Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann
neuen Gläubiger über, allerdings nur wenn sie akzessorisch sind (§ 401 Abs. 1 BGB). Inhaltlich ändert sich an der Forderung nichts. Der Schuldner muss der Abtretung nicht zustimmen, denn für ihn kann es gleich sein, ob er an A oder B leisten muss. Er muss noch nicht einmal über die Abtretung informiert werden. In diesem Fall spricht man von einer stillen Zession. Ein besonders wirtschaftlich wichtiger Fall der stillen Zession ist die Sicherungszession. Bei der Sicherungszession dient die Abtretung (zumindest zunächst) der Sicherung und nicht der Befriedigung des Gläubigers. Im Rahmen von Kreditgeschäften spielt sie eine große Rolle.
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Übungsfall Abtretung
Sabine Weiß nimmt zur Finanzierung ihres Hauskaufes ein Darlehen bei der Dagobert-Bank auf. Zur Sicherheit verlangt die Dagobert-Bank die Bestellung einer Hypothek. Der neue Vorstand der Dagobert-Bank beschließt eine Änderung der Geschäftsstrategie. Kleine Privatkunden sollen „verkauft“ und sich in Zukunft voll auf die Geschäftskunden konzentriert werden. In Umsetzung der neuen Strategie verkauft die Dagobert-Bank ihre Forderung gegenüber Sabine Weiß an die Garfield-Bank und vereinbart mit ihr einen entsprechenden Gläubigerwechsel, der auch Frau Weiß mitgeteilt wird. Die Garfield-Bank verlangt üblicherweise für Hypothekendarlehen einen Zinssatz, der 0,5 % über dem zwischen der Dagobert-Bank und Frau Weiß vereinbarten Zinssatz liegt.
a) | Wurde die Forderung von Frau Weiß wirksam an die Garfield-Bank abgetreten? |
b) | Kann die Garfield-Bank von Frau Weiß nunmehr einen 0,5 % höheren Zinssatz für ihr Hypothekendarlehen verlangen? |
c) | Was ist mit der Hypothek passiert? |
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Lösung
a) | Laut Sachverhalt sind sich die Banken einig, dass die Garfield-Bank nunmehr neue Gläubigerin der Forderung wird, die unbestritten besteht und deren bisherige Gläubigerin die Dagobert-Bank ist. Ein Abtretungsverbot ist nicht ersichtlich. Folglich wurde die Forderung wirksam gem. § 398 BGB abgetreten. |
b) | Durch die Abtretung kommt es zu keiner inhaltlichen Änderung des Darlehensvertrages. Deswegen kann die Garfield-Bank ohne das Einverständnis von Frau Weiß nicht einfach einen höheren Zinssatz verlangen. |
c) | Die Hypothek geht mit dem abgetretenen Darlehen auf die neue Gläubigerin (Garfield-Bank) gem. § 401 Abs. 1 BGB über. |
Weiterführende Literatur
Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Abtretung, JuS 2009, S. 891-894. Jens Petersen, Die Abtretung, JURA 2014, S. 278-282.
A › Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 BGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen (Vertrag) vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
A › Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind aus dem heutigen zunehmend standardisierten Rechtsverkehr nicht mehr wegzudenken. Sie fixieren im Voraus den Vertragsinhalt und machen stunden- oder gar tageweise Verhandlungen überflüssig. Allerdings muss immer im Blickfeld bleiben, dass im Unterschied zu ausgehandelten Vertragsbedingungen, nur eine Partei, nämlich der sogenannte Verwender, die Vertragsbedingungen festgelegt.
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Zwei Schlüsselwörter ergeben sich aus der Legaldefinition von AGB; nämlich „Vertragsbedingungen“ und „vorformuliert“. Unter Vertragsbedingungen versteht man Regelungen, die den Inhalt des Vertrages bestimmen sollen. Vorformuliert bedeutet, dass die Vertragsbedingungen im Voraus für eine mehrfache Verwendung fixiert worden sind.
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Da bei AGB der Verwender eine bevorzugte Stellung einnimmt – denn er „stellt“ und formuliert die AGB – sind an die wirksame Einbeziehung bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einer Vertragspartei, die Verbraucher (Verbraucher und Unternehmer) ist, einbezogen werden, so müssen stets die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB vorliegen.
Folgende Voraussetzungen ergeben sich aus § 305 Abs. 2 BGB:
Der Verwender muss (spätestens) bei Vertragsabschluss:
a) | ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen; |
b) | der anderen Partei die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen |
c) | und die andere Partei muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. |
Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwandt werden, gelten die besonderen Vorschriften des § 305 Abs. 2 BGB nicht. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Selbstverständlich müssen auch hier die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Allerdings sind die Anforderungen vergleichsweise gering: So muss auf die AGB nicht ausdrücklich hingewiesen werden, sondern dies kann auch konkludent geschehen, z. B. indem der Verwender erkennbar macht, dass seine AGB gelten sollen und die andere Partei dem nicht widerspricht.
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AGB können entweder dem Vertrag als gesondertes Blatt beigefügt werden oder der Vertrag selbst besteht ausschließlich aus AGB; in diesem Fall spricht man von einem sog. Formularvertrag.
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Stehen individuelle Vertragsabreden in Widerspruch zu wirksam einbezogenen AGB, so haben diese stets Vorrang gegenüber AGB (§ 305b BGB).
Klauseln, die für die andere Vertragspartei als überraschend zu werten sind, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB).
Klauseln, deren Auslegung zu mindestens zwei rechtliche vertretbare Ergebnisse zulassen, werden nach dem Ergebnis ausgelegt, das für die andere Vertragspartei günstiger und somit für den Verwender ungünstiger ist (§ 305c Abs. 2 BGB).
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Da AGB eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei auferlegt, gibt es eine sogenannte Inhaltskontrolle (§§ 307-309