Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann

Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann


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der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB). Dieser wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen. Das Recht des Arbeitsverhältnisses ist nur zum kleinen Teil im BGB geregelt. Die meisten Regelungen finden sich in zahlreichen Sondergesetzen, wie beispielsweise im Kündigungsschutzgesetz oder im Bundesurlaubsgesetz.

      Weitere Dienstverträge sind z. B. der Unterrichtsvertrag, der Telekommunikationsvertrag bzw. zahlreiche Geschäftsbesorgungsverträge (Geschäftsbesorgungsvertrag) mit Dienstleistungscharakter wie der Vertrag mit einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater.

      Der Behandlungsvertrag (medizinische Behandlung) ist wie der Arbeitsvertrag ein besonderer Typ des Dienstvertrages; geregelt in den §§ 630a ff. BGB.

      Weiterführende Literatur

      Christian Alexander, Leistungsstörungen im Dienstvertrag, JA 2015, S. 321-328.

      D › Dissens §§ 154, 155 BGB

      60

      Ein Dissens liegt vor, wenn die Parteien sich nicht über alle Punkte der Vereinbarung einig geworden sind.

      DDissens §§ 154, 155 BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      61

      Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen einem offenen und einem versteckten Dissens.

      62

      

      Der offene Dissens ist in § 154 Abs. 1 BGB geregelt. Wurde zumindest nach dem Willen eines Vertragspartners über mindestens einen bestimmten Punkt keine Einigung getroffen – was den Vertragsparteien auch bewusst ist –, so ist der Vertrag (Vertrag) regelmäßig auch im Übrigen nicht bindend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien bereits mit der Erfüllung (Erfüllung) des Vertrages begonnen oder auf andere Weise kundgetan haben, dass sie sich an den Vertrag gebunden fühlen.

      63

      

      Ein versteckter Dissens liegt gem. § 155 BGB dann vor, wenn die Vertragsparteien sich über einen einzelnen oder einzelne Punkte nicht geeinigt haben, obwohl sie davon ausgingen, dass diesbezüglich Einigkeit besteht.

      Ein versteckter Dissens kann vorliegen, wenn die Parteien sich versehentlich über Vertragspunkte nicht oder nur unvollkommen geeinigt haben (beispielsweise fehlt die Einigung über den Kaufgegenstand) oder sie haben mehrdeutige Begriffe verwendet, die von den Vertragsparteien unterschiedlich verstanden worden sind (beispielsweise die unterschiedliche Zusammensetzung von Titeln eines sog. Best of-Albums). Liegt ein solcher Dissens hinsichtlich entscheidender Vertragspunkte (essentialia negotii) vor, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Liegt der Dissens nur in Bezug auf einen Punkt, der als nicht wesentlich zu betrachten ist (denn der Vertrag wäre auch ohne Einigung bezüglich dieses Punktes geschlossen worden), vor, so bleibt der Vertrag gültig und die Einigungslücke ist durch gesetzliche Vorschriften bzw. durch eine ergänzende Vertragsauslegung (Auslegung) zu schließen.

      64

      Übungsfall Dissens

      Die verwöhnte Studentin Frieda Fallersleben nennt sowohl einen ein Jahr alten Fiat 500 als auch einen zwei Jahre alten Mini Rover ihr Eigentum. Da sie mittlerweile den Mini Rover leid ist, möchte sie ihn verkaufen, um eine kostspielige Kreuzfahrt zu finanzieren. Sie sagt deswegen zu ihrer Kommilitonin Marie, dass sie ihr ihr Fahrzeug für 9.999 € verkaufen würde. Marie, die davon ausgeht, dass der Fiat 500 gemeint ist, willigt in den Kauf ein.

a) Liegt ein Dissens vor und wenn ja, welcher?
b) Welche Rechtsfolge zieht der Dissens nach sich?

      65

      Lösung

a) Es liegt ein versteckter Dissens vor, denn sowohl Frieda als auch Marie gehen davon aus, dass sie sich einig geworden sind.
b) Der Dissens bezieht sich im vorliegenden Fall auf den Kaufgegenstand, also einen wesentlichen Vertragspunkt. Infolgedessen gilt der Vertrag als nicht geschlossen (§ 155 BGB).

      

      Weiterführende Literatur

      Ute Jung, Die Einigung über die „essentialia negotii“ als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages, JuS 1999, S. 28-32.

      E

      Eigentumsvorbehalt

      Einseitig verpflichtender Vertrag

      Einreden und Einwendungen

      Einwilligung und Genehmigung

      Erfüllbarkeit

      Erfüllung

      Erfüllungsgehilfe

      Ersatz vergeblicher Aufwendungen

      E › Eigentumsvorbehalt § 449 BGB

      66

      Der Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB gesetzlich definiert (Legaldefinition). Danach liegt ein Eigentumsvorbehalt vor, wenn der Verkäufer einer beweglichen Sache die Übertragung des Eigentums an derselben von der aufschiebenden Bedingung (aufschiebende Bedingung) der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig macht.

      EEigentumsvorbehalt § 449 BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      67

      Der Eigentumsvorbehalt ist in der Geschäftspraxis nicht mehr wegzudenken. Der Verkäufer hat hierdurch die Möglichkeit, dem Käufer einen Kredit einzuräumen, den er dadurch absichert, dass der Käufer erst dann Eigentümer der


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