Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann

Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann


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rel="nofollow" href="#u9aa3010f-65e1-50f1-9dd9-aa7fb9608fee">A › Antrag/Angebot §§ 145 ff. BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      37

      Der Terminus „Antrag“ wird vom BGB (§§ 145 ff. BGB) verwendet. In der Wirtschaftssprache hat sich zwischenzeitlich weitgehend der Begriff „Angebot“ durchgesetzt. Gemeint ist das Gleiche.

      Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss der Antrag dem anderen zugehen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), das heißt in dessen Machtbereich gelangen. Er muss also im Unterschied zur invitatio ad offerendum (invitatio ad offerendum) an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein.

      Der Antrag muss so präzise formuliert sein, dass er mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann und es somit zum Vertragsschluss kommt.

      Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich begrenzt. Er muss entweder während einer vom Antragenden gesetzten Annahmefrist, sofort (wenn der andere anwesend oder am Telefon ist) oder innerhalb der üblichen Frist angenommen werden; s. im Einzelnen §§ 147, 148 BGB.

      Er erlischt ebenfalls, wenn er durch den Antragsempfänger abgelehnt wird (§ 146 BGB).

      Wie alle Willenserklärungen kann ein Antrag auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden.

      Beispiel:

      Herr Kummer kommt zum Gebrauchtwagenhändler Vollmer mit dem Wunsch, einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Herr Vollmer zeigt auf einen seiner Gebrauchtwagen an dem ein Preisschild klebt. Der Antrag von Herrn Vollmer erfolgt durch „Zeigen“, also durch sein Verhalten, ist aber durch das Bestimmen des Kaufgegenstandes und des Kaufpreises bestimmt und folglich genauso wirksam als hätte er gegenüber Herrn Kummer den Antrag ausdrücklich abgegeben.

      A › Aufrechnung § 387 BGB

      38

      Bei der Aufrechnung werden gleichartige Forderungen (Anspruch), die zwei Personen gegeneinander haben, verrechnet.

      AAufrechnung § 387 BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      39

      Die Aufrechnung ist in den §§ 387-396 BGB geregelt. Sie ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäft) mit empfangsbedürftiger Willenserklärung (Willenserklärung) und ein Gestaltungsrecht (Gestaltungsrecht). Zudem ist die Aufrechnung ein Verfügungsgeschäft, da sie bewirkt, dass zwei bestehende Forderungen teilweise oder vollständig erlöschen. Sie setzt eine Aufrechnungslage und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Vier Voraussetzungen müssen für das Vorliegen einer Aufrechnungslage erfüllt sein:

a) die Gegenseitigkeit der Forderungen; d. h. der Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) der Hauptforderung ist Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung ist wiederum Gläubiger der Gegenforderung (Beispiel: Anna schuldet Michael 500 € und Michael schuldet Anna 1.000 €);
b) die Gleichartigkeit der Forderungen; d. h. es kommen für die Aufrechnung nur Gattungsschulden (Gattungsschuld) in Betracht (auf die jeweilige Höhe von Forderung und Gegenforderung kommt es nicht an; allerdings darf man nicht Äpfel mit Birnen verrechnen);
c) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung des Aufrechnenden (Aktivforderung); d. h. die fällige Leistung muss auch einklagbar sein. Einreden und Einwendungen dürfen ihr nicht entgegenstehen und
d) die Forderung des Aufrechnungsgegners (Passivforderung) muss erfüllbar sein; d. h. der Schuldner muss sie schon erbringen dürfen (regelmäßig kann der Schuldner immer früher leisten, es sei denn, der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Schuldner nicht frühzeitig leistet, weil beispielsweise der vereinbarte Zinssatz für das Darlehen höher ist als der nunmehr übliche Zinssatz).

      Die Aufrechnung darf zudem nicht durch Gesetz oder durch Vertrag ausgeschlossen sein.

      40

      

      Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, in dem Umfang, in dem sie sich decken, erlöschen (§ 389 BGB). Wenn Anna gegenüber Michael eine Forderung in Höhe von 1.000 € hat und sie ihm wiederum 500 € schuldet, dann bewirkt ihre Aufrechnungserklärung, dass sie Michael nichts mehr schuldet und dieser ihr noch 500 € zahlen muss.

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      Übungsfall Aufrechnung

      Caroline von Halm steht in ständiger Geschäftsbeziehung zu Walter Schmitt. Aus dem letzten Jahr haben sich sowohl Forderungen von Caroline von Halm gegenüber Herrn Schmitt als auch umgekehrt angesammelt. Summa Summarum belaufen sich die Forderungen von Caroline gegenüber Walter auf 23.450 € und die von Walter gegenüber Caroline auf 17.790 €. Frau von Halm möchte nun endlich „reinen Tisch machen“ und erklärt gegenüber Herrn Schmitt die Aufrechnung. Zu Recht?

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      Lösung

      Zu prüfen ist, ob Frau von Halm zu Recht die Aufrechnung gegenüber Herrn Schmitt gem. § 388 BGB erklärt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Aufrechnungslage gem. § 387 BGB gegeben ist.

      Zunächst muss das Kriterium der Gegenseitigkeit erfüllt sein. In unserem Fall schuldet Herr Schmitt Frau Halm 23.450 € und Frau Halm Herrn Schmitt 17.790 €. Folglich ist das Kriterium der Gegenseitigkeit erfüllt. Die Forderungen sind auch gleichartig; dass die Höhe der Forderungen unterschiedlich ist, ist unerheblich. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Forderung von Frau von Halm gegenüber Herrn Schmitt auch fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) und durchsetzbar ist. Laut Sachverhalt sind die Forderungen allesamt Forderungen aus dem letzten Jahr und somit einklagbar; Anhaltspunkte für Einreden und Einwendungen gibt es nicht. Zudem muss die Forderung von Herrn Schmitt erfüllbar sein. Auch dies ist der Fall. Somit erklärt (§ 388 BGB) Frau von Halm zu Recht gegenüber Herrn Schmitt die Aufrechnung mit der Wirkung (§ 389 BGB), dass Herr Schmitt ihr nunmehr noch 5.660 € schuldet.

      Weiterführende Literatur

      Stephan Lorenz/Veronika Eichhorn, Grundwissen – Zivilrecht: Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), JuS 2008, S. 951-953. Sebastian Martens, Grundfälle zur Bedingung und Befristung, JuS 2010, S. 481-486; S. 578-582.

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