Fahrzeugen gehören mithin sowohl Kraftfahrzeuge als auch Straßenbahnen, Fahrräder und Motorräder sowie motorisierte Rollstühle. Nicht erfasst sind Inlineskates oder Skateboards.
b) § 315b Abs. 1 Nr. 2
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Der Eingriff in den Straßenverkehr kann auch durch das Bereiten eines Hindernisses erfolgen.
Ein Hindernis bereitet, wer eine Einwirkung auf den Straßenkörper vornimmt, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden.[9]
Beispiel
Das Errichten einer Straßensperre[10], das Spannen eines Drahtseils quer über die Fahrbahn[11] stellt ebenso ein Hindernis dar wie das Zu-Boden-Werfen eines Menschen auf die Fahrspur einer Autobahn, wobei sich der Täter zum Fixieren des Opfers auf das Opfer setzt, damit dieses nicht von der Straße fliehen kann.[12]
c) § 315b Abs. 1 Nr. 3
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Schließlich kann ein Eingriff in den Straßenverkehr durch Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs erfolgen. Diese Tathandlungsalternative hat einen Auffangcharakter und ist aus diesem Grund vom Wortlaut her weit gefasst. Damit das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Bestimmtheitsgebot nicht verletzt wird, ist ein Täterverhalten zu fordern, welches in seiner Gefährlichkeit den in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tathandlungsalternativen gleichsteht.[13]
Beispiel
Als ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe wurden angesehen das Herabgießen von Farbe von einer Autobahnbrücke auf fahrende Autos[14], das Deponieren von benzingefüllten Plastikbeuteln im Motorraum zur Herbeiführung einer Explosion[15]
d) Eingriff durch Unterlassen
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Die Tathandlungen gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1–3 können auch durch ein Unterlassen begangen werden, sofern die Voraussetzungen des § 13 gegeben sind. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Kraftfahrer ein Hindernis nicht beseitigt, das er durch einen eigenen Unfall oder ein eigenes Fahrverhalten auf der Fahrbahn errichtet hat.[16]
Beispiel
An dem Anhänger des von A geführten Lkw platzt im Verlauf der Fahrt einer der mittleren Reifen, so dass das Fahrzeug kurzfristig ins Schleudern gerät. Dabei löst sich eine nur unsachgemäß befestigte Holzpaneele, die auf der rechten Fahrbahn liegen bleibt. A bringt sein Fahrzeug einige hundert Meter weiter zum Stehen, bemerkt zwar die Holzpaneele, glaubt aber, zunächst wichtigere Dinge erledigen zu müssen. Der nachfolgende Lkw-Fahrer L sieht diese Holzpaneele zu spät und kann einen Unfall mit dem überholenden Porschefahrer P nur noch dadurch vermeiden, dass er sein Fahrzeug nach rechts in die Leitplanke fährt.
Eine Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 scheidet zunächst aus, weil A nicht durch einen verkehrsfremden Eingriff in den Straßenverkehr ein Hindernis bereitet hat. Die Holzpaneele hat sich infolge eines verkehrstypischen Vorganges gelöst, welcher auch nicht unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu einem verkehrsfeindlichen Eingriff umgedeutet werden kann.
In Betracht kommen kann jedoch eine Strafbarkeit gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 13. Der BGH hat in Fällen vergleichbarer Art das Bereiten eines Hindernisses durch Unterlassen der Entfernung desselben bejaht.[17] Die Garantenstellung ergibt sich im vorliegenden Beispiel aus Ingerenz, da die nicht ordnungsgemäße Befestigung der Ladung ein pflichtwidriges Vorverhalten darstellt. Teilweise wird in der Literatur die Entsprechungsklausel verneint. Demnach muss das Unterlassen von seiner Vorwerfbarkeit her einem aktiven Tun entsprechen (§ 13). Ein Täter, der aber lediglich ein Hindernis nicht beseitige, weise weniger kriminelle Energie auf als ein solcher, der aktiv ein solches Hindernis schaffe.[18]
e) Verkehrsfeindliche Einwirkungen aus dem Straßenverkehr heraus
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Wie bereits eingangs erwähnt, soll § 315b grundsätzlich nur Eingriffe erfassen, die von außen in den Straßenverkehr einwirken. Um Strafbarkeitslücken zu vermeiden,